{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"5 StR 632/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 632/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 31. August 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem \n\nBeschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte, \n\nder aufgrund mehrerer Vorverurteilungen einen beachtlichen Teil seines Le-\n\nbens im Strafvollzug verbracht hatte, am 19. Dezember 2006 aus der Haft \n\nentlassen. Trotz einer engmaschigen Betreuung war er mit der ihm gewähr-\n\nten Unterstützung unzufrieden. Kurz nach seiner Haftentlassung begann er, \n\nübermäßig viel Alkohol zu trinken und Diazepam einzunehmen. Dieser Medi-\n\nkamentenmissbrauch verstärkte sich im Februar 2007. Am 15. Februar 2007 \n\nließ er sich in einem Juweliergeschäft in der U. in Berlin beraten \n\nund zahlreiche Schmuckstücke zeigen. Am nächsten Tag suchte er zunächst \n\ndie für ihn zuständige Mitarbeiterin der „Freien Hilfe“ auf. Dort trat er erregt \n\nauf und kündigte an, einen Juwelier am Kurfürstendamm überfallen zu wol-\n\nlen. Die Mitarbeiterin gewann den Eindruck, der Angeklagte sei „psychisch \n\ntotal von der Rolle“. Er verließ das Büro der Mitarbeiterin gegen 11.30 Uhr. \n\nEtwa 40 Minuten später begab er sich in das Juweliergeschäft in der U. \n\n und bat die Inhaberin, ihm einen Ring aus der Fensterauslage vorzu-\n\nlegen. Als sie sich mit dem Ring wieder dem Angeklagten zuwandte, hatte \n\ndieser über seine rechte Hand einen durchsichtigen Plastikhandschuh ge-\n\nstreift und damit aus seiner Manteltasche ein Messer hervorgeholt. Er hielt \n\nder Inhaberin das Messer drohend vor, öffnete die Lade des Verkaufstresens \n\nund entnahm dieser mehrere Schmuckstücke im Gesamtwert von etwa \n\n30.000 Euro, mit denen er flüchtete. Vier Tage später schilderte er seinem \n\nBewährungshelfer die Tat und stellte sich der Polizei. \n\n3 \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat zugrundegelegt, dass \n\nbei dem Angeklagten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom \n\nBorderline-Typ neben einer Alkoholabhängigkeit vorliege. Es könne nicht \n\nausgeschlossen werden, dass während des Aufenthalts bei der Mitarbeiterin \n\nder „Freien Hilfe“ die Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Für eine Beeinflussung durch \n\ndiese Störung bei der eigentlichen Tat gebe es keinen Hinweis, da sich nicht \n\nfeststellen lasse, „dass die Borderline-Störung zu diesem Zeitpunkt wirksam“ \n\ngewesen sei. Der Angeklagte betreibe zwar Alkohol- und Diazepam-\n\nmissbrauch; auch dies stehe aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang \n\nmit der Tat. Demzufolge sei der Angeklagte bei der Tat voll schuldfähig ge-\n\nwesen. \n\n4 \n\n2. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts ohne Erfolg bleiben, führt die Sachrüge zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n5 \n\nDie Bewertung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht hält hin-\n\nsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB sachlichrechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen zum geistig-seelischen Zustand \n\ndes Angeklagten während der Tatausführung sind lückenhaft und damit für \n\ndas Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. BGHSt 49, 347, 356; BGH, \n\nBeschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 548/07 Rdn. 5). \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Persönlichkeitsstö-\n\nrung bei der Tatbegehung „nicht wirksam“ gewesen sei, steht dies in einem \n\nSpannungsverhältnis zu der Feststellung, dass nur 40 Minuten zuvor die \n\nBorderline-Störung zu einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung \n\nder Steuerungsfähigkeit geführt habe. Letzteres setzt voraus, dass die Per-\n\nsönlichkeitsstörung einen solchen Schweregrad erreicht hat, dass sie als \n\nnicht ausschließbar erhebliche schwere andere seelische Abartigkeit im Sin-\n\nne der §§ 20, 21 StGB eingeordnet werden kann (vgl. BGHSt 42, 385, 388). \n\nBei einer solchen Persönlichkeitsstörung handelt es sich aber um einen tief \n\nverwurzelten, anhaltenden Zustand im Sinne eines überdauernden Musters \n\nvon innerem Erleben und Verhalten (vgl. hierzu Diagnostisches und Statisti-\n\nsches Manual DSM-IV 1996, S. 711). Ein plötzliches – innerhalb von 40 Mi-\n\nnuten eintretendes – Abflachen der Persönlichkeitsbeeinträchtigung ist mit \n\ndieser Diagnose nicht ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen. \n\n7 \n\nSofern das Landgericht mit seiner Formulierung zum Ausdruck brin-\n\ngen wollte, dass die Persönlichkeitsstörung die Schuldfähigkeit bei dem kon-\n\nkreten Rechtsverstoß, dem Raub, nicht beeinflusst hat, so ist dies nicht trag-\n\nfähig belegt und eindeutig festgestellt. Ob die Steuerungsfähigkeit bei der \n\nBegehung der Tat erheblich eingeschränkt war, hat das Tatgericht in einer \n\nGesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwick-\n\nlung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Aus-\n\nführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (BGHSt 49, \n\n45, 54; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36), und dies in \n\nnachvollziehbarer Weise darzustellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 \n\n– 3 StR 261/07). Das Landgericht stellt eine solche Gesamtwürdigung nicht \n\nan, sondern stützt sich allein auf die zielstrebige und entschlossene, nicht \n\nvon impulsivem Verhalten geprägte Tatausführung. Dies begegnet für sich \n\ngenommen bereits Bedenken, da dem Leistungsverhalten für die Beurteilung \n\nder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit nur eine mindere Bedeutung zukommt (BGH NStZ-RR 2002, \n\n230; BGH StV 2003, 157 f.). Jedenfalls aber ist hier eine Auseinanderset-\n\nzung mit anderen sich nach den Feststellungen aufdrängenden Aspekten, \n\ndie für eine forensisch relevante Beeinträchtigung sprechen, unterblieben. So \n\nfehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten, der mit der Bewältigung des Lebens in Freiheit offensichtlich überfordert \n\nwar, dem unmittelbaren Anlass für die Tat, den handlungsleitenden Motiven \n\nund dem auffälligen Vor- und Nachtatverhalten. Hinzu kommt, dass die bei-\n\nden Sachverhaltskomplexe, die das Landgericht hinsichtlich der Schuldfähig-\n\nkeit unterschiedlich beurteilt, durch die Ankündigung der Tat – möglicherwei-\n\nse fasste der Angeklagte auch hier, also selbst auf der Grundlage der Fest-\n\nstellungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, den kon-\n\nkreten Tatentschluss – miteinander verknüpft sind, was zu bewerten gewe-\n\nsen wäre. \n\n8 \n\nBesonders aufgedrängt hätte sich aber auch die Erörterung konstella-\n\ntiver Faktoren, wie Alkohol- und Medikamentenintoxikation im Zusammenwir-\n\nken mit der Persönlichkeitsstörung. Hierzu stellt das Landgericht lediglich \n\nfest, dass der Angeklagte Alkohol und Diazepam zu sich genommen hatte, \n\ndie sich in ihrer Wirkung zwar verstärkt hätten, der Konsum liege aber nur \n\n„unterhalb der wahrnehmbaren Grenze“. Hierzu stützt sich die Strafkammer \n\nauf die Aussage der Inhaberin des überfallenen Geschäfts, wonach sie nur \n\nam Tag vor der Tat leichten Alkoholgeruch bei dem Angeklagten wahrge-\n\nnommen, ihn bei der Tat nicht als nervös empfunden habe und ihr körperli-\n\nche Ausfallerscheinungen nicht aufgefallen seien. Dabei bleibt nicht nur un-\n\ngeklärt, ob die Zeugin die Wirkung von Diazepam überhaupt einschätzen \n\nkonnte und ab welchem Maß eine Intoxikation durch Diazepam für Dritte zu \n\nbemerken ist, sondern auch, welchen Einfluss dieses Medikament – zumal \n\nim Zusammenwirken mit Alkohol – auf die Steuerungsfähigkeit haben kann. \n\nVor allem bleibt der auffällige Unterschied zum Verhalten des Angeklagten \n\ngegenüber der Mitarbeiterin der „Freien Hilfe“ 40 Minuten zuvor unerörtert. \n\nDer Rückschluss von der Zeugenaussage auf einen nicht wahrnehmbaren \n\nRauschmittelkonsum und damit auf die fehlende Beeinflussung bei der Tat \n\ndurch diese Faktoren ist damit nicht ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüs-\n\nse vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03 – und vom 30. August 2007 \n\n– 5 StR 193/07). \n\n9 \n\n3. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt ersichtlich nicht in Be-\n\ntracht, im Blick auf die Typik und Schwere der festgestellten Persönlichkeits-\n\nstörung (vgl. BGHSt 42, 385, 388) auch keine Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass die \n\nVoraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben oder nicht \n\nauszuschließen sind und dadurch die – ohne Milderung nach § 49 Abs. 1 \n\nStGB nicht zu beanstandende – Freiheitsstrafe milder ausgefallen wäre. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/5-str-632-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/5-str-632-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:32.540038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/5-str-632-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-02-21","dockets":["5 StR 632/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – 5 StR 632/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/5-str-632-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:32.540038+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}