{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"I ZB 39/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 39/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss \n\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März \n\n2007 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Bestellung ei-\n\nnes Notanwalts und auf Bestellung eines Prozesspflegers für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt. \n\n3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem dem \n\nSchuldner am 29. April 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Sie erteilte \n\nerstmals am 4. März 1999 Vollstreckungsauftrag, in dem sie für den Fall der \n\nfruchtlosen Pfändung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantrag-\n\nte. Nach mehreren Umzügen des Schuldners bestimmte der Gerichtsvollzieher \n\nTermin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 5. Februar 2003. \n\nDen Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. Der Schuldner \n\nbegründete seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde insbesondere da-\n\nmit, dass er prozessunfähig sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nzurückgewiesen und den Schuldner im Ergebnis für prozessfähig gehalten. Es \n\nhat angenommen, aufgrund diverser von dem Schuldner vorgelegter Unterla-\n\ngen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte für dessen Prozessunfähigkeit; der \n\nSchuldner habe jedoch über einen längeren Zeitraum vielfache Versuche des \n\nGerichts, durch eine fachärztliche Stellungnahme Klarheit über seine Prozess-\n\nfähigkeit zu gewinnen, durch sein Verhalten scheitern lassen. \n\nII. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei bedarf es kei-\n\nner Entscheidung, ob sich die Unzulässigkeit aus dem Fehlen einer fristgemä-\n\nßen Rechtsbeschwerdebegründung oder daraus ergibt, dass der Schuldner \n\nprozessunfähig ist. \n\n1. Sollte mit dem Landgericht von einer Prozessfähigkeit des Schuldners \n\nauszugehen sein, so ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen \n\nForm und Frist begründet (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). Die Begründung \n\nkonnte nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalt erfolgen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist zwar - die Prozessfähigkeit des Schuldners \n\nunterstellt - von Rechtsanwalt X am 19. April 2007 wirksam im Auftrag des \n\nSchuldners eingelegt worden. Sie wurde jedoch innerhalb der bis zum 4. Juli \n\nverlängerten Begründungsfrist weder von Rechtsanwalt X noch von einem \n\nanderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Viel-\n\nmehr hat Rechtsanwalt X am 4. Juni 2007 sein Mandat niedergelegt, ohne \n\ndass im Anschluss daran ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener \n\nRechtsanwalt die Vertretung des Schuldners übernommen hat. \n\n5 \n\nb) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte den Fristab-\n\nlauf nicht hemmen, weil der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises vom \n\n16. April 2007 innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Erklä-\n\nrung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 \n\nAbs. 2 ZPO vorgelegt hat. \n\n6 \n\nc) Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers steht dem Fristablauf \n\nnicht entgegen, weil er unstatthaft war. Die Voraussetzungen für die Bestellung \n\neines Prozesspflegers sind im Streitfall nicht gegeben. Die Zivilprozessordnung \n\nsieht lediglich für den Fall, dass ein Kläger eine prozessunfähige Partei verkla-\n\ngen möchte, die vom Kläger zu beantragende Möglichkeit der Bestellung eines \n\nProzesspflegers vor (§ 57 Abs. 1 ZPO). Ein Prozesspfleger kann dagegen nicht \n\nauf Antrag der – möglicherweise – prozessunfähigen Partei bestellt werden. \n\n7 \n\n8 \n\nd) Dem Schuldner war auch nicht vor Fristablauf ein Notanwalt gemäß \n\n§ 78b ZPO zu bestellen, der dann die Rechtsbeschwerde noch fristgemäß hätte \n\nbegründen können. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts \n\nliegen nicht vor. \n\nDer Schuldner hatte mit Rechtsanwalt X einen Rechtsanwalt für sei- \n\nne Vertretung gefunden, der ausweislich seines Schreibens an den Schuldner \n\nvom 4. Juni 2007 auch zur fristgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nbereit war. Rechtsanwalt X hat den Schuldner in diesem Schreiben aller- \n\ndings zutreffend darüber belehrt, dass er mit der Rechtsbeschwerde allenfalls \n\ndie mangelnde Prozessfähigkeit des Schuldners geltend machen könne und \n\ndass dies durch einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten Betreuer erfol-\n\ngen müsse. Obwohl er - Rechtsanwalt X - auf die Notwendigkeit der Bestel- \n\nlung eines Betreuers und einer von diesem erteilten Genehmigung für die \n\nDurchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits mit Schreiben vom \n\n19. April 2007 hingewiesen gehabt habe, habe der Schuldner dazu nichts ver-\n\nanlasst. \n\n9 \n\nDie von Rechtsanwalt X zutreffend erkannten Voraussetzungen für \n\ndie Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind seitens des Schuld-\n\nners nicht erfüllt worden. Geht man von Prozessfähigkeit des Schuldners aus, \n\nhätten sie auch gar nicht erfüllt werden können, weil eine Betreuerbestellung \n\nnicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist die Mandatsniederlegung \n\ndurch Rechtsanwalt X allein auf das Verhalten des Schuldners zurückzu- \n\nführen. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO scheidet des-\n\nhalb aus. \n\n10 \n\n2. Sollte der Schuldner dagegen, wie er behauptet, prozessunfähig sein, \n\nso wäre die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Denn der \n\nSchuldner hätte Rechtsanwalt X keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. \n\nAuch eine spätere Genehmigung der Einlegung der Rechtsbeschwerde wäre \n\nnicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwer-\n\nfen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096). \n\n11 \n\nIst der Schuldner prozessunfähig, so ist die an ihn erfolgte Zustellung des \n\nlandgerichtlichen Beschlusses unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die \n\nRechtsbeschwerdefrist ist dann nicht in Gang gesetzt. Der Schuldner hat in die-\n\nsem Fall die Möglichkeit, den unabhängig von der Wirksamkeit der Zustellung \n\njedenfalls existent gewordenen Beschluss noch mit der Rechtsbeschwerde an-\n\nzufechten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 9). Dies könnte \n\nallerdings nur durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer ge-\n\nschehen, der einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt dazu \n\nbevollmächtigt. \n\n12 \n\nIII. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist schon deshalb \n\nabzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen oben unter II 1 d ergibt - \n\nRechtsanwalt X bei dem Schuldner zumutbaren Anstrengungen zur Fort- \n\nsetzung der Vertretung bereit war (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, \n\nNJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 16.2.2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, \n\n864). \n\n13 \n\nIV. Wie ebenfalls oben unter II 1 d dargelegt, fehlen auch die Vorausset-\n\nzungen für die (vorläufige) Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 \n\nZPO. \n\n14 \n\nV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie schon aus-\n\ngeführt, bereits deshalb abzulehnen, weil der Schuldner trotz entsprechender \n\nAufforderung nicht die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über \n\nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2003 - 4 M 9121/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 T 201/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zb-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/i-zb-39-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:09.564643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/i-zb-39-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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