{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 82/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 82/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts \n\nin Jena vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 156.531,77 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. \n\n1. Die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen sind sowohl im Blick auf die \n\ngeltend gemachten Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 139 ZPO) \n\nals auch die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines Rangrücktritts \n\nnicht entscheidungserheblich. \n\n2. Mit der die Entscheidung allein tragenden Erwägung, dass dem Kläger \n\ndurch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten wegen der ohnehin gegebenen Zah-\n\nlungsunfähigkeit der GmbH kein Schaden entstanden ist, setzt sich die Be-\n\nschwerde nicht unter Darlegung erheblicher Zulassungsgründe auseinander. \n\n4 \n\na) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypo-\n\nthese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögens-\n\nschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungs-\n\nbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die \n\nohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130). Die Differenzhypo-\n\nthese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungs-\n\nbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: \n\nNur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis \n\nverursacht ist, d.h. ohne sie nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Scha-\n\nden anzuerkennen (BGHZ 99, 182, 196). \n\n5 \n\nb) Da die GmbH ohnehin zahlungsunfähig war, ist dem Kläger durch die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kein Schaden entstan-\n\nden. Die allein verbliebene Möglichkeit, die GmbH durch Zufuhr von Mitteln des \n\nKlägers am Leben zu halten, schließt wegen der gebotenen Saldierung dieses \n\nVermögensabflusses einen Schaden aus. Für die - von dem Kläger in der Kla-\n\ngeschrift zutreffend als notwendig erachtete - Sanierung der GmbH aus eigener \n\nKraft bestanden keine Aussichten, weil sie nach der Beschwerdebegründung \n\n\"ausschließlich\" von dem Ingenieurbüro des Klägers übergeleitete Aufträge be-\n\narbeiten sollte. \n\n6 \n\n3. Soweit der Kläger aus den Verlusten der GmbH im Jahr 2006 als \n\nSchaden geltend gemachte steuerliche Vorteile für sich herleitet, setzt er sich \n\nmit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass vor dem \n\nHintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der ihm zur Verfü-\n\ngung stehenden begrenzten Mittel die Möglichkeit einer Fortführung des Unter-\n\nnehmens bis in das Jahr 2006 nicht dargetan sei und etwaige steuerliche Vor-\n\nteile überdies nur der Gesellschaft selbst, aber nicht dem Kläger zustatten ge-\n\nkommen wären. Davon abgesehen ist durch die - nicht nur im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang lediglich pauschale - Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und \n\nvermeintlich fehlerhafte Obersätze ein Zulassungsgrund nicht dargetan. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 689/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 28.03.2007 - 8 U 278/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-82-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:13.732931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/ix-zr-82-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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