{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"3 StR 507/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 507/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nhier: Anhörungsrügen der Verurteilten \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 8. Januar 2008 werden verworfen. \n\nDie Verurteilten haben die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nBeide Verurteilte sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im We-\n\nsentlichen dadurch verletzt, dass das Landgericht ihre Verurteilung lediglich auf \n\nSpekulationen und Vermutungen gestützt und zudem gegen den Zweifelssatz \n\nverstoßen habe. Die Verurteilte Daniela S. beanstandet darüber hinaus, \n\ndas Landgericht habe Beweisanträge unter Verletzung des Strafprozessrechts \n\nzurückgewiesen und damit das Prinzip des bestmöglichen Beweises verletzt. \n\nÜber all dies sei die Bundesanwaltschaft in ihren Antragsschriften und der Se-\n\nnat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hinweggegangen. \n\n2 \n\nDie Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in seinem Be-\n\nschluss vom 8. Januar 2008 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-\n\ntet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch ist zu berücksichti-\n\ngendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch der Verurteilten auf \n\nrechtliches Gehör verletzt worden. Angesichts der umfangreichen Darlegungen \n\nder Verurteilten weist der Senat daraufhin, dass das Verfahren nach § 356 a \n\nStPO ausschließlich dazu dient, Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches \n\nGehör im Revisionsverfahren abzuhelfen. Die Anhörungsrüge bezweckt dage-\n\ngen nicht, das Revisionsgericht zu einer erneuten Überprüfung der Beweiswür-\n\ndigung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils anhand wiederholten Revisi-\n\nonsvorbringens oder nunmehr erstmalig behaupteter vermeintlicher Aufhe-\n\nbungsgründe zu veranlassen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die \n\nständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren \n\nnach § 349 Abs. 2, 3 StPO in Frage zu stellen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-507-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-507-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:42.312748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-13/3-str-507-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-02-13","dockets":["3 StR 507/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 507/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-507-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:42.312748+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}