{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"5 StR 628/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 628/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 11. September 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben, davon ausgenommen sind die Feststellungen zum ob-\n\njektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe \n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete \n\nRevision hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen \n\nErfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes durch das Landge-\n\nricht begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus \n\nseinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Ge-\n\nschädigte S. von einer Absplitterung des Projektils oder des Bodenma-\n\nterials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde über dem Auge. \n\n4 \n\nDas Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus. \n\nDer Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss hätte abprallen und umste-\n\nhende Personen verletzen können. Damit schließt die Strafkammer bei der \n\nPrüfung der subjektiven Tatseite jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich \n\nbewussten Fahrlässigkeit aus. Der Angeklagte könnte nämlich den Taterfolg \n\ndann nicht billigend in Kauf genommen haben, wenn er darauf vertraut hat, \n\ndass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Zu einer \n\nErörterung einer bloß fahrlässigen Tatbegehung hätte Anlass bestanden, \n\nweil der Angeklagte gerade keine Person treffen wollte und er sich in einer \n\npsychischen Ausnahmesituation befand, die eine zutreffende Bewertung des \n\nGefährdungspotentials der Schussabgabe möglicherweise erschwert hat. Die \n\nFrage des Körperverletzungsvorsatzes bedarf deshalb neuer tatrichterlicher \n\nPrüfung, was durch die allgemeine Strafkammer zu erfolgen hat. \n\n5 \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung macht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich \n\nhierzu stehenden Waffendelikts erforderlich, obwohl diesbezüglich an sich \n\nkein Rechtsfehler vorliegt. \n\n6 \n\nDie objektiven Tatumstände sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen \n\nund können aufrechterhalten bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-628-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-628-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:13.240228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-20/5-str-628-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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