{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"5 StR 594/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 594/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 4. März 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Duisburg vom 22. Mai 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum \n\nVorenthalten von Arbeitsentgelt in 13 Fällen schuldig \n\nist, und \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Einbeziehung der \n\nrechtskräftigen Einzelstrafen aus einer zäsurbildenden früheren Verurteilung \n\nund unter Aufrechterhaltung der dort angeordneten Maßregeln – wegen Bei-\n\nhilfe zur Steuerhinterziehung in 36 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthal-\n\nten von Arbeitnehmeranteilen in 24 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es \n\nden Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen so-\n\nwie wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in Tateinheit \n\nmit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in sechs Fällen zu ei-\n\nner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat \n\nmit der Sachrüge den – über den mit der gleichen Zielrichtung gestellten An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts hinausgehenden – aus dem Tenor ersichtli-\n\nchen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Sie rechtfer-\n\ntigen allerdings das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis \n\nder Taten nicht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch in dem aus dem \n\nTenor ersichtlichen Umfang ab. Er schließt aus, dass sich der geständige \n\nAngeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen \n\nhätte verteidigen können. \n\n3 \n\na) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt \n\nvon der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten \n\nHaupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch \n\nmehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also \n\nden Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. \n\nDagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit \n\neiner einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines ande-\n\nren Hilfe leistet (vgl. BGH NStZ 2000, 83). Dasselbe gilt wegen der Akzesso-\n\nrietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf die-\n\nselbe Haupttat beziehen (BGHSt 46, 107, 116; vgl. zum Ganzen auch Jäger \n\nwistra 2000, 344, 346). \n\n4 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hält die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen jeweils selbständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte durch dieselben Unterstützungs-\n\nhandlungen sowohl zur Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer \n\nals auch zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt Beihilfe geleistet hat. Vielmehr \n\nist der Angeklagte – ohne dass sich der Schuldumfang verändert – lediglich \n\nder Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsent-\n\ngelten in 13 Fällen schuldig. Danach gilt hier grundsätzlich, dass der Ange-\n\nklagte bezogen auf jeden Monat nur eine Tat begangen hat, indem er den \n\nHaupttätern Scheinrechnungen überließ, auf deren Grundlage diese für die \n\nA. S. GmbH unrichtige Umsatzsteuererklärungen, unrichtige Lohnsteuer-\n\nanmeldungen sowie unrichtige Sozialversicherungsbeitragsnachweise abga-\n\nben. Allerdings sind dabei die Auswirkungen etwaiger Quartalsanmeldungen \n\nund Jahreserklärungen zu beachten. \n\n5 \n\naa) Die erste strafbare Beihilfe des Angeklagten umfasst dessen ge-\n\nsamte Unterstützungstätigkeit zu allen sich auf das Jahr 2002 beziehenden \n\nund im Rahmen der Geschäftstätigkeit der A. S. GmbH begangenen \n\nHaupttaten der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie des \n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt. Mit der Erstellung und Übergabe von \n\nScheinrechnungen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 unterstützte der \n\nAngeklagte monatlich jeweils sowohl die Einreichung unrichtiger Lohnsteuer-\n\nanmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Fertigung und \n\nEinreichung unrichtiger Beitragsnachweise für die Sozialversicherung. Somit \n\nleistete der Angeklagte mit sechs Tatbeiträgen zu insgesamt 18 Haupttaten \n\nHilfe. Da mit diesen Tatbeiträgen aber jeweils zugleich die Hinterziehung von \n\nUmsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung \n\nfür das Jahr 2002 erleichtert werden sollte, mithin alle Unterstützungshand-\n\nlungen auch der Förderung dieser Haupttat dienten, liegt insoweit insgesamt \n\nnur eine einheitliche Beihilfe im Sinne von § 52 StGB zu allen 19 Haupttaten \n\nvor (vgl. Jäger aaO). \n\n6 \n\nbb) Die vom Angeklagten im Zeitraum von Januar bis März 2003 mit \n\nder Überlassung von Scheinrechnungen für die A. S. GmbH geleisteten \n\nUnterstützungshandlungen bilden eine weitere einheitliche Beihilfe zu den in \n\ndiesem Zeitraum begangenen Haupttaten der Hinterziehung von Umsatz-\n\nsteuer durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, der Hin-\n\nterziehung von Lohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Quartalsan-\n\nmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Einreichung unrich-\n\ntiger Beitragsnachweise. Denn sämtliche in diesem Zeitraum vom Angeklag-\n\nten erstellten Scheinrechnungen dienten auch der Förderung der Lohnsteu-\n\nerhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung \n\nfür das erste Quartal 2003. \n\n7 \n\ncc) Gleiches gilt für die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuer \n\nsowie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitraum von \n\nApril bis Juni 2003 mit Blick auf die Hilfeleistung zur Hinterziehung der \n\nLohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung für \n\ndas zweite Quartal 2003. Dass der Angeklagte mit den im Jahr 2003 geleis-\n\nteten Unterstützungshandlungen auch zur Abgabe einer unrichtigen Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 Hilfe geleistet habe, hat das Land-\n\ngericht nicht festgestellt. Ein derartiger Tatvorwurf ist auch nicht aus dem \n\nVerfahren nach § 154a StPO ausgeschieden worden. \n\n8 \n\ndd) Für den Zeitraum von August 2003 bis März 2004 hat das Landge-\n\nricht als Beihilfehandlungen des Angeklagten die Gründung einer weiteren \n\nScheinfirma (der K. GmbH) und die Einweisung des gesondert verfolg-\n\nten St. in das Ausstellen und die Weitergabe von Scheinrechungen \n\nfestgestellt (UA S. 15 f., 36). Wieviele Scheinrechnungen der Angeklagte \n\nselbst in diesem Tatzeitraum übergab und welchen Anmeldezeitraum diese \n\nRechnungen betrafen, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Senat \n\nschließt insoweit weitergehende Feststellungen in einem neuen Rechtsgang \n\naus. Damit kann für diesen Zeitraum nur von einer einheitlichen Beihilfehand-\n\nlung des Angeklagten durch seinen Organisationsbeitrag bei Beginn der De-\n\nliktsserie ausgegangen werden. \n\n9 \n\nDieser Organisationsbeitrag und die im Juli 2003 noch unter einer an-\n\nderen Scheinfirma (der D. GmbH) vom Angeklagten übergebenen \n\nScheinrechnungen förderten zugleich dieselbe Haupttat, nämlich die Abgabe \n\nder unrichtigen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2003. Daher bil-\n\nden diese beiden Handlungen eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Die Beihilfe \n\nzur Lohnsteuerhinterziehung für das dritte Quartal 2003 steht ihrerseits mit \n\nder Beihilfe zur Hinterziehung der Umsatzsteuer und zum Vorenthalten von \n\nArbeitsentgelt für den Monat Juli 2003 in Tateinheit. Damit ist für den Tatzeit-\n\nraum von Juli 2003 bis März 2004 von einer Tat im Sinne des § 52 StGB \n\nauszugehen. \n\n10 \n\nee) Im verbleibenden Tatzeitraum von Dezember 2004 bis Au-\n\ngust 2005 hat der Angeklagte in jedem Monat eine selbständige Beihilfe im \n\nSinne des § 52 StGB zu den im Rahmen der A. S. GmbH verwirklichten \n\nHaupttaten der Hinterziehung von Lohnsteuer sowie des Vorenthaltens von \n\nArbeitsentgelt begangen. Mit der Übergabe von Scheinrechnungen hat er \n\njeweils zugleich zur Hinterziehung von Lohnsteuern als auch zu einer Tat \n\nnach § 266a StGB Hilfe geleistet. \n\n11 \n\nc) Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in der \n\nUrteilsformel bei jedem Einzelfall die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu \n\nbringen. Hierdurch würde der Tenor unübersichtlich; dies widerspräche dem \n\nGebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH \n\nwistra 2007, 388, 391 m.w.N.). \n\n12 \n\n2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhe-\n\nbung sämtlicher Einzel- und Gesamtstrafen. Den auf der Grundlage des neu \n\ngefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen sind jeweils höhere \n\nHinterziehungsbeträge zugrundezulegen. Der Aufhebung von Feststellungen \n\nbedarf es bei den hier vorliegenden Rechtsfehlern nicht. \n\n13 \n\n14 \n\n3. Für die Festsetzung der neuen 13 Einzelstrafen weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\nDie Höhe der bisherigen, nunmehr entfallenen Einzelstrafen darf über-\n\nschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) \n\nsteht dem nicht entgegen. Es ist bei dieser Sachlage lediglich geboten, dass \n\njeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu \n\nfestzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 \n\nAbs. 2 Nachteil 12). Überdies hat es bei Einzelgeldstrafen zu verbleiben, so-\n\nweit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verhängt \n\nworden sind (vgl. etwa die für die im Tatzeitraum von Januar bis März 2003 \n\noder im Dezember 2004 begangenen Beihilfehandlungen verhängten Einzel-\n\ngeldstrafen). Schließlich dürfen die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen \n\nnicht höher sein als die bisherigen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 \n\nNachteil 3, 7, 12 m.w.N.). \n\n15 \n\nDer neue Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch zu bedenken \n\nhaben, dass sich allein durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses der \n\nGesamtunrechtsgehalt der Taten nicht verringert hat. Insbesondere die \n\nrechtsfehlerfrei festgestellten Hinterziehungsbeträge bleiben hiervon unbe-\n\nrührt. Allerdings wird das neue Tatgericht bei der Strafzumessung im Hinblick \n\nauf die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 zu beachten ha-\n\nben, dass sich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis De-\n\nzember 2002 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 auf dieselbe Steu-\n\nerart und dasselbe Steueraufkommen eines Besteuerungszeitraumes bezie-\n\nhen und sich der Unrechtsgehalt teilweise überschneidet, wenn auch nicht \n\nvollständig deckungsgleich ist (vgl. BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, \n\n145, 146 f.). Der neue Tatrichter sollte – soweit sich das Verfahren auf die \n\nHinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 bezieht – eine Verfah-\n\nrensbeschränkung nach § 154a StPO auf den Tatvorwurf der Beihilfe zu der \n\ndurch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das \n\nJahr 2002 begangenen Steuerhinterziehung in Betracht ziehen (vgl. auch \n\ndazu BGHSt aaO S. 365; BGH aaO). \n\n16 \n\nEtwa zu treffende neue Feststellungen dürfen zugrundegelegt werden, \n\nwenn sie den nunmehr rechtskräftigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Gerhardt Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/5-str-594-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/5-str-594-07","retrieved":"2026-07-10 19:23:47.180603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-04/5-str-594-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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