{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"IV ZB 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 14/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nam 20. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 \n\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 300 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Kläger behaupten, der zunächst durch Erbschein ausgewie-\n\nsene Vater der Beklagten sei nicht Erbe seiner 1965 verstorbenen Tante \n\n(Erblasserin) geworden, sondern deren (von einer anderen Frau schon \n\n1920 adoptierte) nachverstorbene Tochter; diese habe die Kläger als Er-\n\nben eingesetzt. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein Anteil am Er-\n\nlös eines Grundstücks. Davon wurden an den Vater der Beklagten im \n\nDezember 1995 und März 1996 insgesamt 1.448.200,14 DM ausgezahlt. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Vater der Beklagten in der \n\nFolgezeit jeweils ungefähr die Hälfte dieses Betrages an seine beiden \n\nTöchter weitergegeben habe. Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege \n\neiner auf § 822 BGB gestützten Stufenklage in Anspruch. Das Landge-\n\nricht hat sie durch Teilurteil verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, \"was \n\nsie aus dem Nachlass\" ihrer Großtante erhalten habe, insbesondere Aus-\n\nkunft darüber zu erteilen, \"welchen Betrag sie unentgeltlich\" von ihrem \n\nVater aus dessen vermeintlichem Anteil an dem zum Nachlass der Groß-\n\ntante gehörenden Grundstückserlös erhalten habe. Den für die Erteilung \n\ndieser Auskunft erforderlichen Aufwand hat das Landgericht auf maximal \n\n600 € geschätzt; es hat die Berufung nicht zugelassen. \n\n2 \n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist \n\ndurch den angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen worden, \n\nweil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht \n\nübersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Beklagten. \n\n3 \n\nII. Das Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-\n\nnen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein \n\nmüssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW \n\n2006, 2637 Tz. 5; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - \n\nVersR 2007, 1535 Tz. 5), sind nicht erfüllt. Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung der Hinweispflicht und \n\nverstößt daher nicht gegen das Recht der Beklagten auf Gehör vor Ge-\n\nricht (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n4 \n\n1. Dass der für den Wert des Beschwerdegegenstands hier maß-\n\ngebliche Aufwand an Zeit und Kosten der zur Auskunft verurteilten Be-\n\nklagten (vgl. BGHZ 128, 85 ff.) über 600 € hinausgehe, hat das Beru-\n\nfungsgericht zunächst mit dem Argument in Zweifel gezogen, wenn die \n\nBeklagte nichts erhalten habe, könne sie mit minimalem Aufwand die ihr \n\nim Teilurteil des Landgerichts aufgegebenen Fragen verneinen. Sie habe \n\nsich bisher im Rechtsstreit nicht dazu geäußert, ob sie überhaupt etwas \n\nvon ihrem Vater aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten habe. \n\n5 \n\nDieses Prozessverhalten hat das Landgericht aber dahin gewertet, \n\ndass die Beklagte den Vortrag der Kläger, der Vater habe jeweils etwa \n\ndie Hälfte des erhaltenen Betrages an seine beiden Töchter weitergege-\n\nben, nicht bestritten habe. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklag-\n\nte lediglich geltend gemacht, das Landgericht habe den Einwand der \n\nVerjährung zu Unrecht nicht für begründet gehalten, weil die Kläger frü-\n\nher als vom Landgericht angenommen Kenntnis davon erlangt hätten, \n\ndass der Vater der Beklagten das Geld an seine Töchter weitergegeben \n\nhabe. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung hat die Beklagte be-\n\ntont, sie sei nicht etwa - lediglich - dazu verurteilt worden mitzuteilen, ob \n\nsie etwas aus dem Nachlass der Erblasserin von ihrem Vater unentgelt-\n\nlich erhalten habe, sondern was und welchen Betrag. Deshalb bedürfe es \n\neiner Überprüfung der Kontoauszüge der Beklagten. Bei dieser Sachlage \n\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die titulierten \n\nAuskunftsfragen schlicht hätte verneinen können. \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht hält es weiter nicht für ausgeschlossen, \n\ndass das Geld vom Vater bar an die Beklagte weitergegeben worden sei, \n\nso dass die nach ihrem Vortrag von ihr bereits vernichteten Kontoauszü-\n\nge des Jahres 1997 nicht wiederbeschafft zu werden brauchten. Auch in-\n\nsoweit wirke es sich nachteilig für die Beklagte aus, dass sie sich zum \n\nErhalt des Geldes überhaupt nicht geäußert habe. Dem hält die Be-\n\nschwerde entgegen, jedenfalls fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Va-\n\nter den gesamten, der Beklagten zugedachten Betrag ihr bar ausgehän-\n\ndigt und nicht wenigstens teilweise auch überwiesen habe. Eine nur auf \n\nBarzahlungen abstellende Auskunft wäre mithin weder vollständig noch \n\nsachdienlich. Im Hinblick darauf lässt sich nicht feststellen, dass eine \n\nÜberprüfung der Kontoauszüge hier überflüssig wäre. \n\n7 \n\n3. Weiter meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe nicht dar-\n\ngelegt, warum sie die erforderlichen Informationen nicht bei ihrem Vater \n\nerfragen könne, der möglicherweise noch über entsprechende Kontoaus-\n\nzüge verfüge und außerdem in einem anderen Verfahren den Klägern \n\ngegenüber zur Auskunft über den Verbleib des Nachlasses verurteilt \n\nworden sei. Demgegenüber weist die Beschwerde mit Recht darauf hin, \n\ndass der am 15. August 1905 geborene, also schon mehr als 100 Jahre \n\nalte Vater auch durch das von den Klägern gegen ihn erwirkte Urteil \n\nnicht der Beklagten gegenüber zur Auskunft verpflichtet sei. Deshalb \n\nkann die Beklagte nicht auf eine Nachfrage bei ihrem Vater verwiesen \n\nwerden. \n\n8 \n\n4. Was die Kosten einer Beschaffung der Kontoauszüge der Be-\n\nklagten angeht, hat sie eine Bescheinigung der C. vorgelegt. \n\nDanach kostet die Nacherstellung von Kontoauszügen, die älter als acht \n\nJahre sind, für den Zeitraum eines ganzen Jahres mindestens 750 €. \n\nAußerdem hat die Beklagte vorgetragen, sie sei mittlerweile 70 Jahre alt \n\nund könne nacherstellte Kontoauszüge in Form tabellarischer, mit bank-\n\ninternen Kürzeln versehener Übersichten nicht ohne Unterstützung etwa \n\neines Steuerberaters auswerten. Deshalb belaufe sich ihr Aufwand auf \n\nmindestens 1.000 €. \n\n9 \n\na) Dieses Vorbringen hält das Berufungsgericht nicht für glaubhaft \n\ngemacht. Was die Notwendigkeit der Zuziehung eines Steuerberaters zur \n\nAuswertung angehe, fehle es an jedem Mittel einer Glaubhaftmachung. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch dem nicht besonders \n\nKundigen mit geringem Aufwand möglich, den nacherstellten Kontoaus-\n\nzügen zumindest den überwiesenen Betrag, den Überweisenden und den \n\nVerwendungszweck zu entnehmen. Aus der vorgelegten Bestätigung der \n\nC. über den Preis für eine Nacherstellung von Kontoauszü-\n\ngen gehe nicht hervor, dass die Beklagte dort überhaupt eine Kontover-\n\nbindung unterhalte. Es könne sich um eine ganz allgemeine Auskunft zu \n\nden üblichen Kosten für derartige Leistungen handeln. Der Kostenauf-\n\nwand von 750 € erscheine sehr hoch gegriffen. Es sei nicht ungewöhn-\n\nlich, dass langjährigen Kunden Sonderkonditionen eingeräumt würden. \n\nObwohl die Kläger in ihrer Berufungserwiderung auf diesen Gesichts-\n\npunkt hingewiesen hätten, habe die Beklagte keine Auskunft vorgelegt, \n\ndie sich auf eine tatsächlich bestehende Kontoverbindung der Beklagten \n\nbeziehe. \n\n10 \n\nb) Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht die Beklagte \n\ndarauf nicht vor seiner Entscheidung gemäß § 139 ZPO hingewiesen und \n\nihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Darauf beruht der an-\n\ngegriffene Beschluss jedoch nicht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHZ \n\n151, 221, 227; 154, 154, 165; BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR \n\n187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a bb). Deshalb braucht auch nicht \n\ngeklärt zu werden, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall etwa im \n\nHinblick auf die Stellungnahme der Kläger zur Zulässigkeit der Berufung \n\nvon einem eigenen Hinweis absehen konnte. \n\n11 \n\nDie Beklagte hat in der Beschwerde zwar im Wortlaut mitgeteilt, \n\nwas sie vor dem Berufungsgericht vorgetragen hätte, wenn ihr dazu Ge-\n\nlegenheit gegeben worden wäre. Daraus geht aber nicht hervor, dass die \n\nBeklagte überhaupt und insbesondere in dem hier fraglichen Zeitraum \n\nein Konto bei der C. unterhalten hätte. Vielmehr macht die \n\nBeklagte geltend, \"die Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszü-\n\ngen, welche älter als 8 Jahre sind, betragen bei der C. min-\n\ndestens 750,00 €\". Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angespro-\n\nchenen Sonderkonditionen für langjährige Kunden heißt es lediglich: \"Die \n\nKlägerin hätte keinen Nachlaß erhalten.\" Im Folgenden führt die Beklagte \n\nhinsichtlich des Betrages von 750 € aus, \"die allgemein hohen Kosten für \n\ndie Nacherstellung von alten Kontoauszügen\" ergäben sich daraus, dass \n\nin einem \"meist\" nicht am Ort der angefragten Bank befindlichen Archiv \n\nder richtige Mikrofilm ermittelt und mit Hilfe von Lesegeräten durch \n\nBankangestellte durchgesehen werden müsse. Diese Ausführungen be-\n\nsagen nichts zu den konkreten Verhältnissen einer bestimmten Bank. \n\n12 \n\nAußerdem bezieht sich die Beklagte zur Glaubhaftmachung ihres \n\nneuen Vortrags in der Beschwerdebegründung nur auf das Zeugnis eines \n\nMitarbeiters der C. in B. sowie auf Sachverständigengut-\n\nachten. Auch der Vortrag zur Notwendigkeit einer Auswertung nacher-\n\nstellter Kontoauszüge durch einen Steuerberater wird allein durch Be-\n\nzugnahme auf Sachverständigengutachten belegt. Die Beklagte hat den \n\nWert des Beschwerdegegenstands jedoch nach § 511 Abs. 3 ZPO \n\nglaubhaft zu machen. Dazu bedarf es präsenter Beweismittel (§ 294 \n\nAbs. 2 ZPO); deren Beibringung ist allein Sache der Partei, der die Last \n\nder Glaubhaftmachung obliegt; die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 173/95 - FamRZ 1996, 408 un-\n\nter II 2 b; Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, \n\n573 unter 1 a.E.; BGHZ 156, 139, 141). Für die Prüfung der Zulässigkeit \n\neiner Berufung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben \n\n(§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mithin eignen sich die von der Beklagten in \n\nder Beschwerde angeführten Beweismittel, selbst wenn sie den Zeugen \n\nund einen Sachverständigen stellen würde, hier von vornherein nicht zur \n\nGlaubhaftmachung. Die Beklagte hätte die vom Berufungsgericht gefor-\n\nderte nähere Bankauskunft vorlegen müssen oder aber ein von ihr ein-\n\ngeholtes schriftliches Sachverständigengutachten sowie eine eidesstatt-\n\nliche Versicherung des Zeugen. \n\n13 \n\nc) Danach wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn \n\nihm das in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebene Vor-\n\nbringen der Beklagten schon vor seiner Entscheidung vorgelegen hätte, \n\nnicht anders ausgefallen. Seine Auffassung, ein 600 € übersteigender \n\nAufwand der Beklagten sei nicht glaubhaft gemacht, ist auch im Übrigen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nDen Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands setzt \n\ndas Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest; das \n\nRevisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem \n\nErmessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschlüsse \n\nvom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 c aa; vom \n\n31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5). Das macht \n\ndie Beschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Kläger \n\nhaben vorgetragen, üblicherweise verlangten Banken für die Nacherstel-\n\nlung von Kontoauszügen maximal 10 € pro Monat. Also wären für die von \n\nder Beklagten für erforderlich gehaltene Nacherstellung der Kontoauszü-\n\nge eines Jahres 120 € anzusetzen. Gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte sei trotz ihres Alters in der Lage, aus nacherstell-\n\nten Kontoauszügen jedenfalls den überwiesenen Betrag, den Überwei-\n\nsenden und den Verwendungszweck ohne fremde Hilfe zu entnehmen, \n\nbringt die Beschwerde nichts vor. Für diese Arbeit hat das Berufungsge-\n\nricht einen Zeitaufwand von immerhin 10 Stunden geschätzt und in An-\n\nlehnung an §§ 20, 22 JVEG mit insgesamt 170 € bewertet. Unter Berück-\n\nsichtigung von Fahrt- und Telefonkosten hat es den Aufwand der Beklag-\n\nten und mithin den Streitwert ihrer Berufung nachvollziehbar auf insge-\n\nsamt 300 € festgesetzt. \n\n15 \n\nMithin bleibt die Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob das Be-\n\nrufungsgericht seine Hinweispflicht verletzt hat, ohne Erfolg. \n\nSeiffert \n\nDr. Schlichting \n\nWendt \n\nFelsch \n\nDr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 22.06.2006 - 12 O 710/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 94/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/iv-zb-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/iv-zb-14-07","retrieved":"2026-07-10 19:17:29.150242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-20/iv-zb-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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