{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"2 StR 485/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 485/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, ihm gemäß § 356 a StPO nachträg-\n\nlich rechtliches Gehör gegen den Beschluss des Senats vom \n\n21. Dezember 2007 zu gewähren, sowie der Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 356 a Satz 2 StPO werden \n\nauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Senat hatte das Verfahren durch Beschluss vom 12. Januar 2007 \n\ngemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem im Revisionsverfahren an-\n\ngeblich vom Vater des Angeklagten eine Sterbeurkunde seines Sohnes vorge-\n\nlegt worden war. Nachdem Ermittlungen der Polizei ergeben hatten, dass die \n\nSterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt worden \n\nwar und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben war, sondern sich \n\nverborgen hält, beantragte der Generalbundesanwalt am 10. Oktober 2007, das \n\nVerfahren fortzusetzen; der Antrag wurde der Pflichtverteidigerin des Angeklag-\n\nten zugestellt. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHSt vorgesehen - hat der Senat den Einstellungsbeschluss vom \n\n12. Januar 2007 aufgehoben, das Verfahren fortgesetzt und die Revision des \n\nAngeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde \n\nder Verteidigerin am 5. Februar 2008 zugestellt; zugleich wurde ihr eine Ausfer-\n\ntigung für ihren Mandanten übersandt. Erst nach Rücksendung der Akten an die \n\nGeneralstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Köln ging beim Senat \n\nein Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin ein. \n\n3 \n\nDie Verteidigerin hat am 25. Februar 2008 die Gewährung nachträgli-\n\nchen rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 21. Dezember 2007 beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Gehörsrüge. Sie \n\nhat hierzu vorgetragen, sie habe den ihr am 5. Februar 2008 zugestellten Be-\n\nschluss am 11. Februar 2008 an \"Kontaktpersonen des Mandanten\" gesandt. \n\nDieser habe sich am 18. Februar 2008 telefonisch bei ihr gemeldet, nachdem \n\nihm an diesem Tag die Entscheidung \"über seine Kontaktpersonen zugänglich \n\ngemacht worden war\", in der Folge habe er ihr ein (neues) Mandat erteilt, ge-\n\ngen den Beschluss vorzugehen, wonach \"Ermittlungen ergeben haben sollen, \n\nder Angeklagte sei nicht verstorben\". \n\nAm 27. Februar 2008 hat die Verteidigerin eine \"Eidesstattliche Versiche-\n\nrung\" des Angeklagten übersandt, wonach er erst am 18. Februar 2008 von der \n\nEntscheidung des Senats erfahren habe. \n\n2. Der Antrag ist unzulässig, da die Frist des § 356 a Satz 2 StPO nicht \n\neingehalten ist. Dass die Wochenfrist gewahrt wurde, hat der Antragsteller zu \n\nbeweisen. Seine eigene \"Eidesstattliche Versicherung\" ist hierzu ungeeignet. \n\nDa der Beschluss bereits am 11. Februar 2008 seiner \"Kontaktperson\" über-\n\nsandt wurde, ist die Behauptung, hiervon erst am 18. Februar 2008 Kenntnis \n\nerlangt zu haben, angesichts des weithin auf Täuschung und Manipulation an-\n\ngelegten Verhaltens des Verurteilten unglaubhaft. Da eine Kenntniserlangung \n\nvor dem 18. Februar 2008 somit zumindest möglich ist, ist die Einhaltung der \n\nWochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht bewiesen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n3. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die hilfsweise beantragte \n\nWiedereinsetzung in die Frist des § 356 a StPO, denn auch die Wochenfrist des \n\n§ 45 Abs. 1 StPO ist aus den nämlichen Gründen nicht eingehalten. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-485-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-str-485-06","retrieved":"2026-07-10 19:27:25.928826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-05/2-str-485-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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