{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"2 StR 579/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 579/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 im \n\nStrafausspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt \n\nist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie \n\ndie Revisionen der Angeklagten K. T. und V. \n\nT. werden als unbegründet verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revisionen der Angeklagten K. und V. T. \n\nsind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\nder Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs ge-\n\ngen den Angeklagten A. . Dass das Landgericht das von den Ange-\n\nklagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und überdies \n\nwidersprüchlich den Tatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, während auf der Grundlage der Fest-\n\nstellungen ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben war, be-\n\nschwert die Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat die Strafe dem nach \n\n§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des § 250 \n\nAbs. 3 StGB entnommen. \n\n2 \n\nDer Angeklagte A. ist nach der Urteilsformel zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt worden (UA S. 3), dagegen beträgt die Strafe nach den Aus-\n\nführungen zur Strafzumessung in der Urteilsbegründung ein Jahr und vier Mo-\n\nnate unter Strafaussetzung zur Bewährung. Weitere Anhaltspunkte dafür, wel-\n\nche der beiden Zahlen vom Landgericht gemeint war, ergeben sich aus dem \n\nUrteil nicht. Der Senat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zu-\n\nrückverweisung abgesehen und in entsprechender Anwendung von §§ 349 Abs. \n\n4, 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Straf-\n\naussetzung zur Bewährung festgesetzt. \n\n3 \n\nEine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklag-\n\nten A. ist insoweit nicht veranlasst. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-579-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-579-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:28.398715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-20/2-str-579-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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