{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"BLw 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 24/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 26. September 2007 wird auf Kosten des Beteiligten \n\nzu 1, der den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n240.100 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2007 übertrug der Betei-\n\nligte zu 1 seinen als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetrage-\n\nnen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 3 bis 7, Geschwis-\n\nter des Beteiligten zu 2, waren an dem Vertragsschluss ebenfalls beteiligt. \n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte der beurkundende Notar die \n\nGenehmigung des Vertrags. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die \n\nGenehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde \n\neingelegt, nachdem es zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 zum Streit über \n\ndie Auslegung und Reichweite der Regelung über das dem Beteiligten zu 1 ein-\n\ngeräumte Wohnungsrecht gekommen war. Das Oberlandesgericht - Senat für \n\nLandwirtschaftssachen - hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dage-\n\ngen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Auf-\n\nhebung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt. \n\nII. \n\n3 \n\nNach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Beteiligte zu 1 durch die \n\nuneingeschränkte Genehmigung des Vertrags nicht beschwert, weil diese seine \n\nRechte nicht beeinträchtige. Sein Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, selbst \n\nwenn nach seiner Auffassung ein Grund für die Versagung der Genehmigung \n\nwie die Nichtigkeit des Vertrags oder die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbe-\n\nstimmungen vorliege. Denn die Erteilung der Genehmigung berühre eine even-\n\ntuelle Nichtigkeit nicht; diese könne anderweit geltend gemacht werden. \n\n4 \n\n5 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25, 26 \n\nLwVG), hat sachlich aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine Be-\n\nschwer und damit die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 zu Recht ver-\n\nneint. Denn dessen subjektive materiellen Rechte (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 \n\nFGG) werden durch die Genehmigung des Übergabevertrags nicht verletzt. \n\n6 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw \n\n13/81, RdL 1983, 305) ist die Beschwerde gegen die uneingeschränkte Ge-\n\nnehmigung eines Hofübergabevertrags nicht zulässig; auch dann, wenn sich \n\nder Hofübergeber unabhängig von dem Genehmigungsverfahren auf eine sons-\n\ntige Unwirksamkeit des Übergabevertrags beruft, werden seine Rechte wegen \n\nder schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag \n\nbestehenden Bindung der Vertragsschließenden an die getroffenen Vereinba-\n\nrungen nicht beeinträchtigt, auch wird die Vertragsnichtigkeit aus sonstigen \n\nGründen durch die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung \n\nnicht berührt (ebenso OLG Köln RdL 1963, 44; OLG Stuttgart, RdL 1990, 180, \n\n181). \n\n7 \n\nDieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen \n\n8 \n\n9 \n\n(Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.umfangr.N.; Faßben-\n\nder/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 39; Lan-\n\nge/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 17 Rdn. 137; Wöhrmann, Das \n\nLandwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 HöfeO Rdn. 133). Eine davon abwei-\n\nchende Meinung findet sich lediglich in einer Kommentierung aus dem Jahr \n\n1954 (Lange/Wulff, LwVG, § 22 Anmerkung D VI 4). \n\n2. Der Senat sieht keinen Anlass zur Aufgabe seiner bisherigen Recht-\n\nsprechung. Insbesondere führt das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der \n\nRechtsbeschwerdebegründung zu keinem anderen Ergebnis. \n\na) Maßstab für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen sind in ers-\n\nter Linie die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (vgl. §§ 16, 17 Hö-\n\nfeO) sowie höferechtliche Grundsätze; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Ver-\n\ntrags kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine offensichtliche Nichtig-\n\nkeit vorliegt, wobei die Landwirtschaftsgerichte nur berechtigt, nicht aber ver-\n\npflichtet sind, die Genehmigung im Fall evidenter Vertragsnichtigkeit zu versa-\n\ngen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191 m.w.N.). \n\nDenn die Genehmigungsbedürftigkeit dient dem öffentlichen Interesse an der \n\nErhaltung einer gesunden Agrarstruktur (BVerfGE 26, 215, 222 ff.). Das Ge-\n\nnehmigungsverfahren hat jedoch nicht den Zweck, privatrechtliche Streitigkeiten \n\nzu entscheiden (OLG Stuttgart aaO). Die Frage der von den Genehmigungs-\n\nvoraussetzungen unabhängigen Rechtswirksamkeit des Vertrags kann auch \n\nnach seiner Genehmigung im Prozessweg geklärt werden (Senat, Beschl. v. \n\n12. Mai 1982, V BLw 13/81, aaO). Soweit öffentlich-rechtliche Bedenken gegen \n\ndie Genehmigung bestehen, muss die zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 \n\nLwVG ein Rechtsmittel einlegen (OLG Stuttgart aaO). \n\n10 \n\nb) Dem stehen die von dem Beteiligten zu 1 erhobenen verfassungs-\n\nrechtlichen Bedenken nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndie vorstehend zitierte Senatsrechtsprechung auf vorkonstitutionellem Recht \n\nund Gedankengut beruht. Auch wird der Beteiligte zu 1 durch die Genehmigung \n\ndes Vertrags nicht in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt; den \n\nZugriff auf sein Eigentum hat er selbst durch den Vertragsschluss und nicht das \n\nLandwirtschaftsgericht durch die Vertragsgenehmigung ermöglicht. Schließlich \n\nentbehrt der Vorwurf, die Senatsrechtsprechung beruhe auf der Verletzung \n\nspezifischen Verfassungsrechts, weil Bedeutung und Relevanz von Grundrech-\n\nten in grundsätzlicher Weise verkannt bzw. nicht erkannt würden, offensichtlich \n\njeder Grundlage; der Beteiligte zu 1 übersieht, dass er trotz der Genehmigung \n\nnicht gehindert ist, eine von den Genehmigungsvoraussetzungen unabhängige \n\nUnwirksamkeit des Vertrags in einem Zivilprozess klären zu lassen, in welchem \n\ndie Genehmigung wegen ihrer fehlenden Bedeutung dafür keine Rolle spielt. \n\n11 \n\nc) Die Genehmigungspflicht bedeutet für den Hofübergeber eine Verfü-\n\ngungsbeschränkung. Diese besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über \n\nden Genehmigungsantrag. Wird dem Antrag entsprochen und die Genehmi-\n\ngung uneingeschränkt erteilt, bedeutet dies eine Verbesserung der Rechtsstel-\n\nlung des Übergebers, nicht aber eine Beeinträchtigung seiner Rechte \n\n(Barnstedt/Steffen, aaO, Rdn. 89). Deshalb fehlt es an der für die Zulässigkeit \n\nder sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer. \n\n12 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entschei-\n\ndung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 20 \n\nSatz 1 Buchst. a LwVG i.V.m. § 19 Abs. 4 KostO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 06.07.2007 - 9 Lw 77/07 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 41/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/blw-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/blw-24-07","retrieved":"2026-07-10 19:17:33.693552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/blw-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2008-02-14","dockets":["BLw 24/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.02.2008 – BLw 24/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/blw-24-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. 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