{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"X ZB 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Installiereinrichtung Ein die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis, eine bestimmte beschränkte Verteidigung des Streitpatents könne in der Verhandlung erörtert werden, kann auch dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten Verteidi- gung des Streitpatents für den Fall vorzubereiten, dass der Patentinhaber überra- schend neue Patentansprüche einreicht. Aus einem solchen Hinweis allein lässt sich daher noch nicht herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis ge- benden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es zur Vermeidung einer Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet sei, dem Patentinhaber weite- re Hinweise zu geben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 10/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 101 07 912 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nInstalliereinrichtung \n\nEin die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis, eine bestimmte beschränkte \n\nVerteidigung des Streitpatents könne in der Verhandlung erörtert werden, kann auch \n\ndazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten Verteidi-\n\ngung des Streitpatents für den Fall vorzubereiten, dass der Patentinhaber überra-\n\nschend neue Patentansprüche einreicht. Aus einem solchen Hinweis allein lässt sich \n\ndaher noch nicht herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis ge-\n\nbenden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es zur Vermeidung einer Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet sei, dem Patentinhaber weite-\n\nre Hinweise zu geben. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 10/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nam 27. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats (Techni-\n\nschen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Februar \n\n2007 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Patent 101 07 912 (Streitpa-\n\ntent), das eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen betrifft, Ein-\n\nspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents sei nicht patentfähig. \n\n2 \n\nDer Patentinhaber hat das Streitpatent nach Maßgabe der in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Fassungen beschränkt ver-\n\nteidigt. Patentanspruch 1 lautet in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung \n\n(Bezugszeichen sind weggelassen): \n\n\"Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Daten-\n\nleitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder \n\nmit einer zentralen Einrichtung verbundene Computerarbeitsplätze oder \n\ndergleichen in einem Raum, mit einem aus vorbereiteten Elementen ge-\n\nrüstartig aufbaubaren System, das unterhalb einer Decke des Raumes \n\nund oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle zur Auf-\n\nnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen enthält, wo-\n\nbei an die Kanäle nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete \n\nSäulen anschließbar sind, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versor-\n\ngungsanschlüssen versehen sind, an die mittels Leitungen Geräte an-\n\nschließbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen um eine im \n\nBereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse aus der Greifhöhe \n\nheraus verschwenkbar angeordnet sind und dass den verschwenkbaren \n\nSäulen Rast- oder Arretiermittel zugeordnet sind.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde des Patentinhabers, der die Einsprechende entgegengetreten \n\nist. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehe-\n\nnen Rechtsbeschwerdegründe der Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlender Be-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden (§ 100 Abs. 3 \n\nNr. 3 und Nr. 6 PatG). In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, weil \n\ndie gerügten Mängel nicht vorliegen. \n\n6 \n\n1. a) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass sich in der Pra-\n\nxis das Problem stelle, die Säulen von Installationseinrichtungen der hier fraglichen \n\nArt bedarfsweise aus dem Weg zu schaffen, etwa weil ein Arbeitsplatz verlegt oder \n\nAufbauten oder Gegenstände am Ort der Säulen aufgestellt werden müssten. Ange-\n\nsichts dessen stelle sich die patentgemäße Aufgabe, eine Einrichtung zu schaffen, \n\ndie einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen \n\nermöglicht, die leicht zu bedienen sei und die zu möglichst geringen Behinderungen \n\nführe, von selbst. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde sieht durch diese Ausführungen den Anspruch des \n\nPatentinhabers auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Bundespatentgericht den \n\nKerngedanken der Erfindung verkannt und nicht auf sein Verständnis des Streitpa-\n\ntents hingewiesen habe. Indem es angenommen habe, dass sich die patentgemäße \n\nAufgabe \"von selbst\" stelle, habe es den die Lösungsrichtung definierenden Gedan-\n\nken nicht dem Streitpatent zugerechnet, so dass dieser nicht an der erfinderischen \n\nTätigkeit teilhabe. Wäre dem Patentinhaber ein Hinweis auf diese Auffassung des \n\nBundespatentgerichts gegeben worden, so hätte er aufzeigen können, dass das mit \n\nden angegriffenen Ausführungen angesprochene Problem in den zahlreichen zum \n\nStand der Technik genannten Schriften nicht andeutungsweise angesprochen wer-\n\nde. \n\n8 \n\nb) Mit diesen Rügen zeigt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. \n\n9 \n\nMit der angegriffenen Wendung hat das Bundespatentgericht zur Auslegung \n\ndes Streitpatents auf die einleitenden Bemerkungen der Beschreibung zurückgegrif-\n\nfen, die auf die in Schulen, Hochschulen und dergleichen in allgemeiner Form an In-\n\nstallationseinrichtungen der vorliegenden Art sich stellenden Anforderungen hinweist \n\n(Tz. 0002), nämlich beispielsweise bei variierender Raumnutzung flexibel zu sein; \n\nvor allem hat es in diesem Kontext auf die Angaben der Beschreibung abgestellt, bei \n\nbekannten Einrichtungen seien die Säulen mit ihrem oberen Ende fest mit Kanälen \n\nverbunden mit ihrem unteren Ende am Boden befestigt (Beschreibung Tz. 0005). \n\nDies hat es mit dem Anliegen des Streitpatents und größerer Flexibilität in Verbin-\n\ndung gebracht und daraus gefolgert, dass diese Ausgestaltung vermieden werden \n\nsolle. Damit gehen die von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausführungen zum \n\nVerständnis der in der Beschreibung formulierten Aufgabenstellung, einen flexiblen \n\nAufbau, eine flexible Installation von Versorgungsleitungen und eine leichte Bedien-\n\nbarkeit der Vorrichtung zu ermöglichen, die zu möglichst geringen Behinderungen \n\nführen, auf die in der Beschreibung des Streitpatents angesprochenen, sich bei Ein-\n\nrichtungen der hier fraglichen Art stellenden Schwierigkeiten zurück, nämlich dass \n\nam Ort der Säule Gegenstände aufgebaut oder ein Arbeitsplatz verlegt werden \n\nmüssen. Das Bundespatentgericht hat daher entgegen der Annahme der Rechtsbe-\n\nschwerde mit dem Abstellen auf Probleme (d.h. Schwierigkeiten), die sich \"in der \n\nPraxis stellen\", seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, zu dem \n\nder Patentinhaber keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, sondern auf \n\neinen Sachverhalt, den der Patentinhaber in der Beschreibung des Streitpatents \n\nselbst dargestellt hat. Der angefochtene Beschluss stellt daher keine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung dar. \n\n10 \n\nIm Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde mit dem Vorbringen, das Bundespa-\n\ntentgericht habe den Kerngedanken der Erfindung verkannt, die inhaltliche Richtig-\n\nkeit des angefochtenen Beschlusses, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechts-\n\nbeschwerde nicht zur Überprüfung steht. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde \n\nwegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfah-\n\nrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten \n\n(Sen.Beschl. v. 11.6.2002 \n\n- X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, \n\nGRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 173, 47 vorgesehen). \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, der angefochte-\n\nne Beschluss beruhe deshalb auf einer Verletzung des Anspruchs des Patentinha-\n\nbers auf rechtliches Gehör, weil sein Vorbringen zur erfinderischen Tätigkeit voll-\n\nständig übergangen worden sei. \n\n12 \n\na) Bei seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht sich mit dem deut-\n\nschen Gebrauchsmuster 94 11 771 auseinandergesetzt, dem es eine Einrichtung \n\nzum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Ar-\n\nbeitsplätze mit nach unten gerichteten Säulen zur Aufnahme von Versorgungs- und \n\nDatenleitungen und eine Lehre zu deren Verschwenkbarkeit als bekannt entnom-\n\nmen hat. Auf dieser Grundlage befasst sich der angefochtene Beschluss mit dem \n\nStand der Technik und demzufolge mit der technischen Entwicklung bis zum Priori-\n\ntätstag. Mit der Frage der Höhenverstellbarkeit der Versorgungsanschlüsse hat sich \n\ndas Bundespatentgericht ausdrücklich auseinandergesetzt und der Veröffentlichung \n\nvon Leimbach, Gestaltung und Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume, 1954, \n\nsowie den US-Patentschriften 3 534 319 und 4 801 815 entnommen, dass Säulen \n\nzur Aufnahme von Versorgungsleitungen, die um eine horizontale Achse schwenk-\n\nbar und damit in der Höhe verstellbar sind, im Stand der Technik bekannt waren. \n\nAus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht dabei zu anderen Ergebnissen \n\nund Schlüssen als der Rechtsbeschwerdeführer gelangt ist, lässt sich nicht herlei-\n\nten, das Bundespatentgericht habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genom-\n\nmen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n13 \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe das \n\nVorbringen zum Markterfolg der Lehre nach dem Streitpatent als Hilfskriterium zur \n\nBewertung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass aus \n\neinem erheblichen Absatz patentgemäßer Produkte und dem damit erzielten wirt-\n\nschaftlichen Erfolg allein nicht auf das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit geschlossen \n\nwerden kann, insbesondere dann nicht, wenn zum Auffinden des patentgemäßen \n\nGegenstandes keine technischen Schwierigkeiten zu überwinden waren (Sen.Urt. v. \n\n11.5.1993 - X ZR 104/90, GRUR 1994, 36, 38 - Messventil). Davon ist das Bundes-\n\npatentgericht nach Auswertung des Stands der Technik ausgegangen. Es stelle da-\n\nher weder einen Begründungsmangel noch eine Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör dar, wenn eine Behauptung zu den Hilfskriterien in den Entschei-\n\ndungsgründen nicht ausdrücklich erörtert wird (vgl. Sen.Beschl. v. 11.9.2007 \n\n- X ZB 15/06, GRUR 2007, 997 - Wellnessgerät). \n\n14 \n\nc) Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht in \n\nder Terminsladung darauf hingewiesen hat, im Rahmen der mündlichen Verhand-\n\nlung könne die ursprüngliche Offenbarung der Kombination der Gegenstände der \n\nPatentansprüche 5 und 7 bis 10 mit dem des geltenden Patentanspruchs 1 diskutiert \n\nwerden, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hergeleitet werden. \n\n15 \n\nEin die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis der vorliegenden Art \n\nkann auch dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten \n\nVerteidigung des Streitpatents vorzubereiten, um auf diese Weise der Notwendigkeit \n\neiner Vertagung der mündlichen Verhandlung entgegenzuwirken, die erforderlich \n\nwerden kann, wenn der Patentinhaber das Streitpatent durch überraschend einge-\n\nreichte neue Patentansprüche beschränkt zu verteidigen sucht und sich der Ein-\n\nsprechende darauf nicht einlassen kann oder will, etwa weil die Einlassungsfrist für \n\nihn nicht gewahrt ist. Aus einem derartigen vorbereitenden Hinweis lässt sich nicht \n\nohne weiteres herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis ge-\n\nbenden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es, um eine Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör zu vermeiden, verpflichtet sei, dem Patentinhaber \n\nweitere Hinweise zu geben, wenn es auch einen in dieser Weise gefassten An-\n\nspruch nicht für patentfähig hält. Ein solcher Schluss ist bereits deshalb verfehlt, weil \n\ndurch einen solchen Hinweis beiden Parteien Gelegenheit gegeben wird, zu der \n\nFrage der Patentfähigkeit einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents Stel-\n\nlung zu nehmen, damit aufgrund dieser Stellungnahmen die Frage der Zulässigkeit \n\neiner beschränkten Verteidigung und der Patentfähigkeit des danach beanspruchten \n\nGegenstandes sachlich erörtert und beschieden werden kann. \n\n16 \n\nUmstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer gleichwohl davon hat aus-\n\ngehen können, nach dem Hinweis des Bundespatentgerichts in der Terminsladung \n\nwerde das Streitpatent - wenn auch in eingeschränktem Umfang - aufrechterhalten, \n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu einer solchen Annahme hatte der \n\nPatentinhaber im Streitfall auch deshalb keine Veranlassung, weil er das Streitpatent \n\nnicht in einer dem vorbereitenden Hinweis entsprechenden, sondern in davon ab-\n\nweichenden Fassungen verteidigt hat. Für die von der Rechtsbeschwerde vermiss-\n\nten weiteren Hinweise bestand daher weder im Ausgangspunkt noch im Hinblick auf \n\ndas prozessuale Verhalten des Patentinhabers eine Veranlassung. \n\n17 \n\nd) Die übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen betreffen die in-\n\nhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, die im Verfahren der zulas-\n\nsungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht. \n\n18 \n\n3. Der angefochtene Beschluss leidet auch nicht an Begründungsmängeln \n\n(§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). \n\n19 \n\na) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel darin, dass das \n\nBundespatentgericht aus den Entgegenhaltungen entnommen hat, eine um eine ho-\n\nrizontale Achse aus der Greifhöhe heraus verschwenkbare Anordnung sei im Stand \n\nder Technik bekannt gewesen, obwohl dies nicht der Fall sei, weil keine der vom \n\nBundespatentgericht zitierten Schriften eine solche Anordnung offenbare, ferner dar-\n\nin, dass es an Ausführungen zu der Frage fehle, dass der Fachmann konkrete Ver-\n\nanlassung gehabt habe, die vom Bundespatentgericht herangezogenen Druckschrif-\n\nten zu kombinieren. \n\n20 \n\nMit diesen Rügen wendet sich die Rechtsbeschwerde lediglich gegen die in-\n\nhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die im Verfahren der zulas-\n\nsungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht (BGHZ 33, 333, 338 \n\n- Warmpressen; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informati-\n\nonsübermittlungsverfahren II m.N.). \n\n21 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel schließlich darin, \n\ndass das Bundespatentgericht in der Terminsladung angeregt habe, die Patentan-\n\nsprüche 5 und 7 bis 10 mit dem Patentanspruch 1 zu kombinieren. Patentanspruch \n\n10 des Haupt- und Hilfsantrags sei auf die Patentansprüche 1 bis 9 und damit auch \n\nauf die nach Auffassung des Bundespatentgerichts weiteren zusammenfassenden \n\nPatentansprüche 1, 5 und 7 bis 9 rückbezogen. Zumindest den Patentanspruch 10 \n\nhabe das Bundespatentgericht daher eigens prüfen und bescheiden müssen. \n\n22 \n\nPatentanspruch 10 betrifft nach der mit dem Haupt- wie dem Hilfsantrag je-\n\nweils beschränkt verteidigten Fassung des Streitpatents eine Einrichtung nach den \n\nPatentansprüchen 1 bis 9, bei der die Versorgungsanschlüsse einer Säule in einem \n\nAnschlusskasten zusammengefasst sind. Bei diesem Patentanspruch handelt es \n\nsich nicht um einen von mehreren selbständigen Ansprüchen. Zwar kann, wenn ein \n\nPatent mehrere selbständige Ansprüche enthält, allein aus dem Umstand, dass der \n\nPatentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang \n\neinzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfswei-\n\nse) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang eines oder mehrerer selbständiger \n\nAnsprüche einverstanden. Beantragt der Patentinhaber hingegen, das Patent in be-\n\nschränktem Umfang mit bestimmten auf den Hauptanspruch rückbezogenen un-\n\nselbständigen Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich der Widerruf \n\ndes Patents gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentan-\n\nspruchs aus dem verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist \n\n(Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informations-\n\nübermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, \n\n122 - elektrisches Speicherheizgerät). Die Ausführungen des angefochtenen Be-\n\nschlusses zu den (unselbständigen) Patentansprüchen lassen demzufolge einen \n\nBegründungsmangel nicht erkennen. \n\n23 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 PatG. Eine mündliche Verhand-\n\nlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\nMelullis \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.02.2007 - 19 W(pat) 320/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zb-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zb-10-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:56.512414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-27/x-zb-10-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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