{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"1 StR 596/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 200 Bei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der Ankla- gesatz regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Infor- mationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Ge- samtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im we- sentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 596/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nBGHSt: nein \nNachschlagewerk: ja (nur 2.b) \nVeröffentlichung: ja (nur 2.b) \n_____________________________ \n\nStPO § 200 \n\nBei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der Ankla-\ngesatz regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Infor-\nmationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Ge-\nsamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen \nTaten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im we-\nsentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet \nwerden. \n\nBGH, Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07 - LG Mannheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 14. Juni 2007 aufgehoben, soweit \n\nfestgestellt ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegen-\n\nstehender Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang \n\ndes aus der Tat Erlangten bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors). \n\nDiese Feststellungen entfallen. \n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das \n\nvorbezeichnete Urteil verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugstaten im Zusam-\n\nmenhang mit Geldanlagegeschäften verurteilt. Aus den Taten hatten die Ange-\n\nklagten Geldbeträge erlangt. \n\n1. Die Revisionen haben mit der Sachbeschwerde lediglich insoweit Er-\n\nfolg, dass die Feststellung, wonach der Wertersatzverfall wegen entgegenste-\n\nhender Rechte der Verletzten unterbleibt, und die Benennung des Umfangs des \n\naus der Tat Erlangten (Nr. 3 des Tenors) entfallen. Es entspricht zwar § 111i \n\nAbs. 2 StPO nF, dass der Tatrichter im Urteil feststellen kann, dass nur deshalb \n\nnicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten nach § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem \n\nFall das aus der Tat Erlangte oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1, \n\n§ 73a StGB zu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stär-\n\nkung der Rückgewinnhilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom \n\n24. Oktober 2006 (BGBl I 2350 ff.) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 \n\nin Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht je-\n\ndoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte \n\nRecht gilt. Denn der Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO nF hat trotz \n\nseiner Einfügung in die Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter. \n\nDie Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO nF stellt die Grundent-\n\nscheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer aufschie-\n\nbend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anordnung nach § \n\n111i Abs. 3 StPO nF (Aufrechterhaltung von der Rückgewinnhilfe dienenden \n\nMaßnahmen für drei Jahre) gerichtete, beschränkte Feststellungsentscheidung \n\nist in Altfällen ebenso wenig möglich (vgl. zum Ganzen, Senatsbeschluss vom \n\n19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 und Urteil des 4. Strafsenats vom 7. Februar \n\n2008 - 4 StR 502/07 m.w.N.). \n\n3 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts \n\nvom 28. November 2007 dargelegten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler \n\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\na) Die Rüge - des Angeklagten K. - der Verletzung des § 243 Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO (Nichtverlesung von Teilen des ihn betreffenden Anklagesatzes) ist \n\nschon deshalb unbegründet, da ein Verfahrensverstoß nicht vorliegt. \n\nIn dem verbundenen Verfahren waren in der Hauptverhandlung vom \n\nStaatsanwalt zwei Anklagesätze zu verlesen. Sie umfassten 30 beziehungswei-\n\nse 34 Seiten. Jeweils 25 Seiten davon enthielten eine nach Vermittlern geord-\n\nnete tabellarische Aufstellung der den angeklagten Taten zu Grunde liegenden \n\nVertragsabschlüsse mit den Namen und Anschriften der Geschädigten, dem \n\nAnlagebetrag, dem Tag des Zahlungs-, ersatzweise des Vertragsabschlusses \n\nund einem Hinweis, welchem der sieben Angeklagten der Abschluss strafrecht-\n\nlich zuordenbar sei. Diese Aufstellung war in Darstellung und Inhalt in beiden \n\nAnklagen vollkommen identisch. Verlesen wurde diese Aufstellung deshalb nur \n\nmit einem Anklagesatz. Die Verlesung des anderen Anklagesatzes beschränkte \n\nsich auf die übrigen - von der anderen Anklage inhaltlich abweichenden - reinen \n\nTextteile. \n\n7 \n\nEine derartige Verfahrensweise ist dann rechtsfehlerfrei, wenn allen Ver-\n\nfahrensbeteiligten - und für die Öffentlichkeit - klar ersichtlich ist, dass die nur \n\neinmal verlesene Geschädigtenliste beide Anklagen betrifft. Davon kann im vor-\n\nliegenden Fall ausgegangen werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat-\n\nten sich alle Verteidiger mit der Art und Weise der Verlesung durch den Vertre-\n\nter der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Die gestraffte Verlesungsform \n\nwar also Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung. Die Bedeutung \n\nder nur einmal verlesenen Listen für beide Anklagen war damit ins Bewusstsein \n\naller gerufen worden. \n\n8 \n\nDie hier gewählte Art und Weise des Vortrags der Anklagesätze stellte \n\ndaher keinen unzulässigen Verzicht auf die Verlesung des Anklagesatzes oder \n\nvon Teilen hiervon dar. Sie vermied lediglich eine zeitraubende Doppelverle-\n\nsung, die keinerlei Gewinn im Hinblick auf den Normzweck des § 243 Abs. 3 \n\nStPO (vgl. BGH NJW 2006, 3582 Rdn. 11, 45 ff. m.w.N.) mit sich gebracht hät-\n\n9 \n\n10 \n\nte. \n\nb) Der Fall gibt Anlass für folgenden Hinweis: \n\nDer nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss \n\nnach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-\n\nlegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat \n\nund die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. \n\n11 \n\nDie Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie \n\nZeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des \n\ngeschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte \n\nTat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen \n\ndesselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über wel-\n\nchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen \n\nsoll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Übertriebene Anforde-\n\nrungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden (Tolks-\n\ndorf in KK 5. Aufl. § 200 Rdn. 3). Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-\n\nrung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis \n\nzurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Dar-\n\nüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übri-\n\ngen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrich-\n\nten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der An-\n\nklage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, \n\n47 f.; BGH NStZ 2006, 649, 650). \n\n12 \n\nIn Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-\n\nschaftsstraftaten, namentlich Anlagebetrügereien - genügt der Anklagesatz re-\n\ngelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, \n\nwenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des ge-\n\nsamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet wer-\n\nden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert \n\n(etwa tabellarisch) aufgelistet werden. \n\n13 \n\nDie Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-\n\nten nach dem gruppenspezifischen Modus Operandi, Zeitraum, Tatort (in Form \n\ndes räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster \n\nEinzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-\n\ngabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und \n\ndie sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-\n\nchen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben. \n\n14 \n\nEine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der Umgren-\n\nzungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen \n\nbei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das manchmal \n\nstundenlange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensätzen, bei \n\ndem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit re-\n\ngelmäßig rasch erlahmt. \n\n15 \n\n3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die \n\nBeschwerdeführer - teilweise - von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen \n\nKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-596-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/1-str-596-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:35.073983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/1-str-596-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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