{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"3 StR 536/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 536/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Feb-\n\nruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 18. Juli 2007 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen in vier Fällen, davon in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 14 Fällen sowie wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung einer früher \n\nverhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und materiellrecht-\n\nliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sach-\n\nrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Strafkammer hat in den vier Fällen, in denen sie den Angeklagten \n\ntateinheitlich auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verur-\n\nteilt hat, die Strafe einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen entnommen. \n\n§ 176 a Abs. 1 StGB in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung des 6. Straf-\n\nrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 sah Freiheitsstrafe nicht unter ei-\n\nnem Jahr vor; demgegenüber ist die Strafkammer von zwei Jahren Freiheits-\n\nstrafe als Mindeststrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen § 2 Abs. \n\n3 StGB die erst am 1. April 2004 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift \n\nangewendet. Dies führt zur Aufhebung der betreffenden Einzelfreiheitsstrafen \n\nund der Gesamtfreiheitsstrafe; denn da die Strafkammer zwar an sich maßvolle, \n\njedoch nur wenig über der von ihr fälschlich angenommenen Mindeststrafe lie-\n\ngende Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, \n\ndass diese und die Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen. \n\n3 \n\n2. Der Strafausspruch unterliegt im Übrigen insgesamt deshalb der Auf-\n\nhebung, weil die vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots \n\neiner zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 \n\ni. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation keinen Bestand ha-\n\nben kann. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung \n\n(vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die alle Taten gleichermaßen betreffende \n\nrechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es \n\nzunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt, von diesen jeweils zwei \n\nMonate abgezogen und entsprechend niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hat. \n\nSodann hat es aus den verminderten Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe \n\ngebildet. Die fiktive Gesamtfreiheitsstrafe, auf die ohne Kompensation erkannt \n\nworden wäre, hat es - obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n601) - nicht mitgeteilt. \n\n5 \n\nDiese Verfahrensweise (\"Strafabschlagslösung\") entspricht nicht der \n\n- nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - Großer Senat für Straf-\n\nsachen, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies führt hier zur Aufhebung \n\ndes gesamten Strafausspruchs. Damit erledigen sich zugleich die vom Be-\n\nschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-\n\nben: \n\nZunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des \n\n§ 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die-\n\nsen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation \n\ndadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu ge-\n\nbildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als \n\nvollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere \n\nEinzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-\n\nsamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange-\n\nfochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als \n\nschuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem \n\ndarf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldan-\n\ngemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht \n\nhöher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-\n\nstrafe. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tat-\n\nrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im \n\nErgebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung \n\nkann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dau-\n\nern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen \n\nAnrechnung eines fünf Jahre und sechs Monate übersteigenden Teils der neu-\n\nen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt \n\nwerden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vor-\n\nliegen der übrigen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug \n\nentlassen werden. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-536-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-536-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:30.248207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/3-str-536-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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