{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZR 44/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 44/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n12. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 51.129 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In \n\nder Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Vergeblich beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde unter Beru-\n\nfung auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das Berufungsgericht ha-\n\nbe keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die durch die Grund-\n\nschuld gesicherte Forderung im Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentumswoh-\n\nnung valutiert habe. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die For-\n\nderung jedenfalls in Höhe des bei dem Verkauf erzielten Veräußerungserlöses \n\nin Höhe von 125.000 € - abzüglich Makler- und Notarkosten - offen stand, weil \n\nder gesamte Nettoerlös an die durch die Grundschuld gesicherte Bank geflos-\n\nsen ist. Da die Klägerin im Berufungsrechtszug keine nachträgliche Reduzie-\n\nrung der grundpfandrechtlich gesicherten, sich im Zeitpunkt der Eigentumsüber-\n\ntragung unstreitig auf etwa 175.000 € belaufenden Forderung behauptet hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 ff Tz. 18), werden \n\nmit dieser Würdigung jedenfalls Verfahrensgrundsrechte nicht verletzt. Im Ver-\n\nfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin mit dem neuen Vor-\n\nbringen, die Forderung habe sich im Laufe des Rechtsstreits ermäßigt, nicht \n\ngehört werden. \n\n2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe im Blick auf \n\ndie von ihr behauptete Gläubigerbenachteiligung seiner sekundären Darle-\n\ngungslast (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f \n\nTz. 12) nicht entsprochen. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben sich - anders als die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde darlegt - nicht mit der pauschalen Behauptung des Be-\n\nklagten begnügt, die Höhe der gesicherten Forderungen habe den Wert der \n\nEigentumswohnung überstiegen. Vielmehr hat das Landgericht, auf dessen Be-\n\ngründung das Oberlandesgericht Bezug genommen hat, ausgeführt, dass sich \n\nder Beklagte durch die Darlegung der Höhe des Kredits im Zeitpunkt der Über-\n\ntragung der Eigentumswohnung an ihn und durch die Mitteilung der übrigen \n\nVerbindlichkeiten des Schuldners hinreichend eingelassen habe. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n3. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, dem Zeugen G. ge-\n\nmäß § 142 ZPO die Vorlage \"aussagekräftiger Unterlagen\" aufzugeben. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin hatte konkrete Unterlagen, die der Zeuge vorlegen soll, \n\nnicht bezeichnet. § 142 ZPO dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegung \n\ndadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, Urt. \n\nv. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 f). \n\n4. Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 = NZI 2007, 169 \n\neine Divergenz geltend macht, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheb-\n\nlich. \n\nDas Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu \n\nEigen gemacht hat, hat festgestellt, dass neben der Grundschuld keine zusätz-\n\nlichen Sicherheiten für die betroffene Forderung zur Verfügung standen. Bei \n\ndieser Sachlage ist für ein an die Bank zu richtendes Freigabeverlangen von \n\nvornherein kein Raum. Davon abgesehen fehlt es im Blick auf die Konkretisie-\n\nrung der divergierenden, abstrakten Rechtssätze an der erforderlichen Darle-\n\ngung (BGHZ 152, 182, 186). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.08.2006 - 30 O 7465/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.02.2007 - 21 U 4773/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zr-44-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:21.732456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/ix-zr-44-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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