{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"V ZR 31/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Verkündet am: 29. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 31/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n29. Februar 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, \n\nbindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. \n\nBGH, Urt. v. 29. Februar 2008 - V ZR 31/07 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des \n\ndie Stützmauer betreffenden Hilfsantrags gerichtete Berufung zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum \n\nder Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Boden-\n\nniveau des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie \n\nschließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche, \n\netwa 50 cm hohe Mauer an. \n\n2 \n\n3 \n\nMit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von \n\nder Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen, \n\nverlangen die Kläger von den Beklagten, die Straße abzustützen. \n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die \n\nBeklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB \n\nscheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem An-\n\nbau der Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese \n\nZustimmung müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten las-\n\nsen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass \n\ndie Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten \n\nBeeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden \n\nkönnen. Die Beklagten sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die – für \n\ndas Revisionsverfahren zu unterstellende – Störung von ihrem Grundstück aus-\n\ngeht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen \n\nzurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember \n\n2006, V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus, \n\ndass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und \n\nbenutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne \n\ndass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben \n\nund ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks \n\nkannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659, \n\n660; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232). \n\n7 \n\nRechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der An-\n\nspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Ei-\n\ngentümerin des Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die Pri-\n\nvatstraße unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der \n\nEigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzel-\n\nrechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, \n\n122; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-BGB/ \n\nMedicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 \n\nRdn. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich – wenn eine dingliche Belas-\n\ntung des Grundstücks unterbleibt – um eine schuldrechtlich vereinbarte, also \n\nlediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um \n\neine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis. \n\n8 \n\nEtwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beein-\n\nträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines \n\nRechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann \n\naber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekom-\n\nmen sein (vgl. Staudinger/Gursky, aaO). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich. \n\nIII. \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der \n\ndie Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Um-\n\nfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-\n\nwendigen Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten Eigentumsbeein-\n\nträchtigung treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, \n\ngemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken \n\n(vgl. zum Klageantrag bei § 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, Rdn. 236 m.w.N.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-29/v-zr-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-29/v-zr-31-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:37.109130+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-29/v-zr-31-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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