{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"3 StR 514/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 514/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008, an \n\nder teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\nals Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \nvon Lienen, \nHubert, \nDr. Schäfer \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Juni \n\n2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zu Art, Grund \n\nund Ausmaß einer Verfahrensverzögerung aufgehoben; die \n\nübrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das \n\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten bandenmäßigen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen \n\nsowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen\" unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revi-\n\nsion des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam \n\nauf den Strafausspruch beschränkte und im Ergebnis vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachbeschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas Rechtsmittel hat vollen Erfolg. \n\n1. Zwar zeigt die Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, \n\nsoweit sie beanstandet, das Landgericht habe einzelne Strafzumessungsgesichts-\n\npunkte nicht berücksichtigt oder in die Straffindung einbezogene Aspekte nicht in hin-\n\nreichendem Maße strafschärfend gewichtet; denn es ist weder ersichtlich, dass das \n\nLandgericht einen bestimmenden und daher im Urteil notwendig zu erörternden \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Zumessungsgrund außer Betracht gelassen hätte, noch \n\nwird erkennbar, dass es einen von ihm zur Bestimmung der Strafe herangezogenen \n\nAspekt in rechtlich relevanter Weise fehlbewertet hätte. Entgegen der Auffassung der \n\nBeschwerdeführerin haben sich auch weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe, \n\ndie das Landgericht - ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung - für \n\nschuldangemessen erachtet hat, nach unten von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter \n\nSchuldausgleich zu sein. \n\n2. Jedoch begegnet die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer \n\nzügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) vorgenommene Kompensation durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von zweimal drei Jahre, einmal \n\nzwei Jahre und neun Monate, zweimal zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein \n\nJahr und sechs Monate sowie - unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen (drei Monate \n\nFreiheitsstrafe und 40 Tagessätze zu je 20 € Geldstrafe) - eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und acht Monaten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Aus-\n\ngleich der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt \n\n24 Monaten von allen eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen ei-\n\nnen bezifferten Strafabschlag von jeweils sechs Monaten vorgenommen und unter \n\nEinbeziehung der beiden Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nacht Monaten verhängt. \n\n7 \n\nDies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das \n\nLandgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichende Fest-\n\nstellungen zu Grunde gelegt hat. Es hat die gesamte Verfahrensdauer vom Ab-\n\nschluss der Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (April 2005) bis \n\nzum Beginn der - nach Aussetzung neu terminierten - Hauptverhandlung (4. Mai \n\n2007) uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nangesehen. Die gebotenen konkreten Feststellungen zu Art, Ausmaß und Ursachen \n\nder in verschiedenen Verfahrensabschnitten aufgetretenen Verzögerungen hat es \n\ndamit nicht getroffen. Es hat insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass in dem \n\nherangezogenen Gesamtzeitraum notwendige, den Fortgang des Verfahrens för-\n\ndernde Tätigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemes-\n\nsene Zeit beanspruchen und dauern durften, ohne dass darin eine rechtsstaatswidri-\n\nge Verfahrensverzögerung gesehen werden könnte. Dies gilt etwa für die Bearbei-\n\ntung der Ermittlungsakte nach Übersendung durch die Polizei an die Staatsanwalt-\n\nschaft sowie die sich anschließende Abfassung der Anklageschrift, deren gerichtli-\n\nchen Prüfung und Zustellung sowie die Durchführung des Zwischenverfahrens ein-\n\nschließlich der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zu berück-\n\nsichtigen waren ferner die zur Vorbereitung und Terminierung der ersten sowie für \n\ndie Neuterminierung der zweiten Hauptverhandlung erforderlichen Zeitspannen. \n\n8 \n\nZudem entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensationsverfahren \n\n(\"Strafabschlagslösung\") nicht der - nach dem angefochtenen Urteil - geänderten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). \n\nAll dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Revision des Angeklagten \n\n1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-\n\ntigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten erbracht. Insbesondere die vom Beschwerdeführer im Einzelnen bean-\n\nstandete Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in drei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n11 \n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sind noch ausreichende Fest-\n\nstellungen zum Vorliegen einer Bandenabrede zwischen dem Angeklagten, seinem \n\nCousin und dem weiteren Beteiligten K. für die letzten drei Drogenlieferungen \n\nnach V. zu entnehmen. Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen \n\nwerden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung (vgl. BGH \n\nNStZ 2001, 35, 37). Eine solche hat das Landgericht ersichtlich aus dem - konkret \n\nfestgestellten - wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den \n\nbeiden anderen Personen hergeleitet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. \n\nBGH NStZ 2002, 318 f.). \n\n12 \n\nFür das Vorliegen einer Bande wäre es - entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdeführers - im Übrigen rechtlich ohne Belang, wenn die Mitwirkung des als \n\nTransporteur des Rauschgifts tätigen Bandenmitglieds K. an den unter die \n\nBandenabrede fallenden drei Taten - was das Landgericht nicht ausdrücklich festge-\n\nstellt hat - jeweils als Beihilfe und nicht als Täterschaft anzusehen wäre (vgl. BGH \n\naaO). \n\n13 \n\n2. Die Anwendung der Strafabschlagslösung zur Kompensation der rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (s. o. Ziffer I. 2.) führt hier indessen auch auf \n\ndie Revision des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des \n\nVollstreckungsmodells hat der neue Tatrichter Folgendes zu beachten: \n\n1. In der neuen Hauptverhandlung sind zunächst Art und Ausmaß der Verzö-\n\ngerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese \n\nFeststellungen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. In deren \n\nRahmen ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang \n\nder zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, \n\ndenen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer gegebenenfalls aus-\n\ngesetzt war, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-\n\nchenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteils-\n\ngründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma-\n\nßes der Strafmilderung bedarf es nicht. \n\n16 \n\n2. Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompen-\n\nsation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar \n\nhervortreten. Reicht sie - was hier nahe liegen dürfte - dagegen als Entschädigung \n\nnicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe - hier der \n\naus mehreren Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe - zur Kompensation der Ver-\n\nzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich \n\nnicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Um-\n\nfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der \n\nStrafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. \n\nJedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche \n\nsowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die \n\nStrafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-\n\nbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung \n\ndieser Umstände geht. Dies schließt es etwa aus, den Anrechnungsmaßstab des \n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Um-\n\nfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf \n\neinen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben. \n\n17 \n\nDanach war der - gemessen an der fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe vom Land-\n\ngericht vorgenommene - Strafabschlag bei der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\n- selbst bei Zugrundelegung der rechtsfehlerhaft festgestellten Verzögerung von zwei \n\nJahren - zumindest rechtlich bedenklich. Ein solch erheblicher Abschlag hätte - auch \n\nim Hinblick darauf, dass keine durch die Verfahrensdauer bedingten individuellen \n\nBelastungen des Angeklagten festgestellt oder sonst ersichtlich sind, er lebt - nach \n\nrund drei Monaten Untersuchungshaft - seit der Haftverschonung im Februar 2005 \n\nwieder in geordneten Verhältnissen - ein erheblich gewichtigeres Ausmaß des Ver-\n\nstoßes gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgestellte Gebot erfordert (vgl. BGH \n\nwistra 2006, 428). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-514-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-514-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:38.943361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-06/3-str-514-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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