{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"V ZB 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 80/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - \n2\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n373.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang \n\ndes Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin. \n\nIn dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungs-\n\ngericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld er-\n\nbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldne-\n\nrin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und \n\nfragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich \n\ndamit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht \n\nhatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll-\n\n \n \n \n \n \n \n\n- - \n3\n\n3 \n\n4 \n\nmächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser \n\nerfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, be-\n\nstand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form. \n\nDie Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die be-\n\nantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das \n\nVollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte \n\nzu 6 auf ein Gebot von 373.500 €. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 \n\nzu versagen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames \n\nGebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betrei-\n\nbenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichen-\n\nde Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts. \n\nZudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die \n\nSchuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der \n\nGläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zu-\n\nlässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Ge-\n\nlegenheit gegeben werden. \n\n \n \n \n \n \n\n- - \n4\n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des \n\nBeteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon des-\n\nhalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den \n\nZuschlag erloschen war. \n\nNach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird \n\nund der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. \n\nOb das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. \n\nBöttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, \n\n12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit \n\nüber die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als \n\nnotwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm. \n\n1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bie-\n\nter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet \n\ndas Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots \n\nanfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das \n\nErlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen. \n\n9 \n\nAn einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, \n\nwelches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80 \n\nZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder \n\ndie Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots \n\nsofort widersprochen. \n\n \n \n \n\n- - \n5\n\nIV. \n\n10 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-\n\nzessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO \n\nauch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378, \n\nRdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). \n\n11 \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47 \n\nAbs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen \n\nAufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 - \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-80-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:10.324315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/v-zb-80-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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