{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"II ZB 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ZPO §§ 138 Abs. 3, 139, 286 A a) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hin- reichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. b) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine \"überwiegende\" Wahr- scheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht. c) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständ- lich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegen- den Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffe- nen Partei herbeizuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2008 \n\nin dem Musterverfahren \n\nII ZB 9/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ZPO §§ 138 Abs. 3, 139, \n286 A \n\na) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG \nkönnen auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten \neiner Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch \nnicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hin-\nreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. \n\nb) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 \nAbs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine \"überwiegende\" Wahr-\nscheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht. \n\nc) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, \nwenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständ-\nlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegen-\nden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffe-\nnen Partei herbeizuführen. \n\nBGH, Beschl. vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 -OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\n Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, \n\nan den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. \n\nII. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n5.481.666,92 €, der Wert der geltend gemachten Ansprüche \n\ndes Musterklägers auf 6.036,00 € und derjenigen des beigetre-\n\ntenen Beigeladenen auf 59.000,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht \n\nvon der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum \n\nals \"D. C. AG\" firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäte-\n\nter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vor-\n\nstandsvorsitzenden Prof. S. . \n\n2 \n\nDer Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom \n\n28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. S. zum 31. Dezember 2005 \n\naus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheide und Dr. Z. sein \n\nAmtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Ge-\n\nschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n\naufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in \n\nder Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität \n\n(DGAP) veröffentlicht, nachdem zuvor um 9.30 Uhr die Unternehmensergebnis-\n\nse der Musterbeklagten für das zweite Quartal 2005 in gleicher Form mitgeteilt \n\nworden waren. Nach der Mitteilung der Quartalszahlen stieg der Kurs der Aktien \n\nder Musterbeklagten zunächst auf 38,70 €, nach der Meldung über das Aus-\n\nscheiden Prof. S. s noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit \n\nauf 42,95 €. Der Vater des Musterklägers hatte an jenem 28. Juli 2005 um \n\n9.00 Uhr 800 Aktien der Musterbeklagten zum Kurs von 36,50 € und bereits \n\nvorher am 16. Mai 2005 100 Aktien der Musterbeklagten zum Kurs von 31,85 € \n\nverkauft. \n\n3 \n\nDer Musterkläger trägt vor, Prof. S. habe bereits im Mai 2005 in \n\neinem Gespräch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden K. erklärt, \n\ndass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender vorzeitig, und zwar zum \n\n31. Dezember 2005, \"zur Verfügung stelle\"; dies sei als einseitige Amtsnieder-\n\nlegung zu verstehen gewesen. Ein derartiges vorzeitiges Ausscheiden \n\nProf. S. s habe auch schon im Mai 2005 zwischen diesem, K. und \n\ndessen Stellvertreter Kl. festgestanden. Ein wesentlicher Teil des Aufsichts-\n\nrats sei jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 informiert ge-\n\nwesen. Deshalb habe die Musterbeklagte eine kontroverse Diskussion in der \n\nAufsichtsratssitzung nicht erwartet; insbesondere sei auch der Aufsichtsrat der \n\nBeschlussempfehlung seines Vorsitzenden K. bislang immer gefolgt. Dem-\n\ngegenüber behauptet die Musterbeklagte, der Aufsichtsrat als Gesamtgremium \n\nhabe vor dem 28. Juli 2005 keine Kenntnis von den Überlegungen des Vor-\n\nstandsvorsitzenden über dessen - einvernehmlich zu vereinbarendes - vorzeiti-\n\nges Ausscheiden gehabt. Da Prof. S. noch bis zum Jahr 2008 bestellt \n\ngewesen sei, sei die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats \n\nvon dessen Ansinnen überrascht worden. \n\n4 \n\nAuf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch \n\nMusterentscheid vom 15. Februar 2007 (ZIP 2007, 481) festgestellt, dass \n\n\"durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des \n\nehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten, Prof. J. \n\nS. , eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am \n\n28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese \n\nunverzüglich veröffentlicht hat\". Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht \n\nüber die ihm vom Landgericht vorgelegten zehn weiteren - hilfsweise gestell-\n\nten - Feststellungsanträge, die im Wesentlichen eine etwaige Selbstbefreiung \n\nder Musterbeklagten nach § 15 Abs. 3 WpHG sowie weitere Voraussetzungen \n\ndes vom Musterkläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach \n\n§ 37 b WpHG betrafen, keine Entscheidung mehr getroffen. Gegen diesen Be-\n\nschluss wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde, welcher der \n\nBeigeladene L. M. beigetreten ist. \n\n5 \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers, die gemäß § 15 \n\nAbs. 1 Satz 2 KapMuG kraft Gesetzes stets grundsätzliche Bedeutung i. S. des \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, ist begründet, weil der angefochtene Musterent-\n\nscheid in einem zentralen Streitpunkt auf verfahrensfehlerhaften Tatsachenfest-\n\nstellungen beruht. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEine Insiderinformation über den Wechsel in der Führungsspitze der \n\nMusterbeklagten sei i. S. von §§ 13, 15, 37 b Abs. 1 WpHG erst mit der unver-\n\nzüglich veröffentlichten Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat am 28. Juli \n\n2005 entstanden, da bei verständiger Würdigung des unstreitigen Geschehens-\n\nablaufs eine einvernehmliche sog. \"gesamthafte\" Aufhebung der Bestellung \n\nProf. S. s mit gleichzeitiger Nachfolgeregelung gewollt gewesen und für \n\ndiese Entscheidung ausschließlich der Gesamtaufsichtsrat der Musterbeklagten \n\nzuständig gewesen sei. Die einzelnen Vorgänge im Vorfeld dieser maßgebli-\n\nchen Beschlussentscheidung des Aufsichtsrats stellten nicht bereits - die Veröf-\n\nfentlichungspflicht begründende - Insiderinformationen dar, weil bei der erfor-\n\nderlichen Ex-ante-Prognose keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit \n\ndafür bestanden habe, dass die vom Aufsichtsratsvorsitzenden K. vorge-\n\nschlagene \"Gesamtlösung\" durch das Gesamtorgan gebilligt würde. Das gelte \n\ninsbesondere für die erstmals im Mai 2005 von Prof. S. an K. he-\n\nrangetragene Absicht, sein Amt vorzeitig zur Verfügung zu stellen. Die entspre-\n\nchende Erklärung Prof. S. s vom 17. Mai 2005 sei nicht als einseitiger \n\nRücktritt auszulegen, zumal der Musterkläger seine diesbezügliche Behauptung \n\nin seinem letzten Schriftsatz vom 1. Februar 2007 nicht aufrechterhalten habe. \n\nSelbst wenn man aber von einer Aufrechterhaltung der Behauptung einer ein-\n\nseitigen Amtsniederlegung ausgehe, fehle es insoweit an einem präzisen Sach-\n\nvortrag des Musterklägers. Jedenfalls sei es diesem, nachdem die Musterbe-\n\nklagte - entsprechend der sie treffenden sekundären Darlegungslast - die Um-\n\nstände für eine beabsichtigte \"gesamthafte\" Nachfolgeregelung vorgetragen \n\nhabe, möglich gewesen, die an dem Gespräch beteiligten Prof. S. und \n\nK. als Zeugen für den ihm obliegenden Nachweis zu benennen, dass die-\n\nse Darstellung nicht wahr sei. Trotz gerichtlichen Hinweises auf diese Rechtsla-\n\nge in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht habe der Mus-\n\nterkläger jedoch keinen \"Beweis für den behaupteten einseitigen Rücktritt\" an-\n\ngeboten. Eine Beweisaufnahme sei auch nicht zu der Behauptung des Muster-\n\nklägers im nachgereichten Schriftsatz vom 1. Februar 2007 erforderlich gewe-\n\nsen, Prof. S. habe gegenüber K. erklärt, er stelle sein Amt zur Ver-\n\nfügung, weil diese Äußerung Ausdruck des Bestrebens nach einem einver-\n\nnehmlichen, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats wirksamen Ausscheiden \n\ngewesen sei. \n\n8 \n\n2. Diese Beurteilung des Oberlandesgerichts hält in dem zentralen Punkt \n\nder Einordnung der Äußerungen Prof. S. s gegenüber dem Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden K. im Mai 2005 über die \"Zurverfügungstellung seines \n\nAmtes\" als unstreitige einvernehmliche Ausscheidensregelung der rechtlichen \n\nNachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. Sie beruht auf einem \n\nFehlverständnis und einem dadurch bedingten verfahrensfehlerhaften Überge-\n\nhen des diesbezüglichen entscheidungserheblichen (streitigen) Vorbringens \n\ndes Musterklägers einschließlich seiner Beweisantritte (§ 286 ZPO, Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). \n\n9 \n\na) Mit dem Musterfeststellungsantrag verfolgte der Musterkläger im \n\nRahmen des Feststellungsziels die gerichtliche Feststellung, dass das vorzeiti-\n\nge Ausscheiden Prof. S. s bereits im Mai 2005 feststand und daher als \n\nInsidertatsache bereits zu diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen gewesen wäre \n\n(GA II, 224 ff.). Schon dort behauptete er konkret, dass Prof. S. im Mai \n\n2005 die Niederlegung seines Amtes zum Jahresende jedenfalls gegenüber \n\ndem Aufsichtsratsvorsitzenden K. erklärt habe, mit der Folge der Beendi-\n\ngung seines Organverhältnisses (GA II, 132). Dementsprechend hat das Land-\n\ngericht in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2006 bei der Darstellung der \n\nAngriffs- und Verteidigungsmittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG) korrekt als Streit-\n\npunkt zum Vorliegen einer Insiderinformation die Behauptung aller Kläger auf-\n\ngeführt, \"Prof. S. habe gegenüber Herrn K. definitiv erklärt, dass er \n\nzurücktrete\"; umgekehrt bestreite die Beklagte den \"einseitigen Rücktritt von \n\nProf. S. gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden K. \". \n\n10 \n\nb) Diese zentrale Behauptung zur einseitigen Rücktrittserklärung Prof. \n\nS. s hat der Musterkläger - entgegen der Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts - zu keinem Zeitpunkt während des Musterverfahrens vor dem Oberlan-\n\ndesgericht fallengelassen. Von dem Streitigsein dieser Kerntatsache scheint \n\nauch das Oberlandesgericht zumindest noch im maßgeblichen Zeitpunkt der \n\nmündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2006 ausgegangen zu sein, da es \n\ndort - ausweislich der Beschlussgründe - den Musterkläger lediglich darauf hin-\n\ngewiesen hat, er habe \"für den behaupteten einseitigen Rücktritt\" keinen Be-\n\nweis angeboten (was freilich auch unzutreffend war), obwohl es ihm möglich \n\ngewesen sei, die beteiligten Prof. S. und K. als Zeugen dafür zu \n\nbenennen, dass die (gegenteilige) Darstellung der Musterbeklagten unwahr sei. \n\nAngesichts dessen ist die zur tragenden Grundlage des Musterentscheids ge-\n\nmachte Annahme des Oberlandesgerichts, der Musterkläger habe seine Be-\n\nhauptung des (einseitigen) Rücktritts mit dem - erst nach Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom \n\n1. Februar 2007 fallen gelassen, weil dort nur noch davon die Rede sei, \n\nS. habe \"sein Amt vorzeitig … zur Verfügung gestellt\", nicht haltbar. \n\nSchon dem Gesamtzusammenhang jenes nachgereichten Schriftsatzes ist un-\n\nmissverständlich die Absicht des Musterklägers zu entnehmen, seinen bisheri-\n\ngen streitigen, nunmehr mit ergänzenden Beweismitteln versehenen Sachvor-\n\ntrag aufrechtzuerhalten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) und damit das in der mündli-\n\nchen Verhandlung erörterte Vorhaben des Berufungsgerichts, die Sache ohne \n\nBeweisaufnahme \"durchzuentscheiden\", zu bekämpfen: So wurde bereits ein-\n\ngangs jenes Schriftsatzes hervorgehoben, die - nach Ansicht des Musterklägers \n\nerforderliche - Beweisaufnahme werde ergeben, dass Prof. S. sein Amt \n\nals Vorstandsvorsitzender einseitig wirksam vorzeitig zur Verfügung gestellt hat \n\n(GA OLG 63); die gegnerische Behauptung einer einvernehmlichen Gesamtlö-\n\nsung auch der Nachfolgefrage stelle eine - nach anwaltlicher Beratung im Vor-\n\nfeld sorgfältig mit allen auf Beklagtenseite Beteiligten abgestimmte und syn-\n\nchronisierte - Schutzbehauptung dar, die die Beweisaufnahme \"falsifizieren \n\nwird\". Schon deshalb ist der nochmals konkretisierte Vortrag, Prof. S. \n\nhabe in einem der Gespräche gegenüber K. ausdrücklich erklärt, dass er \n\nsein Amt als Vorstandsvorsitzender sowie als Vorstandsmitglied vorzeitig, und \n\nzwar zum 31. Dezember 2005, \"zur Verfügung stellt\" (Beweis: Zeugnis \n\nS. und K. ), ersichtlich nur als Aufrechterhaltung des dem Rechts-\n\nbegriff des \"einseitigen Rücktritts\" bzw. der \"Amtsniederlegung\" zugrunde lie-\n\ngenden Tatsachenkerns zu verstehen. Unübersehbar - aber vom Oberlandes-\n\ngericht verkannt - zieht der Musterkläger anschließend das Resumee, dass \"die \n\nErklärung Herrn Prof. S. s und das Einverständnis Herrn K. s hier-\n\nmit in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden nur als Amtsniederlegung \n\nHerrn Prof. S. s gewertet werden kann\", die durch einseitige, empfangs-\n\nbedürftige und formlose Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat habe erfolgen \n\nkönnen. \n\n11 \n\nWenn das Oberlandesgericht gleichwohl gemeint hat, selbst zu diesen \n\nBehauptungen im Schriftsatz vom 1. Februar 2007 sei eine Beweisaufnahme \n\nnicht geboten gewesen, weil die dort wiedergegebene Äußerung S. s \n\nüber eine Zur-Verfügung-Stellung seines Amtes als einvernehmliches Aus-\n\nscheiden aus dem Amt auszulegen sei, so hat es damit den bereits zuvor be-\n\ngangenen Verfahrensfehler einer Fehlinterpretation des klägerischen Sachvor-\n\ntrags im Sinne eines vermeintlich unstreitig gewordenen Geschehensablaufs \n\nverfestigt und dadurch zugleich objektiv gegen das Verbot der vorweggenom-\n\nmenen Beweiswürdigung verstoßen. \n\n12 \n\nAngesichts des weiterhin streitigen Geschehensablaufs war die Erhe-\n\nbung der vom Musterkläger angebotenen Beweise - entgegen der Ansicht des \n\nOberlandesgerichts - prozessual geboten. Zu diesem Zweck hätte die mündli-\n\nche Verhandlung zumindest nach § 156 ZPO wiedereröffnet werden müssen. \n\n13 \n\nc) Soweit das Oberlandesgericht in einer Hilfsüberlegung von einer Auf-\n\nrechterhaltung des Vortrags des Musterklägers bezüglich eines einseitigen \n\nRücktritts Prof. S. s ausgegangen ist und gemeint hat, für diesen Fall \n\nfehle es an einem präzisen Sachvortrag des Musterklägers, ist dies nicht nur \n\nwidersprüchlich, sondern schon im Ansatz verfehlt. Denn für einen schlüssigen \n\nVortrag reichte es - wie das Oberlandesgericht an anderer Stelle seiner Ent-\n\nscheidung zutreffend angenommen hat - aus, dass der Kläger nicht nur den \n\ndiesbezüglichen gegenteiligen Vortrag eines einvernehmlichen Ausscheidens \n\nProf. S. s aus dem Amt bestritten, sondern zudem behauptet hat, dieser \n\nhabe bei jener Gelegenheit das Gegenteil erklärt, nämlich eine einseitige Zur-\n\nVerfügung-Stellung des Amtes im Sinne der Amtsniederlegung bzw. des Rück-\n\ntritts, und zwar zum Jahresende. \n\n14 \n\nd) Schließlich ist auch die weitere Hilfsüberlegung des Oberlandesge-\n\nrichts, der Musterkläger habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom \n\n20. Dezember 2006 für den ihm obliegenden einseitigen Rücktritt keinen Be-\n\nweis angeboten, schon insoweit unzutreffend, als dieser bereits in seiner An-\n\ntragsschrift vor dem Landgericht durch Zeugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden \n\nK. u.a. unter Beweis gestellt hat, dass bereits im Mai 2005 zwischen \n\nS. , K. und Kl. das vorzeitige Ausscheiden Prof. S. s \n\nfestgestanden habe; dieses Vorbringen beinhaltete zugleich die weitergehende, \n\nan anderer Stelle des Musterfeststellungsantrags deutlicher aufgestellte Be-\n\nhauptung über die einseitige Amtsniederlegung Prof. S. s gegenüber \n\nK. im Mai 2005. Insoweit war der vom Berufungsgericht nach seiner Dar-\n\nstellung im Musterentscheid gegebene Hinweis gemäß § 139 ZPO auf die \n\nRechtslage in der mündlichen Verhandlung sogar unzutreffend. Die ergänzende \n\nBenennung Prof. S. s als Zeugen neben dem bereits benannten K. \n\nim Schriftsatz vom 1. Februar 2007 war daher auch nicht unter dem Blickwinkel \n\neiner etwaigen Verspätung zu beanstanden. Vielmehr wäre selbst unter diesem \n\nAspekt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen. \n\n15 \n\n3. Der aufgezeigte Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil in \n\ndem Fall, dass die vom Musterkläger behauptete einseitige definitive Amtsnie-\n\nderlegung durch Prof. S. im Mai 2005 zum Ende jenes Jahres zutrifft, \n\nzweifellos bereits zu diesem Zeitpunkt eine Insiderinformation i. S. der §§ 13, 15 \n\nWpHG vorgelegen hat, deren unverzügliche Veröffentlichung die Musterbeklag-\n\nte entsprechend dem Feststellungsantrag des Musterklägers nach § 37 b \n\nAbs. 1 WpHG unterlassen hätte. \n\n16 \n\nIII. 1. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist die angefochtene Entscheidung \n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über \n\nden Musterantrag an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzu-\n\nverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), damit es die zu Unrecht unterlassene Beweiser-\n\nhebung zu der streitigen Äußerung Prof. S. s gegenüber dem Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden K. im Mai 2005 bezüglich der \"Zur-Verfügung-Stellung \n\nseines Amtes\" nachholen kann. In diesem Zusammenhang wird zugleich der für \n\ndie umstrittene USA-Reise Prof. S. s und K. s im Mai 2005 zu \n\nDr. Z. angebotene Beweis zu erheben sein, da diesem Umstand zumin-\n\ndest indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Streitfrage einer einseitigen \n\noder aber einverständlichen Amtsniederlegung mit anschließender Nachfolge-\n\nregelung zukommen kann. \n\n17 \n\n18 \n\nhin: \n\n2. Im Übrigen weist der Senat für die weitere Verhandlung auf Folgendes \n\nSollte das Oberlandesgericht nach dem Ergebnis der durchzuführenden \n\nBeweisaufnahme nunmehr in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise wieder-\n\num zu der Überzeugung gelangen, dass zwischen den Beteiligten eine einver-\n\nnehmliche Aufhebung der Bestellung, ggf. in Verbindung mit einer gleichzeiti-\n\ngen Nachfolgeregelung, beabsichtigt bzw. vereinbart war, die zur Wirksamkeit \n\nzwingend einer Beschlussfassung durch den gesamten Aufsichtsrat bedurfte, \n\nwährend eine einseitige Amtsniederlegung Prof. S. s weder im Mai noch \n\nin der weiteren Zeit bis zu der Aufsichtsratsentscheidung vom 25. Juli 2007 \n\nausgesprochen wurde, so wäre das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen \n\nnicht gehindert, den Musterentscheid wiederum mit der gleichlautenden inhaltli-\n\nchen Feststellung wie in der angefochtenen Entscheidung vom 15. Februar \n\n2007 zu treffen. \n\n19 \n\nDenn entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde würde die bisherige \n\nrechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts einer einvernehmlichen Regelung \n\ndes Ausscheidens von Prof. S. , verbunden mit der gleichzeitigen Rege-\n\nlung der Rechtsnachfolge - im Falle ihrer verfahrensrechtlich einwandfreien \n\nFeststellung - nicht auf der Anlegung eines fehlerhaften rechtlichen Maßstabes \n\nim Hinblick auf den Begriff der Insiderinformation i. S. von § 13 WpHG, insbe-\n\nsondere hinsichtlich des Grades der Eintrittswahrscheinlichkeit (§ 13 Abs. 1 \n\nSatz 3 WpHG), beruhen. \n\n20 \n\na) Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, dass bereits Pläne, Vorha-\n\nben und Absichten einer Person veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen \n\ni.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG sein können (vgl. Assmann in Assmann/ \n\nSchneider, WpHG 4. Aufl. § 13 Rdn. 22 und 27; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, \n\n2216; Harbarth, ZIP 2005, 1898, 1901). Zu Recht hat es jedoch im Hinblick auf \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hier darauf abgestellt, dass es darauf ankommt, \n\nwann derartige Umstände hinreichend präzise und deren Verwirklichung hinrei-\n\nchend wahrscheinlich waren (vgl. Assmann aaO Rdn. 27; Tollkühn aaO; \n\nHarbarth aaO). Denn bei einer Absicht Prof. S. s, einvernehmlich aus \n\ndem Vorstand auszuscheiden, handelt es sich insiderrechtlich um eine zu-\n\nkunftsbezogene Information, die eine konkrete Information im Sinne des § 13 \n\nAbs. 1 Satz 1 WpHG und damit eine Insiderinformation nur dann sein kann, \n\nwenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, \n\ndass sie in Zukunft eintreten werde, und sie darüber hinaus als kurserheblich zu \n\nbetrachten ist. \n\n21 \n\naa) Zwar ist - mit dem Oberlandesgericht - die Kurserheblichkeit eines \n\nfeststehenden Amtswechsels in der Leitungsposition eines Großunternehmens \n\nwie der Musterbeklagten ohne weiteres zu bejahen. Jedoch beruht - entgegen \n\nder Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers - die weitere Würdigung des O-\n\nberlandesgerichts, es sei vor der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli \n\n2005 nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass dieser die angestrebte \n\neinvernehmliche Aufhebung mit Nachfolgeregelung mit tragen würde, keines-\n\nwegs auf einer zu engen Sicht des Merkmals der \"hinreichenden Wahrschein-\n\nlichkeit\". \n\n22 \n\nbb) Weder der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 WpHG selbst noch die \n\nDurchführungsrichtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 \n\n(Abl. EU Nr. 339 v. 24. Dezember 2003, Seite 70) geben Auskunft darüber, was \n\nunter dem in hohem Maße einzelfalldeterminierten Begriff der \"hinreichenden \n\nWahrscheinlichkeit\" zu verstehen ist. \n\n23 \n\nAuch die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Ver-\n\nbesserung des Anlegerschutzes (AnSVG; BT-Drucks. 15/3174, S. 34) führt zu \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG lediglich aus: \"Satz 3 stellt klar, dass eine Insiderin-\n\nformation auch dann vorliegt, wenn sie sich auf einen Umstand oder ein Ereig-\n\nnis in der Zukunft bezieht, sofern dessen Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist. \n\nHierzu ist ein bloßes Gerücht nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete \n\nTatsachen vorliegen, welche den Eintritt des Ereignisses oder des Umstandes \n\nvoraussehbar erscheinen lassen\". \n\n24 \n\n Der Emittentenleitfaden der BaFin befasst sich zwar mit der Frage der \n\nhinreichenden Wahrscheinlichkeit, stellt jedoch lediglich eine norminterpretie-\n\nrende Verwaltungsvorschrift dar (vgl. nur Fleischer, ZGR 2007, 401, 404 \n\nm.w.Nachw.). \n\n25 \n\ncc) Ob hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, \n\ndass insoweit eine hohe Wahrscheinlichkeit zu verlangen ist, da erst in diesem \n\nFalle der Kreis möglicher zukünftiger Ereignisse und Umstände so eingeengt \n\nwird, dass er dem Wissen um ein existentes Ereignis oder einen eingetretenen \n\nUmstand (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG) nach dem Schutzzweck des WpHG \n\nvergleichbar ist (vgl. Assmann in Assmann/Schneider aaO), oder ob statt des-\n\nsen eine niedrigere Schwelle anzusetzen und eine \"überwiegende\" Wahr-\n\nscheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - ausreicht \n\n(vgl. Pawlik in Kölner Komm.z.WpHG, § 13 Rdn. 93), hat das Oberlandesgericht \n\nmit Recht offen gelassen. Denn die im vorliegenden konkreten Fall von ihm ge-\n\ntroffene tatrichterliche Feststellung, dass erst mit dem Beschluss des Aufsichts-\n\nrats am 28. Juli 2005 auch im letztgenannten Sinne eine \"überwiegende Wahr-\n\nscheinlichkeit\" gegeben gewesen sei, da es vor der Aufsichtsratssitzung bei der \n\nnotwendigen Ex-ante-Prognose offen war, ob die vom Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nden K. vorgeschlagene Lösung gebilligt würde oder nicht, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n26 \n\nDenn nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Gesamtauf-\n\nsichtsrat und Prof. S. war dessen jederzeitiges Ausscheiden als Vor-\n\nstandsmitglied, verbunden mit der Bestellung seines Amtsnachfolgers, ohne \n\nweiteres möglich; hierzu bedurfte es in jedem Fall eines zustimmenden Be-\n\nschlusses des Gesamtaufsichtsrats nach § 108 AktG i.V.m. § 84 Abs. 1, 2 AktG \n\n(vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 84 Rdn. 80, 125; Hüffer, \n\nAktG 7. Aufl. § 84 Rdn. 37; vgl. auch BGHZ 79, 38, 43 f.). Rechtsfehlerfrei hat \n\ndas Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung des Auf-\n\nsichtsrats darauf abgestellt, dass bei Widerspruch auch nur eines einzigen Mit-\n\nglieds des Aufsichtsrats eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungs-\n\npunkt zwingend nicht zuzulassen gewesen wäre. Deshalb ist auch die Würdi-\n\ngung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, dass ein verständiger An-\n\nleger zu dem Ergebnis gekommen wäre, es sei offen gewesen, ob der Auf-\n\nsichtsrat sofort zu einer Entscheidung im Sinne des Vorschlags kommen würde \n\n- d.h., dass eine Vertagung der Entscheidung über das Ausscheiden Prof. \n\nS. s und über dessen Nachfolger genauso wahrscheinlich war wie eine \n\nBeschlussfassung. \n\n27 \n\nZwar ist der Aufsichtsrat nach dem unstreitigen Klagevorbringen zuvor \n\nimmer den jeweiligen Beschlussempfehlungen seines Vorsitzenden K. ge-\n\nfolgt. Hieraus lässt sich jedoch kein Automatismus im Hinblick auf zukünftiges \n\nAbstimmungsverhalten herleiten. Die Unsicherheit einer hinreichend zuverlässi-\n\ngen Prognose wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Aufsichtsrat nur kurze \n\nZeit nach seiner Entscheidung über das Ausscheiden Prof. S. s und die \n\nBerufung Dr. Z. s zu seinem Amtsnachfolger dem Gesuch des unterlege-\n\nnen Nachfolgekonkurrenten Dr. C. um die vorzeitige Entbindung von sei-\n\nnem Vorstandsamt nicht entsprochen hat. \n\n28 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das Ober-\n\nlandesgericht mit dieser Einschätzung nicht in Widerspruch zu seiner weiteren \n\nFeststellung gesetzt, dass die Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats \n\n\"professionell\" gewesen sei. Denn die Professionalität der Vorbereitung impli-\n\nziert nicht zwingend, dass im Vorfeld bereits eine (definitive) Vorabstimmung \n\nerfolgt wäre. \n\n29 \n\nee) Eine definitive Vorabstimmung lässt sich auch nicht zwingend aus \n\nder von der Rechtsbeschwerde ins Feld geführten Pressemitteilung der Muster-\n\nbeklagten vom 28. Juli 2005 entnehmen, der zufolge die Beschlüsse des Auf-\n\nsichtsrats vom selben Tage \"nach einem sorgfältigen Prozess im Vorfeld ein-\n\nstimmig gefasst\" worden seien; dies gilt erst recht für den von der Rechtsbe-\n\nschwerde genannten Bericht von \"Spiegel-Online\" vom 30. Juli 2005, nach dem \n\nder Führungswechsel sorgfältig vorbereitet worden sei. Auch der zusätzlich er-\n\nwähnte Umstand, dass Prof. S. im Interview vom 1. August 2005 mit \n\nder Zeitschrift \"Focus\" erklärt habe, er habe schon seit einiger Zeit mit dem Auf-\n\nsichtsratsvorsitzenden gesprochen und mit diesem als günstigsten Zeitpunkt für \n\neinen Führungswechsel das Ende des Jahres 2005 festgelegt, spricht ebenso \n\nwenig zwingend für eine Vorabstimmung im Aufsichtsrat wie der vom Muster-\n\nkläger genannte weitere Umstand, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats \n\nunstreitig innerhalb von max. 30 Minuten getroffen wurde. \n\n30 \n\nff) In diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, \n\ndass das Oberlandesgericht der Musterbeklagten nicht aufgegeben hat, die \n\nProtokolle jener Aufsichtsratssitzung vorzulegen. Insoweit liegt - entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde - kein Verstoß gegen die §§ 142, 286 ZPO \n\nvor. Denn in der Tat liefe der entsprechende Antrag des Musterklägers auf eine \n\nunzulässige Ausforschung hinaus, da dieser keinen schlüssigen Vortrag dazu \n\ngehalten hat, dass bereits vor der maßgeblichen Aufsichtsratssitzung jedenfalls \n\ndie erforderliche Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder eingeweiht und einver-\n\nstanden gewesen sei. Eine solche unzulässige Ausforschung nimmt das Ober-\n\nlandesgericht auch nicht \"ohne Grundlage im Aktenstoff\" an. Der Musterkläger \n\nhat ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Musterentscheid gerade \n\nnicht vorgetragen, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 \n\nschon zuvor abgestimmt worden sei und dass nur dadurch die Entscheidung \n\ndes 20-köpfigen Aufsichtsrats innerhalb eines Zeitraums von max. 30 Minuten \n\nhabe herbeigeführt werden können. Er hat vielmehr die Vorlage verlangt, weil \n\n\"dann vielleicht nachvollziehbar werden (könnte), wie in dem Zeitfenster von \n\n9.20 Uhr bis 9.50 Uhr … ein 20-köpfiger Aufsichtsrat über die von der Beklagten \n\nals gesamthafte Nachfolgeregelung bezeichneten Personalentscheidungen be-\n\nraten sowie abstimmen konnte\". Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Klä-\n\nger habe damit keine Tatsache durch Vorlage des Protokolls unter Beweis ge-\n\nstellt, sondern Informationen hieraus erst gewinnen wollen, ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden. \n\n31 \n\ngg) Zu Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang dar-\n\nauf hingewiesen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats im ersten Wahlgang \n\neiner 2/3-Mehrheit in dem mit 20 Personen paritätisch aus Anteilseigner- und \n\nArbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrat bedurfte, da die Musterbeklagte \n\nunstreitig dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Deswegen war es aus Sicht \n\neines verständigen Anlegers seinerzeit durchaus nicht selbstverständlich, dass \n\nder Aufsichtsrat den letztlich vorgeschlagenen Dr. Z. ohne weiteres ak-\n\nzeptieren und damit zugleich einer einvernehmlichen Ausscheidensregelung für \n\nProf. S. , ohne dass ein Nachfolger bereits sicher bestimmt war, zu-\n\nstimmen würde. Entscheidend war insoweit, dass - so die rechtlich nicht zu be-\n\nanstandende Würdigung des Oberlandesgerichts - aus Sicht des verständigen \n\nAnlegers ein isolierter - d.h. ein ohne die gleichzeitige Entscheidung zugunsten \n\neines Nachfolgers gefasster - Beschluss, Prof. S. werde aus seinen \n\nVerpflichtungen entlassen, zumindest unrealistisch erschien. \n\n32 \n\nhh) Dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem maßgeblichen Aufsichts-\n\nratsbeschluss mit \"hinreichender\" Wahrscheinlichkeit klar gewesen wäre, dass \n\nsich der Aufsichtsrat in jedem Fall auf irgendeinen Nachfolger einigen würde, ist \n\nbislang weder seitens des Musterklägers noch seitens des beigetretenen Beige-\n\nladenen vorgetragen worden und auch nach Aktenlage sonst nicht ersichtlich. \n\n33 \n\nii) Was schließlich die Äußerung Prof. S. s in der Veranstaltung \n\nvom 19. Juli 2005 betrifft, er habe demnächst etwas Wichtiges zu verkünden, so \n\nmuss dies - worauf das Oberlandesgericht nachvollziehbar hingewiesen hat - \n\nkeineswegs zwingend den Führungswechsel betroffen haben, sondern kann \n\nsich ebenso gut auf die positiven Ertragszahlen bezogen haben, die die Mus-\n\nterbeklagte am Tag der Aufsichtsratssitzung noch vor der Mitteilung der Ent-\n\nscheidung über den Wechsel im Vorstandsamt veröffentlicht hat und die eine \n\nnoch höhere Steigerung des Aktienkurses (um 6 %) zur Folge hatte als die wei-\n\ntere Steigerung nach der Verkündung des Folgeereignisses. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nStrohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2006 - 21 O 408/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2007 - 901 Kap 1/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:34.439856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2008-02-25","dockets":["II ZB 9/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.2008 – II ZB 9/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ZPO §§ 138 Abs. 3, 139, 286 A a) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hin- reichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. b) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine \"überwiegende\" Wahr- scheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht. c) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständ- lich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegen- den Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffe- nen Partei herbeizuführen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007\n\naufgehoben.\n\n Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,\n\nan den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n5.481.666,92 €, der Wert der geltend gemachten Ansprüche\n\ndes Musterklägers auf 6.036,00 € und derjenigen des beigetre-\n\ntenen Beigeladenen auf 59.000,00 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WpHG/13","law":"WpHG","abbreviation":"WpHG","ref":"13","label":"§ 13 WpHG","mentions":12},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":2},{"id":"WpHG/15","law":"WpHG","abbreviation":"WpHG","ref":"15","label":"§ 15 WpHG","mentions":2},{"id":"AktG/108","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"108","label":"§ 108 AktG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/138","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"138","label":"§ 138 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/142","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"142","label":"§ 142 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/156","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"156","label":"§ 156 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2006-07-03","docket":"21 O 408/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","date":"2007-02-15","docket":"901 Kap 1/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"olg-stuttgart/2007-02-15/901-kap-1-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2007-02-15/901-kap-1-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-02-25","docket":"II ZB 9/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-25/ii-zb-9-07","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":4,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2009-04-22","docket":"20 Kap 1/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":5,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2010-11-22","docket":"II ZB 7/09","decision_type":"EuGH-Vorlage","ecli":null,"id":"bgh/2010-11-22/ii-zb-7-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-22/ii-zb-7-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"EuGH","court_id":null,"court_as_stated":"EuGH","date":"2012-06-28","docket":"C-18/11","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":7,"court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","date":"2012-06-28","docket":"C-19/11","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2012:397","id":"eugh/2012-06-28/c-19-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2012-06-28/c-19-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":8,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2013-04-23","docket":"II ZB 7/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2013-04-23/ii-zb-7-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/ii-zb-7-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":9,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2013-10-22","docket":"II ZB 7/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2013-10-22/ii-zb-7-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-22/ii-zb-7-09","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2008, 639","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:18:34.439856+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}