{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"1 StR 648/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 244, 246a, 261 Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sach- kunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des An- geklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 648/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nBGHSt: nein \n\nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________________ \n\nStPO §§ 244, 246a, 261 \n\nEin Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der \n\nAufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines \n\nGutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann \n\nvielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sach-\n\nkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des An-\n\ngeklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist. \n\nBGH, Beschl. vom 5. März 2008 - 1 StR 648/07 - LG Ulm \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 12. September 2007 werden als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen \n\nversuchten Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer \n\nBrandstiftung zu Jugendstrafen von vier Jahren und drei Monaten beziehungs-\n\nweise fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen \n\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie drei Angeklagten im Alter von 19 Jahren und zehn Monaten, 20 Jah-\n\nren und zwei Monaten sowie 20 Jahren und zehn Monaten bauten unter Anlei-\n\ntung des Mitangeklagten D. sechs Molotowcocktails und warfen diese in \n\nder Nacht auf den 21. März 2007 auf ein frei stehendes Gebäude in Göppingen. \n\nDie Angeklagten wollten als türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft mit dem \n\nAnschlag auf das Gebäude, welches vom „türkischen Idealistenverein“ genutzt \n\nwird, ein politisches Signal setzen. In dem Gebäude wird unter anderem ein \n\nGebetsraum unterhalten, es dient aber auch dem Ehepaar U. mit drei Kin-\n\ndern im Alter von 16 bis 20 Jahren sowie dem Vorstand des Vereins T. \n\nals Wohnung. Zum Zeitpunkt des Anschlags waren alle sechs Bewohner sowie \n\nein Gast in dem Gebäude. Die Angeklagten warfen die Brandsätze auf die \n\nFenster des Gebäudes, wobei jedoch nur ein Molotowcocktail ein Fenster \n\ndurchschlug und ins Innere gelangte. Er zerbarst mit einer Stichflamme in dem \n\nRaum. Die Angeklagten liefen daraufhin weg. Einer der Bewohner wachte durch \n\ndas Klirren der Scheibe auf, weckte die anderen Bewohner, und gemeinsam \n\ngelang es ihnen, das entstandene Feuer zu löschen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten wussten, dass \n\nPersonen in dem Haus schliefen, welche nicht mit einem Brandanschlag rech-\n\nneten, was ihnen aber gleichgültig war. Es hat die Tat als heimtückisch und aus \n\nniedrigen Beweggründen begangenen versuchten Mord in sieben tateinheitlich \n\nbegangenen Fällen sowie als ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte \n\nschwere Brandstiftung bewertet. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revisionen bleiben aus den in den Antragsschriften des General-\n\nbundesanwalts ausgeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nEinzugehen ist vorliegend allein auf die Revisionsrüge, hinsichtlich der \n\nFrage der Schuldfähigkeit habe das Gericht sich nicht auf eigene Sachkunde \n\nberufen dürfen, vielmehr sei die Einholung eines psychologischen Sachverstän-\n\ndigengutachtens erforderlich gewesen. Auch diese Rüge dringt nicht durch. \n\n7 \n\nDas Landgericht war aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gehalten, \n\neinen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten - \"bei \n\nBegehung der Tat\" (vgl. Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 58) - \n\nzu hören. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen, \n\nzumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, aus Gründen der \n\nAufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung \n\neines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht (BGH NJW \n\n2007, 2501, 2503 f.). Unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ist nach \n\ngesetzlicher Wertung (§ 246a StPO) ein Sachverständiger nur dann stets he-\n\nranzuziehen, wenn bestimmte Maßregeln der Besserung und Sicherung im \n\nRaum stehen, nicht schon bei bestimmten Anklagevorwürfen. Etwas anderes \n\nergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des BGH vom 30. August 2007 \n\n(5 StR 193/07, 5 StR 197/07). Maßgeblich sind auch bei Kapitalstrafsachen viel-\n\nmehr stets die Umstände des Einzelfalles. Namentlich dann, wenn dem Tatent-\n\nschluss - und sei er auch spontan gefasst - rationale Abwägungen zugrunde \n\nliegen und wenn dieser Entschluss auch die nahe liegenden Tatfolgen mit um-\n\nfasst, ist der Tatrichter nicht gedrängt, die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB \n\ndurch Beauftragung eines Sachverständigen zu überprüfen. Das Revisionsge-\n\nricht kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die \n\nnotwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild \n\nund die Person eines Angeklagten die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder \n\npsychologischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit geboten ist. \n\n8 \n\nNach diesen Maßstäben sind die auf die Hinzuziehung eines Sachver-\n\nständigen abzielenden Beanstandungen der Revisionen unbegründet. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/1-str-648-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/1-str-648-07","retrieved":"2026-07-10 19:26:36.165983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-05/1-str-648-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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