{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"3 StR 561/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 561/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse \n\nzur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in acht Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das \n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des \n\nSchuldspruchs. \n\n2 \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier \n\nmal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal \n\nein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen, \n\ndass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es \n\ndie für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr \n\nFreiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-561-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-561-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:29.115335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/3-str-561-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-02-19","dockets":["3 StR 561/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 561/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-561-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang\n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von\n\nKindern in acht Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:20:29.115335+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}