{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"3 StR 51/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 51/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. März \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 31. August 2007 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter sexueller \n\nNötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt er die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\n3 \n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung \n\nzur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner \n\nJugend in erheblichem und zunehmendem Maße Alkohol und Drogen. Die bei-\n\nden verfahrensgegenständlichen Taten beging er jeweils nach vorangegange-\n\nnem starken Alkoholgenuss (Tatzeit-BAK im Fall 2: maximal 1,99 %o). Dies \n\nführte zwar nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im \n\nSinne des § 21 StGB, hatte aber jeweils enthemmende Wirkung (UA S. 20). \n\nAuch wenn der Angeklagte im Tatzeitraum nicht mehr täglich Alkohol trank, liegt \n\nes danach nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, \n\nberauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prü-\n\nfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\ngegeben \n\nsind. Der Tatrichter \n\nhatte \n\nselbst \n\nden Eindruck \n\n(UA \n\nS. 21), dass der Angeklagte psychologische Unterstützung benötigt, auch be-\n\nzüglich seines massiven schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Er hat es als be-\n\ngrüßenswert bezeichnet, wenn der Angeklagte während der Verbüßung der \n\nHaft die Gelegenheit bekommen und auch nutzen würde, entsprechende The-\n\nrapieangebote in Anspruch zu nehmen. \n\n4 \n\nDie vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-\n\nhalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-\n\ncherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr \n\nzwingend angeordnet worden ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr \n\neingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgrün-\n\nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach \n\nden bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier \n\neiner der Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermes-\n\nsen von der Unterbringung absehen könnte. \n\n5 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/3-str-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/3-str-51-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:03.259871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-03/3-str-51-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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