{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"5 StR 564/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 564/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 20. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt St. \n\nRechtsanwältin H. \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Ju-\n\nli 2007 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die \n\nKosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse \n\nund die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren se-\n\nxuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen \n\nfreigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Ne-\n\nbenklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum um Juni 2005 in \n\nfünf Fällen Geschlechtsverkehr mit der damals 13 Jahre alten Nebenklägerin \n\ngehabt zu haben. Er soll bei Autofahrten mit der Nebenklägerin einsame \n\nWaldgebiete aufgesucht und dort in bzw. an seinem Fahrzeug ungeschützten \n\nVaginalverkehr mit ihr ausgeübt haben. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den belastenden An-\n\ngaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung \n\nhat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Schilderungen der \n\nNebenklägerin zum Tatablauf in einem Fall als unmöglich erwiesen hätten \n\nund ihre Aussage auch zum Kernbereich der Taten widersprüchlich und \n\n„farblos“ gewesen sei. Überdies hätten sich die Angaben der Nebenklägerin \n\nzur Aussagegenese als falsch erwiesen, sie habe vielmehr gegenüber der \n\ndamaligen Freundin des Angeklagten erklärt, dass die Vorwürfe unzutreffend \n\nseien. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung weiterer Be-\n\nweismittel hat die Kammer wegen durchgreifender Zweifel am Wahrheitsge-\n\nhalt der Angaben der Nebenklägerin den Angeklagten freigesprochen. \n\n4 \n\n1. Die von den Revisionsführerinnen erhobene Verfahrensrüge, das \n\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es keinen aussage-\n\npsychologischen Gutachter hinzugezogen habe, ist jedenfalls unbegründet. \n\nAngesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in \n\nder Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines aussage-\n\npsychologischen Gutachtens nicht auf. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung der Für-\n\nsorgepflicht versagt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Gericht \n\nverpflichtet, die Prozessbeteiligten über die vorläufige Bewertung von Be-\n\nweismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214). \n\n3. Der Freispruch hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nDie Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). \n\nSpricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-\n\nschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-\n\nsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist \n\n(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Der Beurteilung durch das Revisi-\n\nonsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\nDas ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar \n\noder lückenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte \n\nErfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an \n\ndie zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (BGH \n\nNJW 2006, 925, 928). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Landge-\n\nrichts nicht zu beanstanden. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der \n\nAussage der Nebenklägerin davon leiten lassen, dass diese im Zusammen-\n\nhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen bewusst unwah-\n\nre Angaben gemacht hat. Es hat nachvollziehbar und tatsachenfundiert dar-\n\ngelegt, aus welchen Gründen es die Schilderung der Nebenklägerin hinsicht-\n\nlich der Tatbegehung bei dem ersten Vorwurf für widerlegt erachtet hat. Die \n\ndamit festgestellte Unwahrheit eines Aussageteils zum Kerngeschehen hat \n\nes rechtlich beanstandungsfrei als ein die Glaubhaftigkeit der übrigen Anga-\n\nben in schwerwiegender Weise in Zweifel ziehenden Umstand gewertet (vgl. \n\nhierzu BGHSt 44, 153, 159). Auch durfte es die Glaubwürdigkeit der Neben-\n\nklägerin dadurch weiter erschüttert sehen, dass sie entgegen ihren Angaben \n\nin der Hauptverhandlung Dritten nichts über die vom Angeklagten zu ihren \n\nLasten begangenen Taten bzw. nur von einer von einem anderen Täter \n\n– einem Freund ihres Bruders, obwohl sie keinen Bruder hat – begangenen \n\nVergewaltigung berichtet hat. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich miss-\n\nverstanden worden ist, lag nach den Umständen nicht nahe und musste ent-\n\ngegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erörtert werden. \n\n9 \n\nDer Schluss des Landgerichts, sich aufgrund dieser Umstände, der \n\nausreichend dargelegten Widersprüche in ihren Aussagen und der von feh-\n\nlendem emotionalen Nachhall geprägten Schilderungsweise – mag dies auch \n\npersönlichkeitsbedingt sein – nicht von einer Tatbegehung durch den Ange-\n\nklagten überzeugen zu können, war möglich und ist revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-564-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-564-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:15.968253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-20/5-str-564-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-02-20","dockets":["5 StR 564/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.02.2008 – 5 StR 564/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/5-str-564-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Ju-\n\nli 2007 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die\n\nKosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse\n\nund die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der\n\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2008, 180","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:18:15.968253+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}