{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"KVR 21/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Soda-Club II EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Sys- tems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, wel- che Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stel- len, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar. b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungs- test (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerhebli- chen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangs- produkt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn – wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 21/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nVerkündet am: \n4. März 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nSoda-Club II \n\nEG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 \na) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Sys-\ntems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für \ndie Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, wel-\nche Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stel-\nlen, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt \nin der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar. \n\nb) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungs-\ntest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon \nabhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerhebli-\nchen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangs-\nprodukt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um \neine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, \ndie Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen \nkann. Der Test ist wenig aussagekräftig, wenn – wie häufig bei der Prüfung des \nMissbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – nicht gewährleistet ist, \ndass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen \nist. \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2008 – KVR 21/07 – OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Januar 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2007 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 5 lit. b ausge-\n\nsprochene Verpflichtung für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft \n\ndieses Beschlusses gilt. \n\nDie Betroffenen haben die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweck-\n\nentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des \n\nBundeskartellamts und der Beigeladenen zu tragen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Betroffenen (nachfolgend Soda-Club) gehören zur Unternehmensgrup-\n\npe Soda-Club. Diese produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte. Mit diesen \n\nGeräten kann der Endverbraucher selbst Mineralwasser (dieser Begriff wird auch \n\nnachfolgend im untechnischen, nicht der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung \n\nentsprechenden Sinne verwendet) herstellen, indem er Leitungswasser mit Koh-\n\nlensäure versetzt. Diese Geräte werden als Set, nämlich zusammen mit einem ge-\n\nfüllten CO2-Zylinder und einer PET-Flasche, vertrieben. Soda-Club unterhält ein \n\nbundesweites Vertriebshändlernetz mit Annahmestellen, bei denen der Kunde lee-\n\nre Kohlensäurezylinder gegen gefüllte umtauschen kann. Die Befüllung wird im \n\nzentralen Abfüllwerk in Limburg vorgenommen. \n\n2 \n\nDas Befüllgeschäft hat Soda-Club folgendermaßen organisiert: Während der \n\n300-g-Stahlzylinder verkauft wird, werden die Aluminium-Zylinder mit einem Füll-\n\ngewicht von 325 g und 425 g dem Kunden nur mietweise überlassen. Für diese \n\nMietzylinder fordert Soda-Club von dem Kunden bei Aushändigung eine Mietvor-\n\nauszahlung. Gibt der Kunde den Zylinder vor Ablauf von neun Jahren endgültig an \n\nSoda-Club zurück, wird ihm die Vorauszahlung gegen Vorlage des Kassenbelegs \n\nund eines Benutzerzertifikats je nach Zeitablauf anteilig erstattet. Darüber hinaus \n\nverpflichtet Soda-Club seine Vertriebshändler, die Mietzylinder ausschließlich über \n\nSoda-Club wiederbefüllen zu lassen. Eine Fremdbefüllung seiner Zylinder verfolgt \n\nSoda-Club gegenüber Endverbrauchern, Händlern und Abfüllunternehmen als Ei-\n\ngentumsverletzung. \n\n3 \n\nDer Rücklauf der Kohlensäurezylinder von den Soda-Club-Vertriebshändlern \n\nunterliegt gewissen Einschränkungen: Die Vertragshändler erhalten gegen Kauti-\n\non eine bestimmte Zahl von gefüllten Zylindern, um Kunden jederzeit im Tausch \n\nfür einen leeren einen befüllten Zylinder aushändigen zu können. Bei Vertragsen-\n\nde nimmt Soda-Club eine entsprechende Zahl an gefüllten Zylindern gegen Erstat-\n\ntung der Kaution zurück. Außerdem tauscht Soda-Club leere gegen befüllte Miet-\n\nzylinder im Verhältnis 1 zu 1. Nach Vertragsende darf der Vertragshändler keine \n\nSoda-Club-Zylinder mehr entgegennehmen. Auch wenn Benutzerzertifikat und \n\nKassenbeleg vorgelegt werden können, lehnt Soda-Club es gegenüber seinen \n\nVertriebshändlern ab, nach Vertragsende noch Mietzylinder zurückzunehmen und \n\nMietvorauszahlungsbeträge zu erstatten, die ein Vertriebshändler dem Kunden \n\nausbezahlt hat. Soda-Club nimmt auch von freien Händlern oder konkurrierenden \n\nAbfüllunternehmen keine Mietzylinder entgegen. Da Soda-Club-Vertragshändler \n\nund Soda-Club auch leere Zylinder anderer Hersteller gegen befüllte Mietzylinder \n\naustauschen, sind am Umlauf immer mehr Soda-Club-Zylinder beteiligt. \n\n4 \n\nDas Bundeskartellamt sieht in diesem Verhalten den Missbrauch einer markt-\n\nbeherrschenden Stellung von Soda-Club auf dem Markt für die Befüllung von Koh-\n\nlensäurezylindern für Besprudelungsgeräte. Es hat daher den Betroffenen unter-\n\nsagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbefüllung der \n\nCO2-Zylinder für Trinkwasser-Besprudelungsgeräte weiterzuverwenden (WuW/E \n\nDE-V 1177). Die Verfügung hat folgenden Wortlaut: \n\n1. Das von der Soda-Club GmbH und den mit ihr nach § 36 Abs. 2 GWB verbunde-\nnen Unternehmen (nachfolgend Soda-Club) praktizierte System des Vertriebs und \nder Wiederbefüllung der von Soda-Club in den Verkehr gebrachten und von ihr als \nMietzylinder bezeichneten CO2-Zylinder \nfür Trinkwasser-Besprudelungsgeräte \n(nachfolgend „Mietzylinder“) verstößt gegen § 19 GWB und Art. 82 EG. \n\n2. Unternehmen, \n\n- die mit Soda-Club keine Vertriebsvereinbarung getroffen haben oder \n\n- eine getroffene Vertriebsvereinbarung unter Einhaltung der vertraglichen Fristen \n\ngekündigt haben oder \n\n- die Vertriebsvereinbarung – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – fristlos \n\ngekündigt haben, \n\ndürfen Soda-Club-„Mietzylinder“ von Endverbrauchern und vertraglich nicht (mehr) \nan Soda-Club gebundenen Unternehmen entgegennehmen, unter Beachtung der \ngesetzlichen Vorschriften selbst befüllen oder bei Abfüllunternehmen, welche die \nfür eine Befüllung notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, befüllen \nlassen und in Verkehr bringen. \n\n3. Endverbraucher dürfen „Mietzylinder“ von Soda-Club bei Unternehmen ihrer Wahl, \nauch bei den in Ziffer 2 des Tenors genannten Unternehmen, tauschen bzw. wie-\nderbefüllen lassen. \n\n4. Um die Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 des Tenors genannten Vorschriften \nabzustellen, wird Soda-Club gemäß § 32 Abs. 1 und 2 GWB untersagt, die in Zif-\nfer 2 des Tenors aufgeführten Unternehmen an der Entgegennahme, Befüllung \noder Weitergabe der sogenannten „Mietzylinder“ zu hindern. \n\n5. a) Soda-Club hat die auf ihren „Mietzylindern“ angebrachten Banderolen binnen \neiner Frist von zwei Monaten textlich entsprechend Ziffer 2 bis 4 des Tenors \nanzupassen. \n\nb) Zusätzlich ist auf der Banderole der folgende Text in einem Kästchen von 4 cm \nHöhe und 10 cm Länge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck gut les-\nbar aufzubringen: „Dieser Zylinder sowie alle übrigen Zylinder des derzeit um-\nlaufenden Zylinderbestandes dürfen nicht nur von Soda-Club, sondern – unter \nBeachtung der gesetzlichen Vorschriften – auch von anderen Abfüllunterneh-\nmen befüllt werden“. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der beiden \n\nBetroffenen im Wesentlichen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Zif-\n\nfer 5 a verfügte Hinweispflicht entfällt (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1935). Hier-\n\ngegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Rechtsbeschwer-\n\nde, mit der die Betroffenen den Antrag auf Aufhebung der Verfügung weiterverfol-\n\ngen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das Beschwerdegericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Miss-\n\nbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG und § 19 GWB ge-\n\nsehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nSoda-Club besitze auf dem bundesdeutschen Markt für die Befüllung von \n\nKohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten eine marktbe-\n\nherrschende Stellung. Der Angebotsmarkt für die Befüllung von Kohlensäurezylin-\n\ndern zum Einsatz in Besprudelungsgeräten stelle wegen unterschiedlicher Wett-\n\nbewerbsverhältnisse einen eigenständigen Teilmarkt innerhalb des Gesamtmark-\n\ntes der (selbsthergestellten und der trinkfertigen) Sprudel- und Mineralwässer dar. \n\n8 \n\nSoda-Club verfüge auf diesem Markt über eine beherrschende Stellung. Dies \n\nergebe sich aus den vom Bundeskartellamt ermittelten Marktanteilen. Der von So-\n\nda-Club geltend gemachte Rückgang der absoluten Umsatzzahlen bedeute nicht, \n\ndass Soda-Club auf dem Markt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern für Be-\n\nsprudelungsgeräte Marktanteile an seine Konkurrenten verloren habe. Der Um-\n\nsatzrückgang sei vielmehr auf die Kundenabwanderung zu den trinkfertigen Mine-\n\nralwässern zurückzuführen und nicht Ausdruck eines Wettbewerbs auf dem Be-\n\nfüllmarkt. Dies werde durch die ergänzenden Ermittlungen des Bundeskartellamts \n\nzur Marktentwicklung in den Jahren 2005 und 2006 bestätigt. \n\n9 \n\nDie Ausgestaltung des Soda-Club-Mietzylindersystems erfülle den Tatbe-\n\nstand des Behinderungsmissbrauchs. Es ziele auf eine Verdrängung der konkur-\n\nrierenden Abfüllbetriebe auf dem Befüllmarkt, die systematisch von einer Befüllung \n\nder Soda-Club-Mietzylinder ausgeschlossen würden, während der Markt gleichzei-\n\ntig nach und nach mit Soda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Auf Eigentums-\n\nrechte an den Mietzylindern könne sich Soda-Club nicht mit Erfolg berufen. An ei-\n\nnem regulären Mietverhältnis sei Soda-Club nicht interessiert. Soda-Club könne \n\nsein wettbewerbschädliches Mietzylindersystem auch nicht mit dem Argument \n\nrechtfertigen, dass nur auf diese Weise die Beachtung und Einhaltung der ein-\n\nschlägigen Sicherheitsvorschriften gewährleistet werden könne. \n\n10 \n\nDie von Soda-Club praktizierte Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem \n\nBefüllmarkt sei kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil Soda-Club beim \n\nVertrieb seiner Besprudelungsgeräte in einem scharfen Wettbewerb mit den Mine-\n\nralwasserherstellern stehe und die Besprudelungsgeräte mittlerweile nicht mehr zu \n\nkostendeckenden Preisen verkaufen könne. Andernfalls wäre der funktionierende \n\nWettbewerb auf dem Markt der (selbsthergestellten oder trinkfertigen) Sprudel- \n\nund Mineralwässer die Rechtfertigung dafür, die Wettbewerbsverhältnisse auf dem \n\nnachgelagerten Befüllmarkt zu verfälschen. Das sei mit der auf die Freiheit des \n\nWettbewerbs gerichteten Zielsetzung des kartellrechtlichen Behinderungs- und \n\nDiskriminierungsverbots unvereinbar. \n\n11 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit Recht \n\nist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass Soda-Club durch die Aus-\n\ngestaltung des Mietzylindersystems eine marktbeherrschende Stellung gemäß \n\nArt. 82 EG missbraucht. \n\n12 \n\n13 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Be-\n\nschwerdegericht Soda-Club als Normadressaten des Art. 82 EG angesehen hat. \n\na) Das Beschwerdegericht hat den sachlich relevanten Markt auf die Befül-\n\nlung von Kohlensäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten be-\n\ngrenzt. Es hat angenommen, dass es sich dabei um einen eigenständigen Teil-\n\nmarkt innerhalb des Gesamtmarkts der (selbsthergestellten oder trinkfertigen) \n\nSprudel- und Mineralwässer handele. Zwar bestehe eine funktionale Austausch-\n\nbarkeit zwischen selbsthergestelltem und trinkfertigem Sprudel- oder Mineralwas-\n\nser. Dies rechtfertige es jedoch nicht, die Befüllung von Kohlensäurezylinder auf \n\nder einen und trinkfertiges Mineralwasser auf der anderen Seite einem einheitli-\n\nchen Angebotsmarkt zuzurechnen. Das Bedarfsmarktkonzept dürfe nicht mecha-\n\nnisch, sondern müsse zweckbezogen dahin angewendet werden, die im konkreten \n\nFall relevanten Wettbewerbskräfte zu ermitteln. Eine von dem Bedarfsmarktkon-\n\nzept abweichende Marktabgrenzung könne geboten sein, sofern der Hersteller zu \n\neinem unterschiedlichen Verhalten, insbesondere zu einer differenzierten Markt-\n\nstrategie, in der Lage sei (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: \n\nGWB, 4. Aufl., § 19 Rdn. 27; vgl. auch KG WuW/E OLG 2403, 2404 – Fertigfutter). \n\nWende man diese Rechtsgrundsätze auf den Entscheidungsfall an, stelle der An-\n\ngebotsmarkt für die Befüllung von Kohlensäurezylindern zum Einsatz in Besprude-\n\nlungsgeräten einen eigenständigen Teilmarkt innerhalb des Gesamtmarktes der \n\n(selbsthergestellten und trinkfertigen) Sprudel- und Mineralwässer dar. Die Wett-\n\nbewerbsverhältnisse unterschieden sich nämlich signifikant von der Marktstruktur \n\nauf dem Gesamtmarkt. Der Kreis der Nachfrager einer Befüllung von Kohlensäu-\n\nrezylindern sei weitaus kleiner als der Abnehmerkreis von trinkfertigem Mineral-\n\nwasser. Er beschränke sich von vornherein auf diejenigen Haushalte, die über ein \n\nBesprudelungsgerät verfügten. Lege man den Sachvortrag der Beschwerde zu-\n\ngrunde, handele es sich dabei um 27,5% aller bundesdeutschen Haushalte. Da \n\nder Endkunde sein Leitungswasser nur dann mit Kohlensäure versetzen könne, \n\nwenn er über ein Besprudelungsgerät verfüge, stünden die Hersteller von trinkfer-\n\ntigem Mineralwasser in erster Linie in einem Wettbewerb zu den Anbietern der \n\nBesprudelungsgeräte. Die Wiederbefüllung des Kohlensäurezylinders sei eine da-\n\nvon abgeleitete Nachfrage auf einem nachgelagerten Markt. Hier stünden aus-\n\nschließlich die Befüllunternehmen in Konkurrenz. Lediglich in diesem Wettbe-\n\nwerbsverhältnis könne sich auch das zur kartellrechtlichen Prüfung stehende Ver-\n\nhalten von Soda-Club auswirken. \n\nb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht das Angebot trinkfertigen Mineral-\n\nwassers nicht in den sachlich relevanten Markt einbezogen. \n\naa) Für die Marktabgrenzung sind alle Produkte zusammenzufassen, die sich \n\naufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs beson-\n\nders eignen und mit anderen Erzeugnissen austauschbar sind (zu Art. 82 EG \n\nEuGH, Urt. v. 9.11.1983 – 322/81, Slg. 1983, 3461 Tz. 37 = WuW/E EWG/MUV \n\n642 – Michelin; zu § 19 GWB BGHZ 170, 299 Tz. 18 – National Geographic II). \n\nStehen den Nachfragern zur Deckung eines bestimmten Bedarfs unterschiedliche \n\nSysteme zur Verfügung, bedeutet dies indessen nicht, dass auch dann, wenn es \n\num die Bestimmung des Marktes geht, auf dem ein Betriebsmittel für ein solches \n\nSystem angeboten wird, das andere System ohne weiteres als Bezugsalternative \n\nanzusehen ist. Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung ange-\n\nlegten Systems ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf nach einem Betriebs-\n\nmittel geweckt, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, welche Alternativen \n\nsich für den Nachfrager, der sich bereits für ein System entschieden hat, bei der \n\n14 \n\n15 \n\nWahl des Betriebsmittels stellen (vgl. BGHZ 77, 279, 287 f. – Mannesmann-Brue-\n\nninghaus; 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen; Möschel in Immenga/Mest-\n\nmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., § 19 Rdn. 28 m.w.N.). Wettbewerbs-\n\nkräfte, die in einer solchen Situation beim Nachfrager Zweifel an der Entscheidung \n\nfür ein bestimmtes System wecken können, sind nicht bei der Bestimmung des re-\n\nlevanten Marktes, sondern – im deutschen Kartellrecht üblicherweise als Substitu-\n\ntionswettbewerb bezeichnet – bei der Frage einer überragenden Marktstellung zu \n\nberücksichtigen (vgl. BGHZ 82, 1, 5 – Zeitungsmarkt München; BGH, Beschl. v. \n\n22.9.1987 – KVR 5/86, WuW/E 2433, 2441 – Gruner+Jahr/Die Zeit II; BGHZ 170, \n\n299 Tz. 18 – National Geographic II, m.w.N.). \n\n16 \n\nDas Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Haushal-\n\nten, die über ein Besprudelungsgerät verfügen, ein spezifischer Bedarf an der in \n\nRede stehenden Befülldienstleistung besteht. Diese Nachfrager sind für die bereits \n\nbeim Kauf des Besprudelungsgerätes geplante längerfristige Verwendung des Be-\n\nsprudelungsgeräts auf die Wiederbefüllung oder den Tausch der Kohlensäurezy-\n\nlinder angewiesen. Das entsprechende Angebot, das diese Nachfrage befriedigt, \n\nkennzeichnet den Markt, auf dem Soda-Club tätig ist (vgl. BGHZ 77, 279, 288 – \n\nMannesmann-Brueninghaus). \n\n17 \n\nbb) Dieser Marktabgrenzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, \n\ndass es Besitzer von Besprudelungsgeräten gibt, die als sog. „dual user“ gelegent-\n\nlich auch, und zwar möglicherweise in Reaktion auf eine Erhöhung des Preises für \n\ndas Wiederbefüllen des Kohlensäurezylinders, trinkfertiges Mineralwasser kaufen. \n\nAuch wenn mit der Rechtsbeschwerde eine damit einhergehende Korrelation zwi-\n\nschen dem Preis für die Befülldienstleistung einerseits und dem Preis von trinkfer-\n\ntigem Mineralwasser andererseits unterstellt wird, besagt dies doch nicht, dass zu \n\ndem Markt, auf dem Soda-Club die Befülldienstleistung anbietet, auch das Ange-\n\nbot trinkfertigen Mineralwassers zu zählen ist. \n\n18 \n\nBei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufset-\n\nzungstest (SSNIP-Test genannt, wobei SSNIP für „small but significant non-\n\ntransitory increase in price“ steht), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativpro-\n\ndukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht un-\n\nerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Aus-\n\ngangsprodukt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um \n\neine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die \n\naber die Marktabgrenzung nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann; \n\ndie Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes \n\nim Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft spricht in diesem Zusammen-\n\nhang von einem „gedanklichen Experiment“ (ABl.EG 1997 Nr. C 372, S. 5 \n\nTz. 15 ff.; zum SSNIP-Test ferner Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbe-\n\nwerbsrecht, 2. Aufl., § 25 Rdn. 20 mit Fn. 24; Möschel in Immenga/Mestmäcker, \n\nWettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., § 19 Rdn. 33; Immenga/Körber in Immenga/ \n\nMestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl., Art. 2 FKVO Rdn. 51, jeweils \n\nm.w.N.; ferner EuGH, Urt. v. 14.2.1978 – 27/76, Slg. 1978, 207 Tz. 12 ff. = WuW/E \n\nEWG/MUV 425 – Chiquita). \n\n19 \n\nIm Streitfall ist die Anwendung dieses Tests mehr als fragwürdig. Zum einen \n\nist die Preistransparenz eingeschränkt, die Voraussetzung für die elastische Reak-\n\ntion des Nachfragers auf eine Preiserhöhung ist. Denn es liegt auf der Hand, dass \n\nsich die Verbraucher nicht ständig darüber Rechenschaft ablegen, wie viele Liter \n\nLeitungswasser sie mit der Füllung eines Zylinders mit Kohlensäure versetzt ha-\n\nben und wie viel sie folglich ein Liter selbsterzeugtes Mineralwasser kostet. Hinzu \n\nkommt, dass der Preisheraufsetzungstest voraussetzt, dass es sich bei dem Aus-\n\ngangspreis um einen unter Wettbewerbsbedingungen erzielten Marktpreis handelt \n\n(vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes \n\naaO Tz. 19). Auch im Streitfall ist es denkbar, dass – eine marktbeherrschende \n\nStellung unterstellt – der von Soda-Club verlangte Preis für den Austausch eines \n\ngefüllten gegen einen leeren Kohlensäurezylinder über dem Preis liegt, der sich \n\nunter Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte. Lässt sich in dieser Situation ein \n\nhöherer Preis nicht durchsetzen, sagt dies nichts für die Marktabgrenzung aus, \n\nweil der Abstand zum Wettbewerbspreis ungewiss ist und deutlich über dem Be-\n\nreich liegen kann, der nach dem Preisheraufsetzungstest die Zugehörigkeit von \n\nzwei Produkten zum selben Markt signalisiert (vgl. zur Problematik des SSNIP-\n\nTests auch Mestmäcker/Schweitzer aaO; Immenga/Körber in Immenga/Mest-\n\nmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl., Art. 2 FKVO Rdn. 52 f.; Ewald, ZWeR \n\n2004, 512, 525 ff.). Gegen eine Einbeziehung des Angebots trinkfertigen Mineral-\n\nwassers spricht schließlich, dass die Wettbewerbskräfte, die sich aus diesem An-\n\ngebot ergeben, gleichermaßen auf alle Befüllunternehmen wirken und folglich \n\nnichts über das Verhältnis aussagen, in dem Soda-Club zu den anderen Befüllun-\n\nternehmen steht (vgl. zu § 22 GWB a.F. BGHZ 71, 102, 109 f. – Kfz-Kupplungen; \n\nPaschke in Frankfurter Kommentar zum GWB, § 19 GWB 2005 Rdn. 319). Da im \n\nStreitfall der Vorwurf eines Behinderungsmissbrauchs im Raume steht, kommt es \n\naber auf dieses Verhältnis von Soda-Club zu den anderen Befüllunternehmen an \n\n(vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes \n\naaO Tz.12; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 GWB Rdn. 38). \n\n20 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Be-\n\nschwerdegericht bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes nicht die \n\nBefülldienstleistungen durch vollautomatische Befüllmaschinen berücksichtigt hat, \n\ndie aktuell zwar keine Kohlensäurezylinder für Besprudelungsgeräte, aber solche \n\nfür andere Anwendungsbereiche befüllen. \n\n21 \n\naa) Im Rahmen der Marktabgrenzung kann eine mögliche Flexibilität der An-\n\nbieter, ihr Angebot umzustellen und auf dem fraglichen Markt ebenfalls ein Pro-\n\ndukt anzubieten, nur dann Berücksichtigung finden, wenn die insofern in Betracht \n\nzu ziehenden Anbieter ähnlicher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Pro-\n\nduktion kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen, um \n\neine bestehende Nachfrage zu befriedigen (zu § 19 GWB BGHZ 170, 299 Tz. 19 f. \n\n– National Geographic II). Eine solche Flexibilität hat das Beschwerdegericht im \n\nErgebnis zu Recht verneint. \n\n22 \n\nDas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich die Abfüllautomaten ange-\n\nsichts ihrer erheblichen Anschaffungskosten nur mit einem entsprechend hohen \n\nZylinderumschlag wirtschaftlich betreiben lassen. Eine hinreichende Auslastung \n\ndes Befüllautomaten sei deshalb von vornherein nur dann möglich, wenn der Ma-\n\nschinenbetrieb möglichst selten durch Umrüstmaßnahmen auf eine andere Zylin-\n\ndergröße oder einen anderen Befüllstutzen unterbrochen werde. Eine Angebots-\n\numstellungsflexibilität der Befüllunternehmen mit vollautomatischen Einspannvor-\n\nrichtungen setze voraus, dass die – vollautomatisch zu befüllenden – Kohlensäu-\n\nrezylinder für Besprudelungsgeräte sowie die – ebenfalls vollautomatisch zu befül-\n\nlenden – Zylinder, die in Zapfanlagen, Hausbars, Coca-Cola-Maschinen, Feuerlö-\n\nschern und in der Aquaristik Verwendung fänden, dieselbe Größe und dieselbe \n\nEinfüllvorrichtung aufwiesen. Das sei nicht der Fall. \n\n23 \n\nbb) Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Feststellungen erhobenen Rü-\n\ngen begründet sind. Die Annahme einer bei der Marktabgrenzung zu berücksichti-\n\ngenden Angebotsumstellungsflexibilität verbietet sich bereits deshalb, weil auf-\n\ngrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Marktzutrittsschranken potentiel-\n\nler Wettbewerb weitgehend ausgeschaltet ist. Das Konzept der Angebotsumstel-\n\nlungsflexibilität beruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielräume kon-\n\ntrollierender Wettbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgehen kann, \n\ndie ihr Angebot kurzfristig umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu \n\nbefriedigen. Dies setzt voraus, dass beim hypothetischen Vertrieb der Produkte \n\ndurch die potentiellen Wettbewerber keine besonderen Probleme zu erwarten \n\nsind. Denn eine solche Erwartung würde die Bereitschaft zur Umstellung des An-\n\ngebots eindeutig negativ beeinflussen (vgl. Bekanntmachung der Kommission \n\nüber die Definition des relevanten Marktes aaO Tz. 22). \n\n24 \n\nIn der Konstellation des Streitfalls setzt der Markteintritt nicht nur die Umrüs-\n\ntung der Maschinen voraus. Zunächst müsste ein potentieller Wettbewerber ein \n\nVertriebshändlernetz mit Annahmestellen zum Umtausch der Zylinder aufbauen, \n\nda nach den – insoweit unbeanstandet gebliebenen – Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts zur notwendigen Auslastung der Maschinen ein hoher Zylinder-\n\numschlag zu verlangen wäre. Beides erfordert – was auf der Hand liegt – größere \n\norganisatorische und finanzielle Anstrengungen. Hinzu kommt, dass konkurrieren-\n\nde Abfüllbetriebe – wie das Beschwerdegericht festgestellt hat – durch die Aus-\n\ngestaltung des Mietsystems von Soda-Club davon abgehalten werden, Soda-\n\nClub-Mietzylinder zu befüllen, so dass sich der geschäftliche Anreiz der in den \n\nMarkt eintretenden Wettbewerber vor allem auf die frei zirkulierenden Zylinder be-\n\nziehen müsste. Dies gilt zumindest im selben Maße für potentielle Wettbewerber. \n\nSchließlich könnte ein neuer Wettbewerber kaum damit rechnen, bisherige Ver-\n\ntriebspartner von Soda-Club abzuwerben, da die vertraglichen Regelungen, die \n\nSoda-Club mit seinen Vertriebspartnern getroffen hat, diese von einem solchen \n\nWechsel abhalten werden. Da Soda-Club nach den Feststellungen des Beschwer-\n\ndegerichts 70% der Umsätze mit Befülldienstleistungen für Kohlensäurezylinder \n\nfür Besprudelungsgeräte erzielt und mindestens 56,7% der in Privathaushalten \n\nvorhandenen Besprudelungsgeräte von Soda-Club stammen, wirken sich die \n\nMarktzutrittsschranken in erheblichem Umfang aus und sind geeignet, potentielle \n\nKonkurrenten von einem Marktzutritt abzuschrecken. Jedenfalls wäre eine etwa \n\nvorhandene Angebotsumstellungsflexibilität wegen der dargelegten Risiken nicht \n\ngeeignet, den Verhaltensspielraum von Soda-Club in entscheidungserheblicher \n\nWeise einzuschränken. Der Marktzutritt weiterer Anbieter würde sich vielmehr le-\n\ndiglich zu Lasten derjenigen Konkurrenten auswirken, die kein Mietsystem, son-\n\ndern ein Tauschsystem unterhalten. \n\n25 \n\n2. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts, auf die das Beschwer-\n\ndegericht verweist, umfasst der räumlich relevante Markt das Gebiet der Bundes-\n\nrepublik Deutschland. Die Rechtsbeschwerde erhebt insofern keine Einwände. \n\n26 \n\n3. Entgegen der von Soda-Club geäußerten Ansicht ergibt sich aus den ver-\n\nfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine markt-\n\nbeherrschende Stellung auf dem hiernach relevanten Markt für Befülldienstleis-\n\ntungen für Kohlensäurezylinder zur Besprudelung von Leitungswasser. \n\n27 \n\na) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts betrug der Marktanteil \n\nin den Jahren 2002 bis 2004 mehr als 70%. Im Jahr 2005 lag der Marktanteil zwi-\n\nschen 65 und 75%, während ds-produkte nur einen Marktanteil zwischen 10 und \n\n20% und alle übrigen Anbieter zusammen lediglich einen Anteil zwischen 8 und \n\n18% hielten. Im Jahr 2006 betrug der Marktanteil von Soda-Club 62 bis 72%, der-\n\njenige von ds-produkte 11 bis 21% und der Anteil der restlichen Abfüllbetriebe 9 \n\nbis 19%. Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absoluten Grö-\n\nße (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.1991 – C-62/86, Slg. 1991, I-3359 Tz. 60 = EuZW 1992, \n\n21 – AKZO), sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Ab-\n\nstand zu den Wettbewerbern beträchtlich ist (vgl. EuGH Slg. 1978, 207 Tz. 105 ff. \n\n= WuW/E EWG/MUV 425 – Chiquita; Urt. v. 13.2.1979 – 85/76, Slg. 1979, 461 \n\nTz. 50 f. = WuW/E EWG/MUV 447 – Hoffmann-La Roche; vgl. zu § 19 GWB \n\nBGHZ 119, 117, 130 – Warenzeichenerwerb; 170, 299 Tz. 21 – National Geo-\n\ngraphic II). \n\n28 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Marktanteilsbe-\n\nrechnung des Beschwerdegerichts. Dieses hat die nach seiner Auffassung zum \n\nrelevanten Markt zu zählenden Befüllkapazitäten der Tischgeräte, mit denen der-\n\nzeit noch keine Trinkwasser-Zylinder befüllt werden, für die Berechnung des \n\nMarktanteils außer Acht gelassen. Aufgrund der erheblichen Handarbeit, die der \n\neinzelne Befüllvorgang erfordere, verfügten die Tischgeräte im Vergleich zu den \n\nBefüllautomaten, mit denen Soda-Club und ihre Wettbewerber die Kohlensäurezy-\n\nlinder für Besprudelungsgeräte in hoher Stückzahl vollautomatisch befüllten, nur \n\nüber eine zu vernachlässigende Kapazität. Von den Tischgeräten gehe infolge-\n\ndessen auch kein relevanter Wettbewerbsdruck auf diejenigen Unternehmen aus, \n\ndie Kohlensäurezylinder für Besprudelungsgeräte befüllen. \n\n29 \n\nDie gegen diese Feststellungen gerichtete Rüge geht fehl. Entgegen dem \n\nVerständnis der Rechtsbeschwerde bezogen sich die Ausführungen des Be-\n\nschwerdegerichts zur Kapazität nicht auf die mit den Tischgeräten tatsächlich vor-\n\ngenommenen Zylinderbefüllungen für andere Anwendungsbereiche, sondern auf \n\ndie Kapazität der einzelnen Tischgeräte. Weitere Ermittlungen über die in diesem \n\nBereich erfolgten Befüllungen waren deshalb nicht nötig. Sie waren im Übrigen be-\n\nreits deshalb entbehrlich, weil der Verhaltensspielraum von Soda-Club im Hinblick \n\nauf das praktizierte Mietsystem durch potentielle Konkurrenten nicht in entschei-\n\ndungsrelevanter Weise eingeschränkt werden kann. \n\n30 \n\nDie vom Bundeskartellamt angestellten Ermittlungen bildeten für die Feststel-\n\nlung des Marktanteils eine taugliche Grundlage. Dem steht entgegen der Rüge der \n\nRechtsbeschwerde nicht entgegen, dass dabei die Umsätze der von der Rechts-\n\nbeschwerde im Einzelnen benannten insgesamt 28 Unternehmen nicht ermittelt \n\nwurden. Da es sich bei acht Betrieben um reine Tauschbetriebe handelte, die nur \n\nleere gegen volle Zylinder tauschten, durfte das Beschwerdegericht mangels wei-\n\nterer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Umsatz dieser Betriebe bereits in \n\nden vom Amt erfassten Befüllmengen enthalten war. Bei den sechs Betrieben, die \n\nangegeben hatten, dass eine Befüllmöglichkeit von der Zylinderart und dem Ge-\n\nwinde abhängig sei, hätte zwar nahe gelegen, dass diese auch Umsätze mit den \n\nBefülldienstleistungen für Kohlensäurezylinder erzielen. Unter Hinweis darauf, \n\ndass die in Rede stehenden Abfüllbetriebe von keinem der vom Bundeskartellamt \n\nbefragten Wettbewerber benannt wurden, hat das Beschwerdegericht aber auch \n\ninsoweit keinen Anhaltspunkt dafür sehen können, dass es sich bei diesen Unter-\n\nnehmen um marktrelevante Anbieter handelt, die den für Soda-Club festgestellten \n\nhohen Marktanteil in Frage stellen können. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht \n\nbei dieser Würdigung maßgeblichen Sachvortrag übersehen hat. Dies gilt auch für \n\ndie übrigen von Soda-Club im Beschwerdeverfahren genannten Betriebe. \n\n31 \n\nc) Diese Marktstellung auf dem relevanten Markt wird nicht dadurch in ent-\n\nscheidender Weise relativiert, dass die Umsätze von Soda-Club seit dem Jahr \n\n2003 in nicht unerheblichem Maße zurückgegangen sind. Nach den Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts, das sich auf die Ermittlungen des Bundeskartell-\n\namts stützt, ist der Umsatzrückgang darauf zurückzuführen, dass in den letzten \n\nJahren ein hoher Prozentsatz der Nutzer von Besprudelungsgeräten zu den trink-\n\nfertigen Mineralwässern der Discounter abgewandert sind. Diese ohne Rechtsfeh-\n\nler festgestellte Verminderung des Marktvolumens belegt lediglich den von den \n\nMineralwasserherstellern ausgehenden Wettbewerbsdruck. Sie lässt jedoch nicht \n\nden Schluss zu, dass Soda-Club durch den Umsatzrückgang Marktanteile an Kon-\n\nkurrenten auf dem Markt für Befülldienstleistungen verloren hat. \n\n32 \n\nDas Beschwerdegericht hat sich mit dem von Soda-Club vorgelegten Dia-\n\ngramm einer GfK-Studie auseinandergesetzt, das einen rückläufigen Marktanteil \n\nvon Soda-Club belegen soll. Das Beschwerdegericht hat indessen verfahrensfeh-\n\nlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen, weil ihm die Grundlagen und Modali-\n\ntäten dieser Erhebung nicht bekannt waren und Soda-Club auf die mangelnde \n\nAussagekraft der Studie hingewiesen worden war. Soweit die Rechtsbeschwerde \n\ngeltend macht, dass sich die Grundlagen und Modalitäten der GfK-Erhebungen \n\naus den Erläuterungen einer GfK-Studie vom November 2005 ergäben, verkennt \n\nsie, dass das vorgelegte Diagramm auf einer im Januar 2006 durchgeführten Stu-\n\ndie beruht. Mit dem zutreffenden Argument des Beschwerdegerichts, dass sich \n\naus dem Schaubild nur die Zahl der befüllten Zylinder und nicht der Umsatz ergibt, \n\nsetzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. \n\n33 \n\nOhne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht dem Umstand, dass Soda-\n\nClub im Segment der kleinen CO2-Zylinder (290 g und 300 g) nur minimale Um-\n\nsätze erzielt, keine erhebliche Bedeutung für die zur Beurteilung der Marktbeherr-\n\nschung erforderliche Gesamtbewertung beigemessen. Maßgeblich ist der Gesamt-\n\numsatz (vgl. BGHZ 71, 102, 109 – Kfz-Kupplungen). Der Verhaltensspielraum, \n\nden Soda-Club auf dem Marktsegment der großen Zylinder (425 g) hat, wird durch \n\ndie geringen Umsätze im Bereich der kleinen Zylinder nicht entscheidend in Frage \n\ngestellt. \n\n34 \n\n4. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Soda-Club durch die Aus-\n\ngestaltung ihres Mietzylindersystems die marktbeherrschende Stellung auf dem \n\nBefüllmarkt missbraucht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n35 \n\na) Wegen der entgegenstehenden Eigentumsrechte von Soda-Club dürfen \n\ndie Soda-Club Mietzylinder von außerhalb des Soda-Club-Vertriebsnetzes stehen-\n\nden Händlern und Abfüllunternehmen nicht entgegengenommen und befüllt wer-\n\nden. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stellt \n\ndie Befüllung eines Behälters durch einen nicht autorisierten Dritten eine Eigen-\n\ntumsverletzung dar, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Ei-\n\ngentümers auch dann beeinträchtigt, wenn ein Tank seiner technischen Bestim-\n\nmung entsprechend befüllt wird (BGH, Urt. v. 15.9.2003 – II ZR 367/02, NJW \n\n2003, 3702 – Flüssiggastank I; Urt. v. 10.10.2005 – II ZR 323/03, NJW-RR 2006, \n\n270 – Flüssiggastank II). Bei den konkurrierenden Abfüllbetrieben laufen Mietzy-\n\nlinder zum Tausch auf, die nicht befüllt werden dürfen, während umgekehrt Soda-\n\nClub durch die eigenen Vertriebshändler zurücklaufende Fremdzylinder gegen be-\n\nfüllte Soda-Club-Mietzylinder tauscht. \n\n36 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat in dieser Ausgestaltung des Soda-Club-\n\nMietzylindersystems einen Behinderungsmissbrauch gesehen, weil dieses System \n\nauf eine Verdrängung der Wettbewerber auf dem Befüllmarkt ziele, indem die \n\nkonkurrierenden Abfüllbetriebe systematisch von einer Befüllung der Soda-Club-\n\nMietzylinder ausgeschlossen würden und gleichzeitig der Markt nach und nach mit \n\nSoda-Club-Mietzylindern verstopft werde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. \n\n37 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver \n\nBegriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender \n\nStellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wett-\n\nbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits ge-\n\nschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden \n\nWettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, \n\ndie von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf \n\nder Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (EuGH Slg. \n\n1979, 461 Tz. 91 = WuW/E EWG/MUV 447 – Hoffmann-La Roche; Slg. 1991, \n\nI-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 – AKZO; vgl. EuG, Urt. v. 23.10.2003 – T-65/98, \n\nSlg. 2003, II-4653 Tz. 157 = WuW/E EU-R 765 – Van den Bergh Foods). Art. 82 \n\nEG verbietet es einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu ver-\n\ndrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen \n\nMitteln als denjenigen des Leistungswettbewerbs greift. Folglich trägt, auch wenn \n\ndie Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf ge-\n\ngenüber dem betreffenden Unternehmen begründet, dieses Unternehmen unab-\n\nhängig von den Ursachen für diese Stellung eine besondere Verantwortung dafür, \n\ndass es durch sein Verhalten den wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf \n\ndem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (EuGH Slg. 1983, 3461 Tz. 57 = \n\nWuW/E EWG/MUV 642 – Michelin; EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 158 = WuW/E \n\nEU-R 765 – Van den Bergh Foods; vgl. zu § 19 GWB BGHZ 156, 379, 389 – \n\nStrom und Telefon II). \n\n38 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass das beanstandete Ver-\n\nhalten geeignet ist, Wettbewerber aus dem Markt der Befülldienstleistungen zu \n\nverdrängen. Sie rügt ohne Erfolg, dass das Beschwerdegericht bei der Interes-\n\nsenabwägung dem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 GG) keine ent-\n\nscheidende Bedeutung beigemessen hat. \n\n39 \n\nDie Eigentumsgarantie steht dem kartellrechtlichen Verbot des Vorgehens \n\ngegen Fremdbefüllungen nicht entgegen. Die kartellrechtlich begründete Verpflich-\n\ntung, Fremdbefüllungen zu dulden, berührt zwar den Schutzbereich der nach \n\nArt. 14 GG sowie nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention gewährleisteten Eigentumsgarantie (vgl. BGH NJW 2003, \n\n3702; NJW-RR 2006, 270 Tz. 5). Die Ausübung des Eigentumsrechts darf jedoch \n\nmittels des Kartellrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern sie nicht \n\nunangemessen sind und das Eigentum nicht in seinem Wesensgehalt antasten \n\n(zu Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK EuGH, Urt. v. 13.12.1979 – \n\n44/79, Slg. 1979, 3727 Tz. 23 = NJW 1980, 505 – Hauer; EuG, Slg. 2003, II-4653 \n\nTz. 170 = WuW/E EU-R 765 – Van den Bergh Foods; zur Eigentumsgarantie des \n\nGrundgesetzes vgl. Art. 19 Abs. 2 GG; ferner BGHZ 128, 17, 37 – Gasdurchlei-\n\ntung). So stellt eine kartellrechtliche Verpflichtung eines marktbeherrschenden \n\nHerstellers, einen Abnehmer zu beliefern (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte aaO \n\n§ 32 GWB Rdn. 22 und § 33 GWB Rdn. 59 u. 89 m.w.N.), einen verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das vom Bundeskartellamt \n\nausgesprochene Verbot, gegen Fremdbefüllungen vorzugehen, stellt keinen Ein-\n\ngriff in den Wesensgehalt des Grundrechts dar. Das Verbot schließt keineswegs \n\njede sinnvolle Art der Vermarktung der Kohlensäurezylinder aus (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 12.5.2005 – C-347/03, Slg. 2005, I-3785 Tz. 122 = GRUR 2006, 66 – ERSA; \n\nEuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 171 = WuW/E EU-R 765 – Van den Bergh Foods). Es \n\nsteht Soda-Club frei, die Zylinder – wie die Wettbewerber – im Rahmen eines \n\nTauschsystems zu vertreiben. Auch ein Mietsystem ist denkbar, solange Soda-\n\nClub eine Wiederbefüllung der Zylinder durch Dritte zulässt. \n\n40 \n\nDas ausgesprochene Verbot hat freilich die Wirkung, dass Soda-Club nicht \n\nnur Fremdbefüllungen hinnehmen, sondern auch dulden muss, dass das fremde \n\nBefüllunternehmen die Zylinder im Zuge der Fremdbefüllung mit einem neuen, auf \n\nsich hinweisenden Etikett versieht, um auf diese Weise eine Markenverletzung \n\nauszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 – I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = \n\nWRP 2005, 222 – SodaStream). Dies bedeutet indessen nicht, dass Soda-Club \n\ndas Eigentum an den Zylindern notwendigerweise durch gutgläubigen Erwerb der-\n\njenigen Kunden verliert, die einen solchen neu etikettierten (befüllten) Zylinder im \n\nTausch gegen einen leeren Zylinder erhalten. Dem gutgläubigen Erwerb kann So-\n\nda-Club dadurch entgegenwirken, dass auf dem Zylinder in dem Bereich, der nicht \n\nvom Etikett bedeckt wird, ein Eigentumshinweis angebracht wird. Sollte dies auf \n\nSchwierigkeiten stoßen, kann Soda-Club als Eigentümer der Zylinder verlangen, \n\ndass der Fremdbefüller auf dem neuen Etikett einen Hinweis darauf anbringt, dass \n\nder Zylinder im Eigentum von Soda-Club steht. Denn auch wenn Dritten die Befül-\n\nlung der Soda-Club-Zylinder sowie die Anbringung eines neuen Etiketts gestattet \n\nist, muss dieser Eingriff in das Eigentumsrecht doch auf eine möglichst schonen-\n\nde, das Eigentum von Soda-Club nicht gefährdende Weise erfolgen (vgl. zum Ei-\n\ngentum an gekennzeichneten Pfandflaschen BGH, Urt. v. 9.7.2007 – II ZR 233/05, \n\nNJW 2007, 2913, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 159 vorgesehen). \n\n41 \n\nDie mit der Wiederbefüllung verbundene Beeinträchtigung des Eigentums hat \n\nSoda-Club hinzunehmen. Wettbewerbsinteressen können im Rahmen des Art. 82 \n\nEG auch Einschränkungen des Eigentums rechtfertigen, wenn die Ausübung des \n\naus dem Eigentum fließenden Ausschließlichkeitsrechts missbräuchlich ist (vgl. zu \n\nImmaterialgüterrechten EuGH, Urt. v. 5.10.1988 – 238/87, Slg. 1988, 6211 Tz. 8 f. \n\n= GRUR Int. 1990, 141 – Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 – C-241/91 P u. C-242/91 \n\nP, Slg. 1995, I-743 Tz. 50 = GRUR Int. 1995, 490 – Magill; Urt. v. 26.11.1998 – \n\nC-7/97, Slg. 1998, I-7791 Tz. 39 = WuW/E EU-R 127 – Bronner; Urt. v. 29.4.2004 \n\n– C-418/01, Slg. 2004, I-5039 Tz. 35 = WuW/E EU-R 804 – IMS Health). Das Be-\n\nschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler einen solchen Missbrauch bejaht. Es ist \n\nmissbräuchlich, wenn Soda-Club das Eigentum an den Zylindern einsetzt, um sich \n\ngegenüber dem Kunden und gegenüber Wettbewerbern das ausschließliche \n\nRecht zur Befüllung vorzubehalten. Denn dieser Vorbehalt führt nicht nur dazu, \n\ndass die Wettbewerber von der Befüllung von Soda-Club-Zylindern ausgeschlos-\n\nsen werden, während Soda-Club die CO2-Zylinder der Konkurrenz entgegennimmt \n\nund gegen befüllte Soda-Club-Zylinder tauscht. Der Vorbehalt hat auch die Wir-\n\nkung, dass auf Kosten der Wettbewerber immer mehr Soda-Club-Zylinder in Um-\n\nlauf geraten und die anderen Befüllunternehmen aus dem Markt gedrängt werden. \n\n42 \n\ncc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die Vermietung \n\nvon Gaszylindern in Deutschland seit 1998 eine übliche Praxis im Wiederbefül-\n\nlungsgeschäft ist. Es liegt im Wesen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht, \n\ndass dem Normadressaten ein Verhalten untersagt wird, das – im Falle eines an-\n\nderen Unternehmens – unbedenklich wäre (EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 159 = \n\nWuW/E EU-R 765 – Van den Bergh Foods; zu § 19 GWB BGHZ 128, 17, 37 – \n\nGasdurchleitung). \n\n43 \n\ndd) Auch die Sicherheitserwägungen, auf die sich die Rechtsbeschwerde be-\n\nruft, können das von Soda-Club praktizierte System mit der ausschließlichen Be-\n\nfüllberechtigung nicht rechtfertigen. Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen \n\nausgeführt hat, lässt sich weder den Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG des \n\nRates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl.EG L 138, S. 20) \n\nnoch den Regelungen der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom \n\n17. Dezember 2004 (OrtsDruckV, BGBl. I 2004, 3711) und der Verordnung (EG) \n\nNr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu \n\nbestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, eine Notwendigkeit \n\nentnehmen, Kohlensäurezylinder stets in der Weise in Verkehr zu bringen, dass \n\ndem Hersteller die Wiederbefüllung vorbehalten bleibt. Auch die Rechtsbeschwer-\n\nde geht nicht davon aus, dass ein Inverkehrbringen und Handel mit CO2-Zylindern \n\ndurch diese Bestimmungen untersagt wären. Die Pflichten, die dort dem Eigentü-\n\nmer oder Besitzer auferlegt werden, müssen vom Endverbraucher unabhängig \n\ndavon beachtet werden, ob er den Zylinder als Mieter oder zu Eigentum überlas-\n\nsen bekommen hat. \n\n44 \n\nee) Die von Soda-Club praktizierte Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf \n\ndem Befüllmarkt ist kartellrechtlich nicht deshalb hinnehmbar, weil das Unterneh-\n\nmen beim Vertrieb seiner Besprudelungsgeräte einem scharfen Wettbewerb durch \n\ndie Mineralwasserhersteller ausgesetzt ist und sein Starterset nicht mehr zu kos-\n\ntendeckenden Preisen verkaufen kann. Da das Beschwerdegericht hierzu keine \n\nFeststellungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass diese Verluste nur bei \n\neiner Exklusivität des Wiederbefüllungsgeschäfts ausgeglichen werden können. \n\nZwar ist es auch einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, seine \n\neigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind (EuG, Urt. \n\nv. 30.1.2007 – T-340/03, WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 – France Télécom). Jedoch \n\ndarf es dabei nicht – wie vorliegend – zu Mitteln greifen, die dem Leistungswett-\n\nbewerb widersprechen (EuGH Slg. 1991, I-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 – AKZO; \n\nEuG WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 – France Télécom) bzw. die der auf die Freiheit \n\ndes Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zuwiderlaufen (vgl. zu \n\n§ 19 GWB BGHZ 156, 379, 389 – Strom und Telefon II). \n\n45 \n\n5. Das beanstandete Verhalten ist geeignet, den Handel zwischen den Mit-\n\ngliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, dass das Mietzy-\n\nlindersystem von Soda-Club bewirkt, dass potentielle Wettbewerber aus anderen \n\nMitgliedstaaten vom Marktzutritt abgeschreckt werden. Das Mietzylindersystem \n\nhat dieselbe Wirkung wie bundesweit geltende Vertriebsvereinbarungen (vgl. dazu \n\nEuG Slg. 2003, II-4653 = WuW/E EU-R 765 Tz. 118 – Van den Bergh Foods) und \n\nkann zu einer erheblichen Marktabschottung beitragen. Der Markteintritt von ds-\n\nprodukte mit 425-g-Zylindern zeigt, dass grundsätzlich Interesse an dem Markt \n\nbesteht; insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der der \n\nEntscheidung in der Sache Hugin zugrunde lag (EuGH, Urt. v. 31.5.1979 – 22/78, \n\nSlg. 1979, 1869 Tz. 23 = WuW/E EWG/MUV 471). \n\n46 \n\nIV. Aus den dargelegten Gründen verstößt die Ausgestaltung des Mietzylin-\n\ndersystems auch gegen das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 \n\nNr. 1 GWB. \n\n47 \n\nV. Die Missbrauchsverfügung genügt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde auch hinsichtlich Ziffer 1 ihres Tenors den Anforderungen an die inhaltli-\n\nche Bestimmtheit von Verwaltungsakten, die auch für Abstellungsverfügungen \n\nnach § 32 GWB gelten (§ 37 VwVfG; BGHZ 128, 17, 24 – Gasdurchleitung; 129, \n\n37, 40 – Weiterverteiler; BGH, Beschl. v. 29.9.1998 – KVR 17/97, WuW/E DE-R \n\n195, 196 – Beanstandung durch Apothekerkammer). Für die Bestimmung des In-\n\nhalts einer kartellbehördlichen Verfügung sind die Grundsätze maßgeblich, die all-\n\ngemein für Verwaltungsakte gelten. Es ist danach nicht erforderlich, dass der In-\n\nhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle \n\nPunkte aus sich heraus verständlich darstellt. Es genügt vielmehr, dass sich der \n\nRegelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt ergibt, insbesondere aus der von \n\nder Behörde gegebenen Begründung. Angesichts der Möglichkeit der Ahndung \n\nvon Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit, die im vorliegenden Fall aus § 81 \n\nAbs. 1 Nr. 2 GWB folgt, muss aber jedermann voraussehen können, welches Han-\n\ndeln mit staatlichen Sanktionen bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend ein-\n\nrichten zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 12/83, WuW/E 2073, \n\n2074 – Kaufmarkt; BGHZ 110, 371, 377 – Sportübertragungen; 128, 17, 24 – \n\nGasdurchleitung). Das ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung der ange-\n\nfochtenen Untersagungsverfügung ergibt (Tz. 121), enthält Ziffer 1 des Tenors die \n\nFeststellung, dass Soda-Club beim Vertrieb der Zylinder gegen § 19 GWB und \n\nArt. 82 EG verstößt, solange sie diese als Mietzylinder vertreibt und zugleich Dritte \n\nan der Befüllung dieser Mietzylinder hindert. \n\n48 \n\nVI. Das Bundeskartellamt war nach § 32 Abs. 2 GWB berechtigt, Soda-Club \n\nalle Maßnahmen aufzugeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhand-\n\nlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind. \n\nZiffer 4 der Abstellungsverfügung hält sich in diesem rechtlichen Rahmen. Das \n\nvon Soda-Club als mildere Maßnahme ins Feld geführte Gebot, sämtliche Mietzy-\n\nlinder von dem Verbraucher gegen Erstattung der vollen Mietvorauszahlung und \n\nohne Vorlage der Quittung zurückzunehmen und sämtlichen Wettbewerbern zu \n\ngestatten, die Soda-Club-Zylinder an Soda-Club zurückzuführen, lässt – wie das \n\nBeschwerdegericht zu Recht ausführt – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des \n\nVerbots der Fremdbefüllung die praktizierte Behinderung insbesondere von sol-\n\nchen Befüllunternehmen fortbestehen, die nicht über genügend Tauschzylinder \n\nverfügen. Die Marktabschottung bliebe hinsichtlich der Verbraucher bestehen, die \n\nweiterhin im Besitz eines Mietzylinders bleiben. \n\n49 \n\nVII. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen \n\nden Feststellungsausspruch in Ziffer 2 und 3 der Verfügung des Bundeskartell-\n\namts wendet. Das Beschwerdegericht hat die darin enthaltenen Feststellungen, \n\ndass Drittunternehmen die Soda-Club-Mietzylinder befüllen und in den Verkehr \n\nbringen und dass Endverbraucher das Abfüllunternehmen frei wählen dürfen, für \n\nzwingend erforderlich gehalten, um den Soda-Club zur Last gelegten Kartellver-\n\nstoß abzustellen. Es hat angenommen, dass eine zusätzliche Beschwer mit die-\n\nsen Feststellungen für das Unternehmen nicht verbunden sei, weil ein entspre-\n\nchendes an Soda-Club gerichtetes Verbot der Verhinderung derartiger Verhal-\n\ntensweisen ohne weiteres zulässig wäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. Ungeachtet der Formulierung („Unternehmen … dürfen …“ sowie \n\n„Endverbraucher dürfen …“) stellt die Untersagungsverfügung in Ziffer 2 und 3 \n\nkeine Rechte Dritter fest. Vielmehr geht es auch in diesen beiden Punkten allein \n\ndarum, den Verstoß der Betroffenen festzustellen. Nach § 32 GWB kann eine Ab-\n\nstellungsverfügung in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 eine \n\nsolche Feststellung des Verstoßes enthalten (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte \n\naaO § 32 GWB Rdn. 20). Nach zutreffendem Verständnis hat das Bundeskartell-\n\namt in Ziffer 2 und 3 der Abstellungsverfügung lediglich den Verstoß festgestellt, \n\nder darin liegt, dass Soda-Club Unternehmen die Wiederbefüllung untersagt und \n\nEndverbrauchern gegenüber beansprucht hat, dass die Wiederbefüllung allein \n\nüber einen Vertriebspartner zulässig sei. \n\n50 \n\nVIII. Die Rechtsbeschwerde hat schließlich hinsichtlich der im Beschlussaus-\n\nspruch zu Ziffer 5 lit. b verfügten Verpflichtung von Soda-Club nur in geringem \n\nUmfang Erfolg. Mit dieser Bestimmung wird Soda-Club aufgegeben, auf der Ban-\n\nderolenaufschrift ihrer Mietzylinder in einem Kästchen von 4 cm Höhe und 10 cm \n\nLänge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck gut lesbar den Hinweis auf-\n\nzubringen, dass dieser Zylinder und alle übrigen Zylinder des derzeit umlaufenden \n\nZylinderbestandes nicht nur von Soda-Club, sondern – unter Beachtung der ge-\n\nsetzlichen Vorschriften – auch von anderen Abfüllunternehmen befüllt werden dür-\n\nfen. Die Belastungen, die dem Unternehmen damit auferlegt werden, überschrei-\n\nten nicht die Grenzen dessen, was zur Wiederherstellung des legalen Zustandes \n\nangemessen und erforderlich ist. Nach § 32 Abs. 2 GWB kann die Kartellbehörde \n\nden Adressaten der Abstellungsverfügung alle Maßnahmen aufgeben, die für eine \n\nwirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem fest-\n\ngestellten Verstoß verhältnismäßig sind. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass \n\naufgrund des gesamten Umlaufbestandes der Soda-Club-Zylinder weiterhin der \n\nEindruck erweckt wird, nur Soda-Club bzw. nur die Vertriebspartner von Soda-\n\nClub seien zur Wiederbefüllung der Zylinder berechtigt. Mit der in Ziffer 5 lit. b ent-\n\nhaltenen Verpflichtung, die sich – wie dem Gesamtzusammenhang der ursprüngli-\n\nchen Verfügung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist – auf diejenigen Zy-\n\nlinder bezieht, die von Soda-Club befüllt wieder in den Umlauf gegeben werden, \n\nist es möglich, dem unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, der durch die bis-\n\nlang verwendeten Banderolen erweckt wird. Dass dabei Neukunden, die ein \n\nBesprudelungsset von Soda-Club erwerben, ausdrücklich auf die Möglichkeit der \n\nWiederbefüllung durch Dritte hingewiesen werden, ist hinzunehmen. \n\n51 \n\nAllerdings enthält die Abstellungsverfügung in diesem Punkt keine zeitliche \n\nBeschränkung. Dies erscheint unangemessen. Denn es ist zu erwarten, dass die \n\nEndverbraucher nach einer gewissen Zeit aufgrund des in Rede stehenden Hin-\n\nweises auf neuen Zylindern sowie aufgrund der Berichterstattung über dieses Ver-\n\nfahren Kenntnis davon haben werden, dass eine Verpflichtung, die Zylinder nur \n\ndurch Soda-Club oder ein Vertragsunternehmen befüllen zu lassen, nicht besteht. \n\nDaher ist die Rechtsbeschwerde insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass \n\ndie Verpflichtung nach Ziffer 5 lit. b für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft \n\ndieses Beschlusses besteht. \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Strohn Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 5/06 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/kvr-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/kvr-21-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:05.036685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-04/kvr-21-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-03-04","dockets":["KVR 21/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – KVR 21/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/kvr-21-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Soda-Club II EG Art. 82; GWB § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1 a) Wird durch die Wahl eines auf eine längerfristige Benutzung angelegten Sys- tems ein spezifischer Bedarf nach einem Betriebsmittel geweckt, kommt es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in erster Linie darauf an, wel- che Alternativen sich bei der Wahl des Betriebsmittels für den Nachfrager stel- len, der sich bereits für das System entschieden hat. Ein anderes System stellt in der Regel keine Bezugsalternative für das Betriebsmittel dar. b) Bei dem zur sachlichen Marktabgrenzung angewandten Preisheraufsetzungs- test (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerhebli- chen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangs- produkt (von 5 bis 10%) zum Alternativprodukt wechseln, handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann. 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