{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"V ZB 140/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 140/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n700 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P. . \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung ei-\n\nner Zufahrt über das Nachbargrundstück durch Bestellung einer Grunddienst-\n\nbarkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Be-\n\nklagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen Übergabe einer notariellen \n\nUrkunde, in der sich der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines \n\njährlichen Nutzungsentgeltes von 200 € verpflichtet und wegen dieses An-\n\nspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist \n\nbeiden Parteien am 7. März 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist \n\nam Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief. \n\n2 \n\nDas Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des \n\nKlägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Tele-\n\nfax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kläger \n\ndie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Beru-\n\nfungsfrist beantragt. \n\n3 \n\nZur Begründung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. März \n\n2007, einen ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief mit \n\nder Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken seiner Bürofachan-\n\ngestellten zur Versendung durch die Post übergeben habe. Diese habe die \n\nBriefe, wie üblich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten \n\neingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegründung sei auf dem Postwege \n\nverloren gegangen. Der 30. März 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem \n\nAuslandsurlaub gewesen; er habe sich persönlich davon überzeugt, dass die \n\nBerufungsschrift herausgegangen sei. \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich \n\nder Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzu-\n\nlässig sei, weil der Kläger nicht entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO alle tatsäch-\n\nlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs \n\nvorgetragen habe. Es fehlten die für die Wahrung der Antragsfrist nach § 234 \n\nZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei \n\nnicht erforderlich gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen, weil eine Behe-\n\nbung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 234 ZPO nicht mög-\n\nlich gewesen sei. \n\n4 \n\n5 \n\nIII. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begründung der \n\nRechtsbeschwerde dargelegt werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es. \n\na) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nDie dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umstände für den Beginn \n\ndes Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch Rückrechnung vom \n\nZeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn \n\nder Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist fällt, ist nicht klärungsbe-\n\ndürftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990, \n\nVIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbe-\n\nschwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist für die Wieder-\n\neinsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses \n\nzu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf \n\nder Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung \n\nwird auch im Schrifttum - ganz überwiegend - vertreten (Ball JurBüro 1992, 653, \n\n661; Müller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 234 Rdn. 4; \n\nMünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO, \n\n5. Aufl., § 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 6; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 234 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, \n\n26. Aufl., § 234 Rdn. 5a). Die Umstände, die für den Fristbeginn maßgeblich \n\nsind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen. \n\n10 \n\nDie Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen, zumal die Rechtsbe-\n\nschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser \n\nRechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gründe benennt, \n\nweshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte. \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es ha-\n\nbe eines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der \n\nKläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses \n\nnichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Entgegen \n\nder Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht nämlich den \n\nVortrag des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 \n\nzu den Umständen, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der \n\nBerufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen \n\nbegann, auch dann nicht berücksichtigen dürfen, wenn dieses Vorbringen vor \n\nder Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Zulässigkeit der \n\nBerufung eingegangen wäre. Auch für den zur Begründung eines Wiederein-\n\nsetzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO be-\n\nstimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157, \n\n160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2 \n\nSatz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai \n\n1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, \n\nNJW 2000, 365, 366). Zwar dürfen erkennbar unklare und ergänzungsbedürfti-\n\nge Angaben, deren Aufklärung durch das Gericht nach § 139 BGB geboten ge-\n\nwesen wäre, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder \n\nvervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999, \n\n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\n2284). Dabei muss es sich jedoch um ergänzendes Vorbringen handeln. Eine \n\nerst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begründung, mit denen \n\neine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der An-\n\ntragsfrist) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unberücksichtigt bleiben \n\n(BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem \n\nWiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall \n\ndes Hindernisses fehlte. \n\n3. Andere Gründe, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen \n\nkönnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. \n\naa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungs-\n\ngesuchs nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überspannt und damit dem Rechtsmit-\n\ntelführer die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verlet-\n\nzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 \n\nGG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begründungs-\n\nmangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis \n\nbehoben war) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob sich nicht \n\nbereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen und den of-\n\nfenkundigen Umständen (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist un-\n\nabhängig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist. \n\nDiese Prüfung drängte sich aber auf. \n\n14 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei \n\ndem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für den Wiederein-\n\nsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte unter Berücksichtigung der \n\noffenkundigen Umstände, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der \n\nvorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur \n\ndann nicht gewahrt sein können, wenn der Kläger in den davor liegenden Ta-\n\ngen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den \n\nUmständen hätte erfahren müssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag, \n\ndem 30. März 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf \n\nder Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen \n\nwerde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsa-\n\nchen kaum angenommen werden. Den Kläger dürften in diesem Zeitraum von \n\neiner knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine \n\nÜberwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang \n\nder Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben. \n\n15 \n\nbb) Den sich daraus ergebenden Zulässigkeitsgrund (Überspannung der \n\nAnforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die \n\nRechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr \n\nangeführten Argumente zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-\n\nde betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und \n\ndie Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung \n\nnicht zu, den möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund als dargelegt an-\n\nzusehen. \n\n16 \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO \n\nseine Entscheidung nur auf diejenigen Zulässigkeitsgründe stützen, die der \n\nRechtsbeschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels gemäß § 575 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005, \n\nIX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Vorausset-\n\nzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt es nicht zu, unabhängig von \n\nden Rügen des Rechtsbeschwerdeführers eine Entscheidung zu dessen Guns-\n\nten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Prüfung des ge-\n\nsamten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Um-\n\nständen nahe liegt. Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil \n\nsich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte \n\nvertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-\n\nRR 2007, 1435). \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nLG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-140-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-140-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:14.220852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/v-zb-140-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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