{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"3 StR 519/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 519/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-\n\nruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2007 \n\nin den \n\nSchuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten \n\njeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig sind. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nbandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in 19 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. \n\n hat es deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten, den Angeklagten R. zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit \n\nihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-\n\nnen. Die Sachrügen haben die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung \n\nder Schuldsprüche zur Folge; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteil auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nDie jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmä-\n\nßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat \n\nneben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. \n\n1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a \n\nBtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden \n\nTeilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzi-\n\ngen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ-RR 1999, 219; Weber, \n\nBtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 36). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr ne-\n\nben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. \n\n3 \n\nDie Strafaussprüche können gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat kann \n\nausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des \n\nKonkurrenzverhältnisses mildere Einzelstrafen oder geringere Gesamtstrafen \n\nverhängt hätte. Die Schuldspruchänderung lässt den Schuldgehalt der began-\n\ngenen Taten unberührt. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht \n\nzu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese in jedem Einzelfall recht-\n\nlich gleichzeitig zwei Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG verwirk-\n\nlicht haben. \n\n4 \n\nFür eine Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO be-\n\nstand kein Anlass. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-519-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-519-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:31.278588+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-13/3-str-519-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-02-13","dockets":["3 StR 519/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 519/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-519-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2007\n\nin den\n\nSchuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten\n\njeweils des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:31.278588+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}