{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"4 StR 512/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 512/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag \n\n- des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maß-\n\ngabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im \n\nÜbrigen freigesprochen wird. \n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung \n\ndes angefochtenen Urteils wird verworfen. \n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die \n\nKosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-\n\nlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen \n\nworden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen An-\n\nklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen \n\nerachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um An-\n\nklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch \n\nMeyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kos-\n\ntenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach. \n\n2 \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-\n\nfochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht. \n\nIm Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach \n\n§ 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzu-\n\nerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht ent-\n\nlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1). \n\nSoweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für \n\nmissverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen \n\nMitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklä-\n\ngers geht. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/4-str-512-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/4-str-512-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:05.795909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/4-str-512-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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