{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZA 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 26/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nzur Durchführung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 5. April 2007 \n\n- ihnen zugestellt am 24. Mai 2007 - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt \n\nworden. Bereits durch Schriftsatz vom 14. Mai 2007 - am selben Tag bei dem \n\nOberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten \"für folgende Berufung \n\nProzesskostenhilfe\" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: \"Die \n\nBerufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht \n\nwerden\". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das \n\nRechtsmittel zugleich begründet. \n\n2 \n\nDa die Beklagten der Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 8. Juni \n\n2007, bis zum 25. Juni 2007 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das Ober-\n\nlandesgericht durch Beschluss vom 29. Juni 2007 den Prozesskostenhilfean-\n\ntrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schrift-\n\nsatz vom 9. Juli 2007 - am 10. Juli 2007 bei dem Oberlandesgericht eingegan-\n\ngen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Bericht-\n\nerstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom 10. Juli 2007 mitgeteilt, dass \n\ndie vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß \n\nunterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Er-\n\nklärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung \n\ndurch Beschluss vom 3. September 2007 hat das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung durch Beschluss vom 28. September 2007 als unzulässig verworfen. Die \n\nBeklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung \n\neiner Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. \n\nII. \n\n3 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, \n\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nbietet (§ 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dar-\n\ngelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen \n\nlässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung \n\nder Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. \n\na) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung \n\nund die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass \n\nder Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, \n\nwenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen \n\nmit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, \n\nBeschl. v. 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 f; BGH, Beschl. v. \n\n20. Juli 2005 - XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 \n\n- XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gege-\n\nben. \n\n6 \n\nb) Wird die \"Durchführung\" der Berufung von der Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise \n\nnicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschlie-\n\nßen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbe-\n\ndingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab-\n\nhängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, \n\n670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO). Demgegenüber ist die Erklärung, die \n\nBerufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erho-\n\nben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Wil-\n\nlen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2005 aaO; \n\nBGH, Beschl. v. 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 f). Im Streit-\n\nfall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle \"nur \n\nim Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht\" werden. Dabei \n\nhandelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und \n\nnicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine \n\nunzulässige Bedingung. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Er-\n\nwägungen hergeleitet werden. \n\nDie Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum 24. Juni 2007 lau-\n\nfenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechts-\n\nmittel unbedingt einlegen zu wollen (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO ). Zum \n\nandern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts we-\n\ngen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges \n\nProzesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist \n\nnur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er \n\nvor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu \n\nden Akten gereicht hat (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-\n\nRR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da \n\ndas Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie be-\n\nreits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen. \n\n9 \n\n3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die \n\nBeklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt \n\neingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen \n\nVerkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Beru-\n\nfung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 2007 aaO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/10 O 109/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 U 111/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:03.629444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2008-02-21","dockets":["IX ZA 26/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZA 26/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nzur Durchführung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankfurt/Main","date":"2007-04-05","docket":"2/10 O 109/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2007-09-28","docket":"8 U 111/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-02-21","docket":"IX ZA 26/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-za-26-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:20:03.629444+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}