{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"IX ZB 147/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 147/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 \n\nDer Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht \n\nschon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07 - LG Halle \n\n AG Naumburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 28. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzu-\n\nlänglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten \n\nunter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung \n\nangreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den \n\nAntrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Par-\n\ntei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der \n\nverwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am \n\nGegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die \n\nKosten aufzubringen. Voraussetzung der Bewilligung ist außerdem, dass die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n4 \n\n2. Seine Ansicht, die beabsichtigte Berufung sei mutwillig, hat das Beru-\n\nfungsgericht wie folgt begründet: Der Fiskus übernehme die Rechtsverfol-\n\ngungskosten allein im Hinblick auf die den Verwaltern übertragene Aufgabe ei-\n\nner geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Tätigkeit des \n\nVerwalters diesem öffentlichen Interessen entspreche, sei es gerechtfertigt, ihn \n\nnicht wegen seines Vergütungsanspruchs zu den am Gegenstand des Rechts-\n\nstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu rechnen, wenn er \n\nzur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfol-\n\ngung liege jedoch dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn voraussichtlich \n\nauch eine anteilmäßige Befriedigung der Massegläubiger nicht erreicht werden \n\nkönne, sondern bestenfalls ein Teil der Massekosten (§ 54 InsO) oder die Ver-\n\nwaltervergütung erlöst werde. Dies folge aus § 207 InsO, der die Einstellung \n\ndes Verfahrens anordne, wenn sich herausstelle, dass die Verfahrenskosten \n\nnicht gedeckt seien. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich nicht. \n\na) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Insol-\n\nvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) noch \n\nProzesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der \n\n§§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Sep-\n\ntember 2007 - IX ZB 172/06, ZIP 2007, 2187, 2188 m.w.Nachw.). Bei Masseun-\n\nzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines \n\nRechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können \n\n(BGH, aaO). \n\n7 \n\nb) Diese Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht den \n\nVorschriften der Insolvenzordnung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens \n\n(§§ 207 bis 216 InsO). Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein eröffnetes Verfah-\n\nren einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht aus-\n\nreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten \n\ngedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Massever-\n\nbindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt. \n\nNach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der \n\nVerwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkei-\n\nten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse \n\nnach Maßgabe des § 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insol-\n\nvenzverfahren ein (§ 211 Abs. 1 InsO). \n\n8 \n\nc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt kein Fall der Kos-\n\ntenarmut (§ 207 InsO) vor. Das Verwalteranderkonto weist ein Guthaben von \n\n62.489,04 € auf; die vorab zu begleichenden Gerichts- und Verwalterkosten \n\n(§ 54 InsO) betragen 35.598,47 €. Die vorhandene Masse reicht also unabhän-\n\ngig von dem jetzt in Frage stehenden Anfechtungsanspruch aus, die Kosten \n\ndes Insolvenzverfahrens zu decken. Die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO sind nicht erfüllt. \n\n9 \n\nd) Ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn die \n\nMasse einschließlich des geltend zu machenden Anfechtungsanspruchs nicht \n\neinmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu de-\n\ncken, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird den Antrag des Klägers \n\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Prof. Dr. Gehrlein \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Naumburg, Entscheidung vom 26.03.2007 - 12 C 237/06 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 1 S 56/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zb-147-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-28/ix-zb-147-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:22.684548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-28/ix-zb-147-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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