{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"3 StR 521/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 521/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 18. April 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. \n\n10. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornografischer \n\nSchriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-\n\nlen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen \n\nMissbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das \n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte im Fall II. 10. der Urteilsgründe (Besitz kinderpornografischer Schriften) \n\nverurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld-\n\nspruchs. \n\n2 \n\n3 \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nAuch die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren hat Bestand. Der Senat \n\nkann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (sechs Jahre, zweimal \n\nfünf Jahre, vier Jahre, fünfmal drei Jahre und sechs Monate) ausschließen, \n\ndass das Landgericht ohne die für den Fall II. 10. der Urteilsgründe verhängte \n\nEinzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-521-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/3-str-521-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:18.952251+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/3-str-521-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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