{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"III ZR 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 29/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann \n\nund Wöstmann \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. No-\n\nvember 2006 - 8 U 3161/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \n\nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb durch auf Abschluss einer „Beitrittsvereinbarung“ ge-\n\nrichtete Erklärung vom 23. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. \n\n Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbetei-\n\nligungs KG (im Folgenden C. III) in Höhe von 150.000 DM zuzüglich \n\n5 v.H. Agio, die er durch Aufnahme eines Darlehens finanzierte. Der Beitritt soll-\n\nte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebe-\n\nnen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungs-\n\ngesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-\n\ndruckten Vertragsmuster \"Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle\" \n\nvorgenommen werden. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der \n\nFilmvermarktung war vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 v.H. der Pro-\n\nduktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden \n\nsollten. Der Versicherer, die N. Inc., erwies sich \n\nnach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. \n\n2 \n\nDer Kläger hat erstinstanzlich von der Beteiligungsgesellschaft - der Be-\n\nklagten zu 1 - und der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung aller An-\n\nsprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags nebst Zin-\n\nsen begehrt und seinen Anspruch im Wesentlichen darauf gestützt, er sei nicht \n\nordnungsgemäß über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung informiert wor-\n\nden und die Beklagte zu 2 habe entgegen § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags An-\n\nlegergelder freigegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im nur \n\nnoch gegen die Beklagte zu 2 geführten Berufungsverfahren hat sich der Kläger \n\nauf das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n10. April 2006 (21 U 5051/05) bezogen und geltend gemacht, die Beklagte zu 2 \n\nhafte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, weil sie bei Abschluss des \n\nTreuhandvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass eine \"effektive Verwen-\n\ndung seiner Mittel gar nicht beabsichtigt sei, vielmehr lediglich eine formale \n\nKontrolle ohne inhaltliche Substanz zugesagt werde\". Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen und die Revision mit Rücksicht auf das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und im Hinblick auf zahlreiche \n\nweitere Verfahren, in denen vergleichbare Verträge geschlossen worden sind, \n\nzugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall \n\nnicht mehr vor. \n\nDer Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-\n\nnem Urteil vom 22. März 2007 über die Revision gegen das angeführte Urteil \n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München entschieden (III ZR 98/06 \n\n- NJW-RR 2007, 1041), dass ein in ein Anlagemodell als Mittelverwendungs-\n\nkontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, \n\nden Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt unter anderem \n\nmit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelkontroll-\n\nvertrages erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrages auf-\n\nzuklären. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, dass der Treuhänder und \n\nMittelkontrolleur mit berufsmäßiger Sorgfalt prüft, ob die im Vertrag im Einzel-\n\nnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel der Filmprodukti-\n\non vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter \n\n(etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen) ginge, habe der Treuhänder nach \n\ndem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der \n\nvon einem Wirtschaftsprüfer zu erwarten sei, die ihm vorgelegten Unterlagen \n\ndarauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße - in sich schlüssige - rechtsgeschäft-\n\nliche Erklärungen enthielten. Dabei hat der Senat hervorgehoben, hinsichtlich \n\nder Grenzen der geschuldeten Prüfungen sei es eher missverständlich, wenn \n\nvon \n\neiner \n\n\"formalen\" Kontrolle \n\ngesprochen werde; \n\nentscheidend \n\nsei, welche Prüfungen der Mittelkontrollvertrag verlange (aaO S. 1043 Rn. 10). \n\nDemgegenüber hat der Senat - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - \n\nin Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext eine \n\nvorvertragliche Pflicht des Treuhänders verneint, den Anleger auf den Umfang \n\nund die Grenzen der ihm vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen (aaO \n\nRn. 14 ff); insbesondere hat er in der Verwendung des Begriffs \"Mittelverwen-\n\ndungskontrolle\" keinen Umstand gesehen, der zu einer solchen vorvertraglichen \n\nHinweispflicht Anlass gibt (aaO S. 1043 f Rn. 18 ff). \n\n5 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat für die vorliegende Beteiligungsgesellschaft \n\nden unter der Überschrift \"Der Treuhandvertrag und die Mittelverwendungskon-\n\ntrolle\" stehenden Text eines Treuhandvertrags zugrunde gelegt und, ohne dass \n\ndie Revision dies beanstandet hätte, festgestellt, dass er im Wesentlichen \n\nmit den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen der Fonds C. \n\n II und IV übereinstimme. Auf dieser Grundlage hat es - in Überein-\n\nstimmung mit dem angeführten Senatsurteil - eine vorvertragliche Pflicht ver-\n\nneint, den Kläger über den Umfang der geschuldeten Prüfung näher aufzuklä-\n\nren, und hat auch aus dem Begriff der \"Mittelverwendungskontrolle\" nicht ge-\n\nschlossen, dass der Anleger eine weitergehende \"effektive\" Kontrolle erwarte. \n\nWenn auch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - der rechtlichen \n\nArgumentation der Parteien folgend - von einer \"formalen Prüfung\" einerseits \n\nund von einer \"effektiven\" Kontrolle andererseits gesprochen hat, ist seinen \n\nAusführungen im Zusammenhang zu entnehmen, dass es seiner Beurteilung \n\nder geschuldeten Prüfung zutreffend die Einzelbestimmungen des zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat. Damit erweist sich \n\nder Haupteinwand des Klägers im Berufungsverfahren, dass ihn die Beklagte \n\nzu 2 nicht über die von ihr beabsichtigte (nur) formale Prüfung aufgeklärt habe, \n\nals unbegründet. \n\n6 \n\nOb sich der Kläger in der Berufungsinstanz überhaupt noch darauf beru-\n\nfen hat, die Beklagte zu 2 habe die vertraglich vorgesehene Prüftätigkeit unzu-\n\nreichend vorgenommen, und ob er, wie die Revisionserwiderung meint, unzu-\n\nlässigerweise einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren einführt, \n\nwenn er eine - durchaus auch umfassende - Bonitätsprüfung des Versicherers \n\nfordert, mag auf sich beruhen. Bereits das Landgericht hat eine Vertragsverlet-\n\nzung verneint. Die Revision weist auf kein Vorbringen hin, das zu einer Über-\n\nprüfung dieser Feststellungen Anlass gegeben hätte. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.03.2006 - 34 O 24941/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.11.2006 - 8 U 3161/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zr-29-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:04.427867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/iii-zr-29-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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