{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 62/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März \n\n2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In \n\nder Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. \n\nZu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG \n\ngeltend. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr \n\nVorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen. \n\na) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größ-\n\nten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die \n\nzu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen sei-\n\nen, nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur \n\nKenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht \n\njeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs \n\ndarauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten \n\nPreis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung \n\nder Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von unter-\n\ngeordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche \n\nund zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunter-\n\nnehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls \n\nberücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis \n\ngewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine \n\nPreiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten. \n\n5 \n\nb) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG \n\ngenügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das \n\nGericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie \n\nselbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch \n\nkeine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu \n\nfolgen (BVerfGE 87, 1, 33). \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG \n\ngehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflü-\n\nge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die \n\nUmsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen \n\nSachvortrag als richtig unterstellt hat. \n\n7 \n\n3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels \n\neines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein \n\nVorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung \n\nmit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungs-\n\nkosten, sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirt-\n\nschafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-62-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:32.933487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/ix-zr-62-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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