{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"X ZB 16/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6 Durchflusszähler Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Eine sach- lich fehlerhafte oder unvollständige Begründung rechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 16/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 199 03 789 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 6 \n\nDurchflusszähler \n\nDie zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient ausschließlich der Sicherung der \n\nVerpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Eine sach-\n\nlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung rechtfertigt die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde nicht. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n18. April 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 1. Februar \n\n1999 angemeldeten deutschen Patents 199 03 789 (Streitpatents). \n\nDas Patentamt hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit \n\nwiderrufen. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin das Streitpatent \n\nu.a. mit folgendem Hilfsantrag 3 verteidigt (Merkmalsnummerierung in eckigen \n\nKlammern hinzugefügt): \n\n [1] Kommunikationsfähiger Durchflusszähler für Flüssigkeiten, \n\ninsbesondere Wasserzähler, \n\n[2] mit einem mit der Rohrleitung (21) verbindbaren Unterge-\n\nhäuse (2) \n\n[3] sowie einem Zählwerkgehäuse (3) mit einem mechanischen \n\nZählwerk (4) \n\n[4] sowie gegebenenfalls einem Anzeigeelement (6), \n\n[5] wobei das Zählwerkgehäuse (3) mit einem separaten Zu-\nsatzgehäuse (7) eines Abtastmoduls (8) zu einer Einheit ver-\nbindbar ist und \n\n[6] das Zählwerkgehäuse (3) eine Gehäuseaussparung auf-\n\nweist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\n[7] \n\nin die Gehäuseaussparung das separate Zusatzgehäuse (7) \ndes Abtastmoduls (8) als solches einsetzbar und als solches \nin der Gehäuseabstufung (9) untergebracht ist, \n\n[8] zur funktechnischen oder optoelektronischen Datenübertra-\ngung das Abtastmodul (8) eine Sensoreinrichtung (16) zur \nAbtastung der Signale von einem Geberelement (11), ein \nSteuerelement (17), eine Energiequelle (26) sowie eine Ein-\nrichtung zur Datenausgabe (18) aufweist, \n\n[9] die Abtastung über ein scheibenförmiges Geberelement (11) \nerfolgt, welches sich an der Oberseite des Zählwerkgehäu-\nses (3) unterhalb des Bodens der Gehäuseabstufung (9) be-\nfindet, \n\n[10] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur \nDrehachse der Welle (15) des Zählwerks (4) versetzt ist, \n\n[11] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur \nAchse eines umlaufenden Flügelrads (12) oder Turbinenrads \n\ndes Untergehäuses (2) bzw. deren Verlängerung versetzt \nliegt und \n\n[12] die Drehbewegung des umlaufenden Flügelrads (12) oder \nTurbinenrads oder einer diese Drehbewegung übernehmen-\nden Welle (13) über ein Getriebe, insbesondere Zahnradge-\ntriebe (14), auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) \ndes Zählwerks (4) übertragen wird. \n\nDas Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Patentinhaberin. \n\nDie Einsprechende tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr der Rechtsbe-\n\nschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend gemacht wird. Sie ist je-\n\ndoch nicht begründet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor-\n\nliegt. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des Gesetzes mit Gründen \n\nversehen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. \n\nDas Patentgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nvon Interesse, seine Entscheidung damit begründet, dass die Gegenstände der \n\nPatentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 \n\njeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-\n\nantrag 4 umfassten. Nachdem letzterer nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit \n\nberuhe, seien auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-\n\nträgen 1 bis 3 nicht rechtsbeständig. Zum Gegenstand des Patentanspruches 1 \n\ngemäß Hilfsantrag 4 hat das Patentgericht sodann ausgeführt: Aus der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 44 28 996 (Druckschrift 3) sei ein kommunikationsfä-\n\nhiger Wasserzähler bekannt, der ein mit einer Rohrleitung (in den Figuren nicht \n\ndargestellt) verbindbares Untergehäuse 2 sowie ein Zählwerkgehäuse 4 mit \n\neinem mechanischem Zählwerk 31 sowie ein Anzeigeelement (Fig. 5) aufweise. \n\nZur funktechnischen Datenübertragung seien bei der in den Figuren 4 und 5 \n\ndargestellten Ausführungsform eine Sensoreinrichtung 35 zur Abtastung der \n\nSignale von einem Geberelement 34 und eine Einrichtung zur Datenausgabe \n\n(Sendeantenne 36) vorgesehen. Die Achse 32 des Geberelements 34 sei seit-\n\nlich parallel zur in Figur 4 nicht gezeigten Drehachse der Welle des Zählwerks \n\nversetzt. Sie liege außerdem seitlich versetzt parallel zur Achse 33 eines um-\n\nlaufenden Flügelrads des Untergehäuses bzw. deren Verlängerung (Fig. 4). Die \n\nDrehbewegung des umlaufenden Flügelrads oder einer diese Drehbewegung \n\nübernehmenden Welle 33 werde über ein Getriebe auf das Geberelement und \n\nauf die Welle des Zählwerks übertragen. Alternativ zu dem in Figur 4 gezeigten \n\nmechanischen Schalter könne auch ein Opto-Schalter oder ein Reed-Schalter \n\nAnwendung finden. In diesem Fall sei das Geberelement scheibenförmig aus-\n\ngebildet (Fig. 1: Scheibe des Zählwerks 5 mit Markierung 10; Fig. 3: Reflex-\n\nscheibe 24). Sämtliche für den Funkbetrieb erforderlichen Elemente, nämlich \n\neine Sensoreinrichtung 11, ein Steuerelement 14, eine Energiequelle 8 sowie \n\ndie Einrichtung zur Datenausgabe (Sendeantenne) seien auf einem Abtastmo-\n\ndul (Platine 7) angeordnet. Eine Anregung, das Abtastmodul so zu gestalten, \n\ndass es ohne Auswirkungen auf das Zählwerk eingebaut und ausgebaut wer-\n\nden könne, erhalte der Fachmann aus der weiterhin entgegengehaltenen \n\nDruckschrift 1. \n\n8 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, bei seiner Bezugnahme auf die Aus-\n\nführungsformen des vorbekannten Wasserzählers mit scheibenförmigem Ge-\n\nberelement stelle das Patentgericht zutreffend fest, dass sich das Geberele-\n\nment am mechanischen Zählwerk befinde. Diese Ausgestaltung stehe indes im \n\nWiderspruch zu der erfindungsgemäßen Lehre, nach der die Achse (X) des \n\nGeberelements (11) seitlich (parallel) versetzt zur Drehachse (A) der Welle (15) \n\n9 \n\n10 \n\ndes Zählwerks (4) angeordnet sein und die Drehbewegung des umlaufenden \n\nFlügelrads (12) über ein Getriebe auf das Geberelement (11) und auf die Welle \n\n(15) des Zählwerks übertragen werden solle, das Geberelement mithin keine \n\nScheibe des Zählwerks sein könne. Die Auffassung des Patentgerichts, bei \n\ndem vorbekannten Zähler sei die Drehachse des Geberelements seitlich paral-\n\nlel zur Drehachse des Zählwerks versetzt angeordnet, sei daher nicht nachvoll-\n\nziehbar. \n\n3. \n\nDamit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde rügbarer \n\nVerfahrensmangel nicht dargetan. \n\na) \n\nEs entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, \n\ndass es für die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 \n\nPatG nicht patentfähig ist, nicht ausreicht, zu untersuchen, ob sich der Wortlaut \n\ndes Patentanspruchs auf eine Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik \n\noder einen Gegenstand, den der Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt \n\nhat, lesen lässt. Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren \n\nsetzt die Prüfung auf Patentfähigkeit vielmehr die Auslegung des Patentan-\n\nspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesproche-\n\nnen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in \n\nihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte \n\ntechnische Lehre ergibt \n\n(Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermitt-\n\nlungsverfahren I [zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 108 vorgesehen] m.w.N.). \n\nEbenso sind die relevanten Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik \n\ndaraufhin zu überprüfen, welche Gesamtoffenbarung ihnen aus der Sicht des \n\nangesprochenen Fachmanns zu entnehmen ist. \n\n11 \n\nb) \n\nDas Patentgericht führt in der angefochtenen Entscheidung an, \n\nwelche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre sich in verschiedenen Ausfüh-\n\nrungsformen des bekannten Wasserzählers wiederfinden. Es bejaht hierbei die \n\nMerkmale 10 bis 12 für die in den Figuren 4 und 5 dargestellte dritte Ausfüh-\n\nrungsform und führt im Anschluss hieran aus, dass die Ausführungsformen \n\nnach den Figuren 1 und 3 ein scheibenförmiges Geberelement zeigen (Merkmal \n\n9). \n\n12 \n\nc) \n\nOb damit den Gründen der Entscheidung auch zu entnehmen ist, \n\nob und inwiefern das Patentgericht für einen Wasserzähler nach der Druck-\n\nschrift 1 mit einem scheibenförmigen Geberelement annimmt, dass dessen \n\nAchse seitlich parallel zur Drehachse der Welle des Zählwerks versetzt ist oder \n\nsein kann, bedarf keiner Erörterung. Denn eine insoweit etwa bestehende Lü-\n\ncke in den Ausführungen bildete einen - im Verfahren der nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde nicht zu überprüfenden - inhaltlichen Mangel der Begrün-\n\ndung, der nichts daran änderte, dass die angefochtene Entscheidung mit Grün-\n\nden versehen ist. \n\n13 \n\nDie zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG \n\ndient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-\n\ndespatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Ver-\n\npflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unter-\n\nlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar \n\nsein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen \n\ndes Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (BGHZ 39, 333, \n\n337, 346 f. - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, \n\n862 Tz. 15 - Informationsübermittlungsverfahren II [für BGHZ 173, 47 vorgese-\n\nhen]; st. Rspr.). An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an \n\ndie Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"nicht mit Gründen versehen\" ausrich-\n\nten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibel-\n\nle; v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungsprüfverfah-\n\nren). \n\n14 \n\nDanach genügt es dem Begründungszwang zwar noch nicht, dass die \n\nEntscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr \n\n\"nicht mit Gründen versehen\", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-\n\nsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-\n\nne Entscheidung maßgebend waren. Dazu gehört auch der Fall des völligen \n\nÜbergehens eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels (BGHZ 39, \n\n333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, \n\n120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen., GRUR 2007, 862 Tz. 16 - In-\n\nformationsübermittlungsverfahren II). Der fehlenden Begründung ist es dabei \n\ngleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-\n\nworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-\n\ngungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-\n\nbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist schließlich auch dann nicht genügt, \n\nwenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder \n\nauf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337 \n\n- Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 \n\n- Crackkatalysator II; v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 - Zahn-\n\nstruktur; v. 29.7.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin). Hingegen \n\nrechtfertigt die sachlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung die zulas-\n\nsungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (Sen. GRUR 2006, 929 Tz. 10 - Rohrlei-\n\ntungsprüfverfahren; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 16 - Informationsübermittlungs-\n\nverfahren II). \n\n15 \n\nDa die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Grün-\n\nden das Patentgericht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 4 \n\nund damit auch des Hilfsantrags 3 verneint hat, ist die Entscheidung mithin im \n\nSinne des Gesetzes mit Gründen versehen. \n\n16 \n\n17 \n\n4. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\nIII. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.04.2007 - 20 W(pat) 61/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zb-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zb-16-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:25.012365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-27/x-zb-16-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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