{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"V ZB 108/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 108/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. August 2007 wird auf Kosten \n\nder Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n11.475 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 erwarb den im Eingang dieses Beschlusses bezeich-\n\nneten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 durch Erteilung des Zuschlags in der \n\nZwangsversteigerung. Die Büroräume des aufstehenden Gebäudes werden von \n\nder Beteiligten zu 3 genutzt. Die Rechtsgrundlage hierfür sieht sie in einem Ver-\n\ntrag vom 11. März 2003, wonach sie alle Rechte und Pflichten des Einzelunter-\n\nnehmens G. B. Support aus einem Mietvertrag vom \n\n20. Januar 2003 zwischen diesem Unternehmen und dem Beteiligten zu 2 \n\nübernommen hat. \n\n2 \n\nIn dem Zwangsversteigerungsverfahren meldete der Beteiligte zu 2 als \n\nMieter Baukosten an. \n\n3 \n\nDer Beteiligte zu 1 hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlags-\n\nbeschlusses beantragt, die sich in der Vollstreckungsklausel gegen die Beteilig-\n\nte zu 3 richtet. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, die Erteilung \n\nder Vollstreckungsklausel nicht wegen des Vertrags vom 11. März 2003 zu ver-\n\nsagen. \n\n4 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die \n\nBeteiligte zu 3 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-\n\nchen. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts darf der Beteiligte zu 1 gegen die \n\nBeteiligte zu 3 die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem Zuschlagsbeschluss betreiben, weil der Vertrag vom 11. März \n\n2003 keinen ausreichenden Anhaltspunkt für ein Besitzrecht der Beteiligten \n\nzu 3 nach § 57 ZVG bietet. Bedenken bestünden gegen die Wirksamkeit dieses \n\nVertrags, weil der Mietvertrag vom 20. Januar 2003 wegen Personenidentität \n\nauf Vermieter- und Mieterseite unwirksam sein dürfte. Selbst wenn der Vertrag \n\nvom 11. März 2003 wirksam sei, begründe dies kein Besitzrecht der Beteiligten \n\nzu 3; denn die Vereinbarung sei ein Scheinvertrag. \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel ist - ungeachtet des Umstands, dass die Sache entge-\n\ngen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine grundsätzliche Bedeutung (sie-\n\nhe dazu nur Senat, BGHZ 154, 288, 291 m. umfangr. N.) hat und deshalb kein \n\nGrund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand - statthaft (§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Es ist jedoch \n\nunbegründet. Das Beschwerdegericht hat ein die Klauselerteilung hinderndes \n\nBesitzrecht der Beteiligten zu 3 zu Recht verneint. \n\n8 \n\n1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll der Ersteher aus dem Zuschlagsbe-\n\nschluss die Zwangsvollstreckung gegen den Besitzer auf Räumung und Her-\n\nausgabe von Geschäftsräumen nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines \n\nRechts besitzt, welches durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches \n\nRecht kann dem Mieter nach Maßgabe des § 57 ZVG zustehen. Sind ihm die \n\nRäume überlassen, findet die Vorschrift des § 566 BGB i.V.m. § 578 Abs. 2 \n\nBGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, dass es noch vor der Versteige-\n\nrung zur Überlassung der Räume durch den Vermieter in Erfüllung seiner \n\nPflichten aus § 535 Abs. 1 BGB gekommen ist; die Besitzeinräumung muss ge-\n\nrade im Hinblick auf das Mietverhältnis erfolgt sein. Denn § 57 ZVG will allein \n\nden im Zeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer nachfol-\n\ngenden Räumung schützen. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfah-\n\nren, das es dem Ersteher ermöglicht, aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den \n\nBesitzer von Räumen vorzugehen, darf dann nicht in ein bestehendes Recht \n\nzum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist. \n\nWird ein solches Recht geltend gemacht, ist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu \n\nprüfen, ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer \n\nnicht den vollen (materiellen) Beweis für sein Besitzrecht erbringen muss, ge-\n\nnügt es nicht, dass er sich lediglich auf ein solches Recht beruft. Es müssen \n\n- von ihm im Einzelnen darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein \n\nBesitzrecht zumindest nahe legen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der \n\nMissbrauch der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes \n\n- insbesondere des § 57 ZVG - zum Nachteil des Erstehers gefördert und das \n\nvereinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet würde (siehe zu al-\n\nlem BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 269/03, WM 2004, 754 f.). \n\n9 \n\n10 \n\nlegt. \n\n2. Solche Anhaltspunkte hat die Beteiligte zu 3 nicht ausreichend darge-\n\na) Unklar ist allerdings, was das Beschwerdegericht im Hinblick auf den \n\nVertrag vom 11. März 2003 mit dem Begriff \"Scheinvertrag\" hat ausdrücken \n\nwollen. Falls es von einem Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB ausgegan-\n\ngen ist, trägt seine Begründung diese Annahme nicht. Denn der Umstand, dass \n\ndie Beteiligte zu 3 zur Sicherung ihres sich aus § 57 ZVG ergebenden Besitz-\n\nrechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht als Mieterin benannt wur-\n\nde, ist kein Indiz dafür, dass sie und der Beteiligte zu 2 einverständlich nur den \n\näußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Vertrag vom \n\n11. März 2003 verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollten. \n\nAuch spricht der Vortrag der Beteiligten zu 3, dass die Vermietung der Räume \n\nsteuerrechtliche Gründe gehabt habe, gegen ein Scheingeschäft; die von dem \n\nBeteiligten zu 2 erstrebten Steuervorteile ließen sich nämlich nur mit einem \n\nwirksamen Mietvertrag erzielen. Schließlich hat das Beschwerdegericht den \n\nVortrag der Beteiligten zu 3 nicht berücksichtigt, dass sie seit Februar 2005 für \n\ndie Überlassung der Räume Miete an den Beteiligten zu 2 zahle. Diese Zahlun-\n\ngen sprechen ebenfalls gegen ein Scheingeschäft. \n\n11 \n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Beschwerdegericht \n\ndie Frage der Wirksamkeit des Mietvertrags vom 20. Januar 2003 offen gelas-\n\nsen hat. Die gegen seine Bedenken gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nsind deshalb unerheblich. Denn sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall \n\nder Unwirksamkeit beurteilt es sich nach dem Vertrag vom 11. März 2003, ob \n\ndie Beteiligte zu 3 ein die Klauselerteilung hinderndes Recht zum Besitz hat. \n\nEntweder hat sie - angeblich - die Rechte und Pflichten der vorherigen Mieterin \n\nübernommen, oder es ist - im Wege der Auslegung (§ 157 BGB) oder der Um-\n\ndeutung (§ 140 BGB) - (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, \n\nNJW 1982, 2381, 2382) davon auszugehen, dass - angeblich - zu ihren \n\nGunsten ein Mietvertrag mit dem Inhalt des Vertrags vom 20. Januar 2003 neu \n\nvereinbart wurde. \n\n12 \n\nc) Wie das Beschwerdegericht weitgehend zutreffend dargelegt hat, kann \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag vom 11. März 2003 die \n\nErteilung der von dem Beteiligten zu 1 beantragten Vollstreckungsklausel hin-\n\ndert. \n\n13 \n\naa) Zwar können sowohl die Mietzahlungen der Beteiligten zu 3 seit Feb-\n\nruar 2005 als auch die Inbesitznahme der Räume durch sie im Jahr 2003 Indi-\n\nzien sein, die für den Abschluss eines Mietvertrags vor der Zuschlagserteilung \n\nsprechen. Auch mag es zur Zerstreuung der von dem Zwangsverwalter in sei-\n\nnem Bericht vom 21. November 2005 geäußerten rechtlichen Bedenken gegen \n\ndie Wirksamkeit des Mietvertrags vom 20. Januar 2003 sinnvoller gewesen \n\nsein, einen eigenständigen neuen Mietvertrag zu schließen, als sich auf den \n\nVertrag vom 11. März 2003 zu berufen, wenn ein Mietverhältnis der Beteiligten \n\nzu 3 nur vorgeschoben werden sollte. \n\n14 \n\nbb) Aber gegen das tatsächliche Bestehen dieses Mietverhältnisses \n\nspricht neben den übrigen von dem Beschwerdegericht angeführten Umstän-\n\nden entscheidend, dass nicht die Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 2 am \n\n9. Januar 2006 persönlich und am 16. November 2006 unter seiner Einzelfirma \n\n(vgl. den im Mietvertrag vom 20. Januar 2003 verwendeten Stempel) als Mieter \n\nbei dem Vollstreckungsgericht einen Baukostenzuschuss angemeldet hat. Die-\n\nse Anmeldung entbehrte der Grundlage, wenn man davon ausgeht, dass der \n\nBeteiligten zu 3 mit dem Vertrag vom 11. März 2003 dieselbe Rechtsstellung \n\nwie die der früheren Mieterin übertragen wurde. Die Anmeldung konnte keinen \n\nKündigungsschutz zugunsten der Beteiligten zu 3 (§ 57c ZVG) bewirken; sie \n\nwar - die von der Beteiligten zu 3 behauptete Wirksamkeit des Vertrags vom \n\n11. März 2003 unterstellt - unsinnig. Weshalb dieser Weg gleichwohl beschrit-\n\nten wurde, hat die Beteiligte zu 3 nicht erklärt, sondern sich lediglich auf den \n\nVertrag berufen. \n\n15 \n\n4. Somit hat sie nicht genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Be-\n\nsitzrecht im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nahe legen. Die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts hat deshalb Bestand. \n\nIV. \n\n16 \n\n1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist hier ver-\n\nanlasst, weil es sich um eine gegenüber dem vorhergehenden Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren eigenständige Streitigkeit handelt, bei der sich die Beteiligten \n\nzu 1 und 3 wie Parteien in einem Zivilprozess gegenüberstehen. \n\n17 \n\n2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 41 Abs. 1 \n\nGKG. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 02.05.2007 - 2 K 697/04 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 T 371/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/v-zb-108-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:03.018297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/v-zb-108-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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