{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"III ZR 200/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, 313, 536, 581; BJagdG § 11; BayJagdGAV § 8 a) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rot- wild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdpächter wegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte zu. b) Eine Verkürzung der Pachtzeit zugunsten des Verpächters mit Rücksicht auf die für Niederwildreviere übliche geringere Vertragsdauer ist dann we- der wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung gerechtfertigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 200/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2008 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 157 D, 313, 536, 581; BJagdG § 11; BayJagdGAV § 8 \n\na) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rot-\n\nwild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdpächter \n\nwegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte zu. \n\nb) Eine Verkürzung der Pachtzeit zugunsten des Verpächters mit Rücksicht \n\nauf die für Niederwildreviere übliche geringere Vertragsdauer ist dann we-\n\nder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt \n\nergänzender Vertragsauslegung gerechtfertigt. \n\nBGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07 - OLG Bamberg \n\n LG Aschaffenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juni 2007 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers \n\nentschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Aschaffenburg vom 4. Oktober 2006 weiter abgeän-\n\ndert. \n\nDie Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger \n\n48 % und die Beklagte 52 %. Die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren fallen der Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Pächter eines Eigenjagdbezirks der beklagten Stadt. In \n\nden ab 1. April 1998 für die Dauer von zwölf Jahren geschlossenen Jagdpacht-\n\nvertrag trat er anstelle des ursprünglichen Pächters mit Wirkung vom 1. April \n\n2004 ein. Verpachtet ist der Jagdbezirk \"als Hochwildrevier\", ohne dass die Be-\n\nklagte eine Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd übernahm (§ 1 \n\nAbs. 1 des Vertrags). Der Pachtzins sollte jährlich 6.825 DM (35 DM/ha = \n\n17,90 €/ha, insgesamt 3.489,57 €) betragen. \n\n2 \n\nDer Kläger hat behauptet, seit 2004 sei in dem gepachteten Jagdrevier \n\nRotwild nicht mehr als Standwild anzutreffen. Es handele sich deshalb nur noch \n\num ein Niederwildrevier, für das im örtlichen Durchschnitt ein Pachtpreis von \n\nlediglich 3 €/ha gezahlt werde. Wegen des Differenzbetrags hat er Minderung \n\ngeltend gemacht und die Beklagte für die Pachtjahre 2004/2005 und 2005/2006 \n\nauf Rückzahlung von 5.809,14 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat \n\nferner die Feststellung begehrt, dass der von ihm angepachtete Eigenjagdbe-\n\nzirk ein Niederwildrevier sei, für das der angemessene Pachtzins 3 €/ha betra-\n\nge. Die Beklagte hat Eventualwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, \n\ndass der Jagdpachtvertrag zwischen den Parteien zum 31. März 2007 ende. \n\nSie hat die Auffassung vertreten, bei einer etwa berechtigten Minderung wegen \n\nWegfalls der Eigenschaft als Hochwildrevier sei die Geschäftsgrundlage für die \n\nvereinbarte Vertragsdauer entfallen. Niederwildreviere würden allgemein nur für \n\ndie Dauer von neun Jahren verpachtet. \n\n3 \n\nDas Landgericht ist, sachverständig beraten, zu der Überzeugung ge-\n\nlangt, dass es sich um ein Niederwildrevier handele, und hat einen Pachtpreis \n\nvon 11,25 €/ha für angemessen gehalten. Es hat auf dieser Grundlage der Kla-\n\nge teilweise stattgegeben und außerdem auf die Hilfswiderklage die Feststel-\n\nlung getroffen, dass der Jagdpachtvertrag mit dem 31. März 2007 ende. Die \n\nEntscheidung zur Widerklage hat der Kläger mit der Berufung angefochten. Das \n\nOberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung ein \n\nEnde des Jagdpachtvertrags erst zum 31. März 2008 festgestellt. Dagegen rich-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\ntet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er \n\ndie vollständige Abweisung der Eventualwiderklage begehrt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Widerklage ist insgesamt unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report Bamberg 2007, 721 \n\nveröffentlicht ist, verneint eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 \n\nAbs. 1 BGB, da die Parteien die Eigenschaft des verpachteten Reviers als \n\n\"Hochwildrevier\" ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht hätten. Es liege zwar \n\nein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vor. Gleichwohl bedürfe die Frage, \n\nob der Kläger hieraus die einem Pächter grundsätzlich zustehenden Rechte \n\ngeltend machen könne beziehungsweise ob es der Beklagten als Verpächterin \n\nangesichts des Mangels verwehrt sei, hieraus eigene Ansprüche zu verfolgen, \n\nnäherer Prüfung. Vorliegend habe die Beklagte ihre Verpflichtung, dem Kläger \n\noder seinem Rechtsvorgänger die Pachtsache als Hochwildrevier zu überlas-\n\nsen, unstreitig erfüllt, so dass allein über die Frage zu befinden sei, ob sie auch \n\nverpflichtet gewesen sei, die Pachtsache während der Pachtzeit als Hochwild-\n\nrevier zu erhalten. Das sei zu verneinen. Die jagdrechtlichen Pflichten zum Er-\n\nhalt des Wildbestandes gingen mit dem Abschluss des Jagdpachtvertrags auf \n\nden Pächter über. Dessen Aufgabe sei es daher, durch entsprechende Hege-\n\nmaßnahmen den Erhalt als Hochwildrevier sicherzustellen. Grundsätzlich treffe \n\nihn somit auch das Risiko des Ausbleibens entsprechenden Wildbestandes. \n\nDaraus folge, dass der Pächter die sich aus den §§ 536 ff. BGB ergebenden \n\nRechte nur dann geltend machen könne, wenn der erst im Verlaufe eines \n\nPachtverhältnisses eintretende Verlust der Eigenschaft als \"Hochwildrevier\" auf \n\neine von der Verpächterin zu vertretende Ursache zurückzuführen sei. Derarti-\n\nges werde vorliegend aber weder behauptet noch sei es sonst in irgendeiner \n\nWeise ersichtlich. Da andererseits auch ein pflichtwidriges Verhalten des Klä-\n\ngers nicht behauptet werde, sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermit-\n\nteln, welche Bedeutung und Tragweite einer Verpachtung als Hochwildrevier \n\nzukomme. Die Parteien hätten nicht nur die Höhe des Pachtzinses, sondern \n\nauch die Vertragslaufzeit eng mit der vertraglich vereinbarten Eigenschaft des \n\nJagdbezirks verknüpft; die vereinbarte Pachtzeit habe sich an der für Hochwild-\n\nreviere nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayJG geltenden Mindestpachtzeit von zwölf \n\nJahren ausgerichtet. Da für Niederwildreviere lediglich eine gesetzliche Min-\n\ndestpachtdauer von neun Jahren vorgesehen sei, führe dies im Verhältnis der \n\nParteien unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem vorlie-\n\ngenden Revier während der ersten sechs Jahre der Vertragslaufzeit tatsächlich \n\num ein Hochwildrevier gehandelt habe, zu einer Gesamtlaufzeit des Vertrags \n\nvon zehn Jahren und somit zu einer Vertragsbeendigung zum 31. März 2008. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. \n\n7 \n\n1. \n\nAuf das Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit \n\ndem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes \n\nzur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I \n\nS. 3138) anzuwenden. \n\n8 \n\n2. \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf \n\nAnpassung der Vertragsdauer nach § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der \n\nGeschäftsgrundlage verneint. Eine Heranziehung der Regeln über den Wegfall \n\nder Geschäftsgrundlage ist im Anwendungsbereich der miet- und pachtrechtli-\n\nchen Gewährleistungsvorschriften nach den §§ 536 ff. BGB (§ 581 Abs. 2 BGB) \n\ngrundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - XII ZR \n\n63/90 - NJW-RR 1992, 267; Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW \n\n2000, 1714, 1716; MünchKomm/Häublein, BGB, 5. Aufl., vor § 536 Rn. 7, 25; \n\nStaudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu § 536 Rn. 18). Die \n\ndiesen Bestimmungen zugrunde liegende gesetzliche Risikoverteilung darf nicht \n\nüber die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden \n\n(Staudinger/Emmerich, aaO). Wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend \n\nentschieden hat, handelt es sich aber bei einem Fortfall der Eigenschaft des \n\nJagdreviers als \"Hochwildrevier\" um einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 \n\nBGB (i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB), für den der Verpächter gewährleistungspflichtig \n\nist. \n\n9 \n\nb) Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vor-\n\nschriften über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit \n\nnicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderhei-\n\nten entgegenstehen (Senatsurteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 234/85 - \n\nNJW-RR 1987, 839). Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungs-\n\nrecht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Die mietrechtlichen Regeln \n\nüber die Sachmängelgewährleistung gelten jedoch entsprechend (Staudinger/ \n\nSonnenschein/Veit, BGB, Neubearb. 2005, § 581 Rn. 55, 298). Mangel der \n\nMietsache ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zu-\n\nstands vom vertraglich geschuldeten, sofern dadurch die Tauglichkeit zum ver-\n\ntragsgemäßen Gebrauch unmittelbar aufgehoben oder gemindert ist (BGH, Ur-\n\nteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 Rn. 19; \n\nStaudinger/Emmerich, aaO, § 536 Rn. 5 m.w.N.). \n\n10 \n\nc) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Verpachtet ist der \n\nEigenjagdbezirk der Beklagten \"als Hochwildrevier\". Zum Hochwild gehören \n\nSchalenwild (unter anderem Rotwild) außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler \n\nund Seeadler (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Nach § 8 der Verordnung \n\nzur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 \n\n(GVBl. S. 51) muss in Bayern ferner in einem Hochwildrevier zum Hochwild \n\nzählendes Schalenwild außer Schwarzwild regelmäßig erlegt werden. Vorkom-\n\nmen von zum Schalenwild zählenden Hochwild, das während der Jagdzeit nicht \n\nständig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugehörigkeit eines Jagdreviers \n\nzu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwild-\n\nrevier. Rotwild muss deswegen dort als Standwild vorkommen (für das nieder-\n\nsächsische Landesrecht offen gelassen \n\nim Senatsbeschluss \n\nvom \n\n26. September 1985 - III ZR 174/84 - WM 1985, 1408). Auf der Grundlage des \n\nvom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist indes zwischen \n\nden Parteien unstreitig geworden, dass in dem an den Kläger verpachteten Re-\n\nvier Rotwild nicht als Standwild, sondern lediglich unregelmäßig als Wechsel-\n\nwild anzutreffen ist. Damit fehlt es in einem wesentlichen, auch für die Höhe des \n\nPachtzinses entscheidenden Anteil an der vertraglich vereinbarten Beschaffen-\n\nheit. Dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags keine Gewähr \n\nfür Größe und Ergiebigkeit der Jagd übernommen hat, enthält nach der nicht zu \n\nbeanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts lediglich einen Ausschluss \n\nder Gewährleistung für eine bestimmte Abschussmenge an Hochwild und lässt \n\ndie Notwendigkeit, dass zum Hochwild zählendes Schalenwild im Revier über-\n\nhaupt als Standwild vorkommt, nicht entfallen. Das entspricht - unter Berück-\n\nsichtigung landesrechtlicher Besonderheiten - auch überwiegend vertretener \n\nAuffassung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. November 1999 - 10 U 376/99 - \n\njuris Rn. 10 ff., in r+s 2000, 439 insoweit nicht abgedruckt; OLG Köln VersR \n\n1992, 193 = Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 114; LG Amberg Jagdrechtli-\n\nche Entscheidungen III Nr. 116; LG Marburg Jagdrechtliche Entscheidungen III \n\nNr. 182; AG Lauterbach, Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 132; Leonhardt, \n\nJagdrecht, Stand 1. August 2007, Erl. zu § 11 BJagdG [Kennzahl 11.11] 2.9 \n\nS. 13 ff.; einschränkend für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OLG Koblenz \n\nJagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 147; für Hessen AG Rothenburg a. d. \n\nFulda Jagdrechtliche Entscheidungen \n\nIII Nr. 181; siehe auch Münch-\n\nKomm/Harke, aaO, § 581 Rn. 37). \n\n11 \n\n3. \n\na) Dieselben Gründe, die hiernach zur Unanwendbarkeit der Regeln \n\nüber eine Störung der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gewähr-\n\nleistungsvorschriften führen, verbieten aber entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auch einen Rückgriff auf das Institut der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung und eine von den §§ 536 ff. BGB nicht gedeckte Anpassung \n\ndes Vertragsinhalts auf diesem Wege. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt \n\neine Regelungslücke im Vertrag - eine planwidrige Unvollständigkeit - voraus \n\n(BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil BGHZ 163, 42, 47; BGHZ 170, 311, 322 \n\nRn. 26). Eine Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen kommt \n\ndarum nicht in Betracht, wenn bereits das dispositive Recht diese Lücke \n\nschließt (vgl. BGHZ 137, 153, 157; 146, 250, 261; Senatsurteil vom 24. Januar \n\n2008 - III ZR 79/07 - Umdruck S. 7 Rn. 14; z.V.b.). Bei Sachmängeln erfolgt der \n\nLückenschluss jedoch mangels einer besonderen Parteiabrede durch die ge-\n\nsetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Mit einer zusätzlichen Anwendung \n\nder Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung würde, nicht anders \n\nals bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, nicht nur die gesetzliche Rege-\n\nlung über die Gewährleistung mindestens teilweise beiseite geschoben, son-\n\ndern dadurch würde auch, insbesondere bei der hier in Rede stehenden Ver-\n\ntragsanpassung zugunsten des Vermieters oder Verpächters, die gesetzliche \n\nRisikoverteilung unterlaufen, die das Mängelrisiko grundsätzlich dem Vermieter \n\n(Verpächter) zuweist. Das Gesetz gesteht bei Mängeln der Mietsache allein \n\ndem Mieter bestimmte Rechte zu (Minderung, Schadensersatz- und Aufwen-\n\ndungsersatzansprüche nach den §§ 536 ff. BGB oder Kündigung aus wichtigem \n\nGrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 BGB). Der Vertragsinhalt im Üb-\n\nrigen bleibt davon unberührt, insbesondere findet ein Ausgleich zugunsten des \n\nVermieters - etwa durch Verkürzung der Vertragslaufzeit - nicht statt. Dass sich \n\nvorliegend die vereinbarte Vertragsdauer an der gesetzlichen Mindestpachtzeit \n\nfür Hochwildreviere orientiert hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts ohne Belang. \n\n12 \n\nb) Davon abgesehen sind die vom Berufungsgericht für seine abwei-\n\nchende Ansicht angeführten Gründe auch in sich nicht stichhaltig. Es trifft zwar \n\nzu, dass auf den Jagdpächter die Pflicht zur Hege des Wildes nach § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 BJagdG übergeht (Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 11 Rn. 59). \n\nDas bedeutet indes nicht, dass er den Erhalt des Reviers als Hochwildrevier, \n\nwie das Berufungsgericht formuliert, \"sicherzustellen\" hätte und demnach \n\ngrundsätzlich ihn das Risiko eines Ausbleibens von Hochwild als Standwild trä-\n\nfe. Dem steht schon entgegen, dass der Wildbestand von zahlreichen anderen \n\nFaktoren außerhalb des Einflussbereichs eines Jagdpächters abhängt, die al-\n\nlein der Risikosphäre des nach § 535 Abs. 1 BGB (§ 581 Abs. 2 BGB) zur \n\nGebrauchsgewährung verpflichteten Verpächters zuzuordnen sind (Lage, Grö-\n\nße, Form und Beschaffenheit des Reviers, Art und Umfang der Nutzung des \n\nWaldes sowie angrenzender Flächen durch Dritte), und die nach den Feststel-\n\nlungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen gerade in dem vom \n\nKläger gepachteten Revier Rotwild als Standwild fast ausschließen. Hegemaß-\n\nnahmen können diesen Tatbestand nur bedingt beeinflussen. Es ist deswegen \n\nverfehlt, hieraus eine Einstandspflicht des Jagdpächters für das Vorkommen \n\nvon Hochwild zu folgern und auf diese Weise den Verpächter von seiner grund-\n\nsätzlichen Verpflichtung zur Gebrauchsverschaffung zu entlasten. Das Beru-\n\nfungsgericht setzt sich mit seiner Risikoverteilung zu Lasten des Jagdpächters \n\nauch in Widerspruch zu seiner - rechtlich zutreffenden (oben 2 c) - Annahme \n\neines Sachmangels nach § 536 BGB. Ein solcher Mangel kann nur gegeben \n\nsein, wenn und soweit der Vermieter oder Verpächter gemäß § 535 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zur Erfüllung verpflichtet ist. Das bedeutet aber umgekehrt, dass \n\nder Vermieter insoweit verschuldensunabhängig auch das Erfüllungsrisiko trägt, \n\nfalls nicht der Mieter selbst - wofür im Streitfall kein Anhalt besteht - pflichtwid-\n\nrig den Mangel verursacht hat. Mit der Feststellung eines Mangels ist daher die \n\nFolgerung verbunden, dass die Nachteile hieraus nicht den Mieter oder Päch-\n\nter, sondern den Vermieter (Verpächter) treffen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Der \n\nRechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Eine Reduzierung der Pachtlaufzeit \n\nkommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Infolgedessen ist \n\nunter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Wi-\n\nderklage in vollem Umfang abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nKapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 O 566/05 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 1 U 169/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zr-200-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zr-200-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:36.868502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/iii-zr-200-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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