{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"III ZB 74/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 74/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und \n\nWöstmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und die Kos-\n\nten der Rechtsbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 2007 wurde die zunächst von \n\nder D. GmbH \n\nerhobene und später im Wege des Parteiwechsels nach einer Rückab- \n\ntretung von den Klägern fortgeführte Klage auf Zahlung des von ihnen geltend \n\ngemachten Zahnarzthonorars von 4.950,65 € nebst Zinsen abgewiesen. Gegen \n\ndieses den Prozessbevollmächtigten der Kläger (und zuvor auch der D. GmbH) \n\nam 24. Mai 2007 zugestellte Urteil legten diese am 25. Juni 2007 - einem \n\nMontag - in Sachen D. GmbH (Klägerin/Berufungsklägerin) gegen S. (Beklag-\n\nte/Berufungsbeklagte) namens der Klägerin unter Beifügung des ange- \n\nfochtenen Urteils Berufung ein. Mit einem am 10. Juli 2007 beim Landgericht \n\neingegangenen Schriftsatz begründeten sie für die Kläger, die jetzt zutreffend \n\nim Kurzrubrum des Schriftsatzes aufgeführt waren, die eingelegte Berufung. \n\nNach einem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 16. Juli \n\n2007, dass die Berufung der Kläger verspätet eingelegt und diejenige der \n\nD. GmbH mangels Beschwer unzulässig sei, verwarf das Landgericht die Beru-\n\nfung der Kläger durch Beschluss vom 20. August 2007 als unzulässig. Zur Be-\n\ngründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsschrift vom 25. Juni \n\n2007 sei ausdrücklich für die D. GmbH eingelegt worden. Innerhalb der Beru-\n\nfungsfrist habe sich nicht durch Auslegung des angefochtenen Urteils ergeben, \n\ndass es sich bei der Aufnahme der D. GmbH als Klägerin um eine offensichtlich \n\nfehlerhafte Bezeichnung gehandelt habe. Dies habe sich erst aus der nach Ab-\n\nlauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergeben. \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n3 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und begründet, weil der angefochtene \n\nBeschluss den Zugang der Kläger zur Berufungsinstanz in nicht mehr zu recht-\n\nfertigender Weise erschwert. \n\n4 \n\n2. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 519 Abs. 2 \n\nZPO das Urteil zu bezeichnen ist, gegen das die Berufung gerichtet wird, und \n\ndass hierzu insbesondere die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Be-\n\nrufungsführers gehört. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier-\n\nzu anerkannt, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers \n\nstrenge Anforderungen zu stellen sind. Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 \n\nZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel ein-\n\ngelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB \n\n43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR \n\n2007, 413, 414 Rn. 8). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des \n\nwirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter \n\nbezeichnet wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR \n\n1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f). \n\nDas bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des \n\nRechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu \n\nerzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsat-\n\nzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen \n\nnicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der \n\nBerufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen wer-\n\nden (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 \n\nm.w.N.). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmit-\n\ntelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den \n\nGegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, \n\nBeschluss vom 10. Oktober 2006 aaO). \n\n5 \n\n3. \n\nGemessen hieran bestanden bei verständiger Würdigung keine Zweifel, \n\ndass die Kläger - und nicht die D. GmbH - Berufung gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts eingelegt hatten. \n\n6 \n\na) Dabei kann allerdings nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - be-\n\nreits darauf abgestellt werden, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts die \n\nBerufung unter dem zutreffenden Kurzrubrum K. gegen P.-S. zugestellt hat. \n\nMehr als eine - eher gering zu veranschlagende - Indizwirkung kann dem nicht \n\nzukommen. Denn die Geschäftsstelle hatte hier keine nähere Prüfung vorzu-\n\nnehmen, und die zutreffende Angabe der Klägerseite im Kurzrubrum konnte \n\nauch auf der Übernahme aus dem angefochtenen Urteil beruhen. \n\n7 \n\nb) Aus der der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angegriffenen \n\nUrteils ergab sich indes, dass die Kläger ihre Honorarforderungen an die \n\nD. GmbH abgetreten hatten, die diese zunächst klageweise geltend machte, \n\nund dass diese Ansprüche während des streitigen Verfahrens an die Kläger \n\nzurückabgetreten wurden, worauf diese anstelle der D. GmbH in den Rechts-\n\nstreit eintraten. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird \n\ndieser Vorgang als sachdienliche und daher zulässige Parteiänderung bezeich-\n\nnet. \n\n8 \n\nDanach konnte für die Beklagte von vornherein nicht zweifelhaft sein, \n\ndass die Kläger Rechtsmittelführer waren. Denn der Parteiwechsel beruhte ent-\n\nscheidend auf dem Umstand, dass die Beklagte die Aktivlegitimation der \n\nD. GmbH und die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche bestritten \n\nhatte. \n\n9 \n\nAber auch aus der Sicht des Berufungsgerichts, dem bis zur Übersen-\n\ndung der Prozessakten außerhalb der Berufungsfrist die genaue Vorgeschichte \n\nfür den Parteiwechsel verborgen war, waren bei einer verständigen Würdigung \n\nnur die Kläger als Rechtsmittelführer in Betracht zu ziehen. Denn aus dem an-\n\ngefochtenen Urteil ergab sich der mögliche Hintergrund für die versehentliche \n\nBezeichnung der D. GmbH als Rechtsmittelführerin und zugleich mit hinrei-\n\nchender Gewissheit, dass als von der angefochtenen Entscheidung beschwerte \n\nParteien nur die Kläger in Betracht kamen, die anstelle der D. GmbH in den \n\nRechtsstreit eingetreten waren. Das Berufungsgericht will zwar nicht die Deu-\n\ntung ausschließen, dass die D. GmbH sich mit der Berufung gegen die vom \n\nAmtsgericht angenommene Zulässigkeit des Parteiwechsels und die Klageab-\n\nweisung richten wollte und sich insofern als beschwert ansah. Das liegt aber \n\nangesichts der aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Prozessge-\n\nschichte, der das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft der Rückabtretung der \n\nAnsprüche zugrunde lag, und des Umstands, dass der von denselben Prozess-\n\nbevollmächtigten begleitete Parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorge-\n\nnommen wurde, so fern, dass man die D. GmbH schwerlich als durch das an-\n\ngefochtene Urteil beschwert ansehen kann. Hiervon ist auch der Vorsitzende \n\nder Berufungskammer in seiner Verfügung vom 16. Juli 2007 noch ausgegan-\n\ngen. Dann sprachen aber schon bei Einlegung der Berufung keine vernünftigen \n\nGründe für die Annahme, dass die D. GmbH das Urteil des Amtsgerichts an-\n\nfechten wollte. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.05.2007 - 1 C 149/06 - \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.08.2007 - 1 S 26/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:52.896479+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2008-02-21","dockets":["III ZB 74/07"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 – III ZB 74/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August\n\n2007 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und die Kos-\n\nten der Rechtsbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/518","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"518","label":"§ 518 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Baden-Baden","court_id":null,"court_as_stated":"AG Baden-Baden","date":"2007-05-18","docket":"1 C 149/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Baden-Baden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Baden-Baden","date":"2007-08-20","docket":"1 S 26/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-02-21","docket":"III ZB 74/07","decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"id":"bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/iii-zb-74-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:21:52.896479+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}