{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"2 StR 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 37/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 8. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\nnicht angeordnet worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der die \n\nNichtanordnung einer Maßregel nicht ausgenommen ist, ist unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-\n\nspruch richtet. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hin-\n\ngegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n2 \n\nNach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts konsu-\n\nmierte der Angeklagte \"in den letzten drei Jahren nahezu täglich\" Speed, Ecsta-\n\nsy, Kokain und Cannabis. Die Betäubungsmittel finanzierte er im Wesentlichen \n\ndurch Straftaten, zumeist Einbruchsdiebstähle (UA S. 3); wegen Betäubungs-\n\nmittelkonsums wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einbruchsdiebstähle, \n\ndie Gegenstand der Verurteilung sind, beging der Angeklagte ausnahmslos in \n\nder Absicht, mit der Tatbeute oder deren Erlös Betäubungsmittel zu erwerben. \n\nDasselbe gilt für die Taten, die Gegenstand der Vorverurteilung waren, deren \n\nEinzelstrafen das Landgericht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbe-\n\nzogen hat. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe \n\neine \"Lebensbeichte\" abgelegt, beabsichtige, mit seinem bisherigen Leben ab-\n\nzuschließen und \"ein neues Leben ohne Straftaten und Betäubungsmittel zu \n\nbeginnen\" (UA S. 3). \n\n3 \n\nUnter diesen Umständen musste sich aufdrängen, die Anordnung einer \n\nMaßregel gemäß § 64 StGB zu prüfen; diese ist in den Urteilsgründen jedoch \n\nnicht erwähnt. Der Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB, die \n\nhier nahe liegt, würde nicht entgegenstehen, dass bei den Anlasstaten die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht festgestellt sind (vgl. Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Auch dass es sich bei den abgeurteilten Straf-\n\ntaten durchweg um Symptomtaten handelte, liegt hier nahe. Schließlich drängte \n\nsich angesichts der festgestellten Motivationslage des Angeklagten auch die \n\nAnnahme einer konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. \n\nauf. Unter diesen Umständen war die Maßregelanordnung vom Tatrichter zwin-\n\ngend zu prüfen. Das Fehlen einer Erörterung in den Urteilsgründen führt inso-\n\nweit zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/2-str-37-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:37.242638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-20/2-str-37-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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