{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"XII ZB 151/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 A a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmit- tels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Pro- zesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozess- kostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefüg- ten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062). c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrau- en.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 151/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 1 A \n\na) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmit-\ntels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Pro-\nzesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen \nmusste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine \nvollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die \nSenatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und \nvom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). \n\nb) Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf \nvertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozess-\nkostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese \nLücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefüg-\nten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich \naufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder \nVermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom \n3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom \n21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062). \n\nc) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nnebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\nse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm \nzur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum \nFristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrau-\nen. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - LG Kassel \nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch die \n\nRichter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Kassel vom 30. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\nWert: 667 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Rückzahlung einer Mietkaution sowie um Ver-\n\nzugsschaden in Form außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 607,56 € nebst Zin-\n\nsen sowie weiterer 59,15 € verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar \n\n2007 zugestellt worden. \n\nMit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar \n\n2007 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru-\n\nfungsverfahrens beantragt und dem Antrag eine Erklärung über ihre persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Mit Schreiben \n\nvom 16. März 2007 wurde der Beklagten vom Gericht aufgegeben, die Angaben \n\nzu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Dazu wurde ihr unter Hin-\n\nweis auf § 118 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Satz 4 ZPO eine Frist von drei Wochen \n\ngesetzt. Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten bis zum 9. Mai 2007 verlän-\n\ngert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, eingegangen am 7. Mai 2007, ergänzte \n\ndie Beklagte ihre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007, der Beklagten zugestellt am 16. Mai \n\n2007, wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Angaben weiter zu ergänzen. Au-\n\nßerdem hieß es darin: \n\n\"Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nbedarf des vollständigen Ausfüllens, insbesondere muss die Antragstel-\n\nlerin im Rahmen der \"Wohnkosten\" und der \"sonstigen Zahlungsver-\n\npflichtungen\" angeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtun-\n\ngen erbringt.\" \n\n4 \n\nAuch insoweit wurde der Beklagten eine Frist von drei Wochen gesetzt. \n\nMit einem am 8. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2007 reichte \n\ndie Beklagte weitere Unterlagen ein und fragte ergänzend an, ob \"nochmals ein \n\nkomplett neu ausgefülltes Formular\" über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse eingereicht werden müsse. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007, zu-\n\ngestellt am 15. Juni 2007, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, \"bis zum \n\n27.06.2007 die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen glaub-\n\nhaft zu machen.\" Es bleibe der Beklagten unbenommen, ein neues Formular \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen oder das \n\nbereits ausgefüllte Formular entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde darauf \n\nhingewiesen, dass am 28. Juni 2007 über das PKH-Gesuch entschieden werde. \n\nMit einem am 27. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007 \n\nreichte die Beklagte eine neu ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen zu Nebenkosten und \n\nzwei eidesstattliche Versicherungen ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 wur-\n\nde der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil sie ihre persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer nicht in einem Umfang \n\nglaubhaft gemacht habe, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasse. \n\nDer Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2007 zugestellt. \n\n5 \n\nMit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 \n\nbeantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte zugleich \n\nBerufung ein und begründete sie. Mit dem angefochtenen Beschluss vom \n\n16. August 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Beklagten verworfen. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei nicht innerhalb der \n\n14-tägigen Frist eingegangen. Diese habe spätestens am 26. Juni 2007 begon-\n\nnen, als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen seiner unzureichen-\n\nden Antwort auf die verschiedenen Hinweise der Kammer vernünftigerweise \n\nnicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen dürfen. \n\nDie Wiedereinsetzungsfrist sei deswegen am (Dienstag) 10. Juli 2007 abgelau-\n\nfen. Der am 11. Juli 2007 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin \n\nverfristet. Damit sei auch die Berufung verspätet eingegangen und deswegen \n\nebenfalls als unzulässig zu verwerfen. \n\n6 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der \n\nBeklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen \n\nund damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter \n\nRechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör \n\nzu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Ge-\n\nrichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in \n\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er-\n\nschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 \n\n- XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die \n\nangefochtene Entscheidung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung \n\nin die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. \n\na) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich \n\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-\n\ntenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (ständige \n\nRechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens \n\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Be-\n\nlege beigefügt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - \n\nFamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO \n\nzwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober \n\n1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 117 Rdn. 15) \n\neingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen \n\ngrundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen \n\nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er recht-\n\nzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vor-\n\ndruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschlüsse \n\nvom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom \n\n19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). \n\n11 \n\nEnthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleich-\n\nwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Be-\n\ntracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa \n\nanhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden \n\nkönnen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, \n\n1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-\n\nantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-\n\ndrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom \n\n21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss \n\nvom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). \n\n12 \n\nAuch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte \n\nund das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hat-\n\nte, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe ver-\n\ntrauen. In solchen Fällen entfällt das schutzwürdige Vertrauen in die Bewilligung \n\nder begehrten Prozesskostenhilfe erst mit Ablauf der gesetzten Frist. Ist der \n\nAntragsteller der Auflage hingegen nachgekommen, endet sein schutzwürdiges \n\nVertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnen-\n\nden Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn die dem Antragsteller gesetzte Frist \n\nmehrfach verlängert wurde, weil das schutzwürdige Vertrauen auf Bewilligung \n\nder begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch bis zur letzten gesetzten \n\nFrist fortbesteht. Selbst wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist \n\nreagiert, aber zunächst nur einen Teil der offenen Fragen klärt, ist sein Vertrau-\n\nen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe weiter geschützt. \n\nDenn dies wäre auch ohne die (Teil-)Antwort der Fall, und dem Antragsteller \n\nbleibt es unbenommen, die Antwort bis zum Fristablauf weiter zu ergänzen. \n\n13 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Denn der \n\nVorsitzende und der Berichterstatter hatten der Beklagten wiederholt Fristen zur \n\nErgänzung des Prozesskostenhilfeantrags gesetzt, die von der Beklagten stets \n\nbeantwortet wurden. Die letzte mit Verfügung vom 13. Juni 2007 gesetzte Frist \n\nlief bis zum 27. Juni 2007. Jedenfalls bis zu diesem Tag durfte die Beklagte \n\ndarauf vertrauen, doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Daran \n\nändert der Schriftsatz vom 26. Juni 2007 nichts, weil die Beklagte Gelegenheit \n\nhatte, weitere Fragen fristgerecht bis zum 27. Juni 2007 zu beantworten. Weil \n\ndie Wiedereinsetzungsfrist deswegen frühestens am 27. Juni 2007 begann, war \n\nsie entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des \n\nAntrags auf Wiedereinsetzung am 11. Juli 2007 nicht abgelaufen. \n\n14 \n\nSolange die vom Berufungsgericht gesetzte Frist lief, war die Beklagte \n\nsomit schuldlos daran gehindert, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist \n\nzu wahren. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Ergänzung des Prozess-\n\nkostenhilfeantrags durfte die Beklagte nicht mehr auf eine Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe vertrauen. Erst in diesem Zeitpunkt begannen mithin die Wie-\n\ndereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. \n\n15 \n\nd) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-\n\ndung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert \n\nund damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 \n\n- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 240/05 - \n\nNJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/05 - FamRZ 2005, 791, \n\n792). \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Kassel, Entscheidung vom 30.01.2007 - 452 C 2931/06 - \nLG Kassel, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 S 59/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/xii-zb-151-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/xii-zb-151-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:09.244793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-13/xii-zb-151-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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