{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"V ZR 84/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 84/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. April 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über Ansprüche der \n\nKläger wegen Mängel der Entwässerung im Keller entschieden \n\nworden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nVerfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-\n\nwiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheb-\n\nlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-\n\ndung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt insge-\n\nsamt 67.566,58 €. Davon entfallen 62.566,58 € auf den erfolglo-\n\nsen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 3 ZPO). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nMit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1999 erwarben die Kläger von \n\nder Beklagten und dem zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 2 ein mit \n\neinem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Preis von 495.000 DM. Die \n\nGewährleistung für Sachmängel wurde ausgeschlossen. \n\nMit der Behauptung, die Beklagten hätten unter anderem die Gefahr des \n\nÜberlaufens des Sickerschachts im Keller wegen Fehlens einer ausreichenden \n\nPumpe arglistig verschwiegen, verlangen die Kläger Schadensersatz bzw. die \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. \n\nDie Klage ist in erster Instanz teilweise erfolgreich gewesen. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie insgesamt abgewiesen und \n\ndie Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit \n\nes Ansprüche wegen Mängel der Entwässerung im Keller (Gefahr eines Über-\n\nlaufens des Sickerschachts wegen Fehlens einer ausreichenden Pumpe) be-\n\ntrifft, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtli-\n\nches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, \n\nin den ihnen übergebenen Bauzeichnungen sei ein Rückstauventil eingezeich-\n\nnet gewesen, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen. Andernfalls hätte es nicht unter Hinweis auf eben diesen Vortrag zu \n\ndem Schluss gelangen können, den Klägern sei aufgrund der ihnen überlasse-\n\nnen Bauzeichnungen das Fehlen eines Rückstauventils bekannt gewesen. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht \n\nist nach Würdigung mehrerer Umstände des Falls zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass die Verkäufer nicht über die Schwächen der Pumpeneinrichtung im Keller \n\naufklären mussten. Da es dabei auch dem Umstand Bedeutung beigemessen \n\nhat, die Kläger hätten von dem Fehlen eines Rückstauventils gewusst, kann \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Würdigung bei Berücksichtigung des \n\nVortrags der Kläger anders ausgefallen wäre. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. \n\nZwar führt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Verfahren der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn bei \n\nrichtiger Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-\n\ngens keine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. Senat, Urt. v. \n\n18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). So liegt es hier indessen \n\nnicht, denn die Würdigung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht alle As-\n\npekte des Sachverhalts. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, \n\ndass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auch ungefragt über \n\nBesonderheiten der Pumpeneinrichtung im Keller aufzuklären, wenn diese die \n\nGefahr von Überschwemmungen begründeten. Es setzt sich allerdings nicht mit \n\nder für das Landgericht offenbar entscheidungserheblichen Einschätzung des \n\nSachverständigen Gerhards im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens \n\nauseinander, dass Überflutungen des Kellers bei stärkeren Regenfällen nur zu \n\nvermeiden gewesen wären, wenn jemand an der Pumpe \"Wache geschoben\" \n\nund diese etwa alle zwei Stunden bedient hätte, was – so der Sachverständi-\n\nge – insbesondere in Zeiten der Abwesenheit unvorstellbar sei. \n\n9 \n\nVerhielt es sich so, hätten die Verkäufer hierüber ungefragt aufklären \n\nmüssen, und zwar auch dann, wenn sie es in der Vergangenheit geschafft ha-\n\nben sollten, Überschwemmungen im Keller zu vermeiden. Ein Käufer muss \n\nnämlich nicht damit rechnen, dass er sein Haus nicht unbeaufsichtigt lassen \n\nkann, weil der Keller bei starkem Regen überflutet, sofern nicht die Entwässe-\n\nrungsanlage alle zwei Stunden per Hand in Betrieb gesetzt wird. Etwas anderes \n\nfolgt nicht aus der von dem Berufungsgericht für erheblich gehaltenen Mitteilung \n\nder Beklagten, bereits eine Waschmaschinenfüllung mache den Betrieb der \n\nPumpe erforderlich. Dem konnten die Kläger zwar entnehmen, dass eine ver-\n\ngleichbare Menge Regenwasser ebenfalls den Einsatz der Pumpe erforderte. \n\nMangels Kenntnis, von wo aus und in welcher Menge Regenwasser in den Si-\n\nckerschacht geleitet wurde, vermochten sie aber nicht zu erkennen, dass sich \n\ndarin bei stärkerem Regen alle zwei Stunden die einer Waschmaschinenfüllung \n\nentsprechende Menge an Niederschlagswasser sammelte. \n\n10 \n\nDurch die teilweise Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung er-\n\nhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die ausstehenden Feststellungen zu der \n\nvon dem Sickerschacht ausgehenden Gefahr von Überflutungen des Kellers bei \n\nRegen nachzuholen und den diesbezüglichen Sachverhalt – auch unter Be-\n\nrücksichtigung des übergangenen Vortrags der Kläger – neu zu würdigen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 4 O 357/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2007 - 18 U 130/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zr-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zr-84-07","retrieved":"2026-07-10 19:17:19.404667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/v-zr-84-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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