{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"NotZ 128/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 128/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Februar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom \n\n24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren, wird zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-\n\nschluss wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Verfügung vom 22. November 2007 eröffnete der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er \n\nin Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung stellte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. September \n\n2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des \n\nNotars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. \n\n2 \n\nDer Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diesen - ihm \n\nam 15. Oktober 2007 zugestellten - Beschluss mit Telefax-Schreiben vom \n\n15. November 2007 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zu-\n\ngleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n3 \n\nMit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er \"hilfsweise\" dar-\n\nauf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr \n\nbetragen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. \n\nDer Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde \n\nversäumt. Die angefochtene Entscheidung des Notarsenats beim Oberlandes-\n\ngericht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am Montag, dem \n\n15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren \n\ndie sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war \n\n(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist somit am \n\nMontag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstan-\n\ndete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im \n\nSinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, sie-\n\nhe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 – NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, \n\n498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom \n\n2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss \n\nvom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wieder-\n\neinsetzung 2). Die am 15. November 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-\n\ngene Beschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt. \n\n5 \n\n2. \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller \n\nausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt \n\narbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert \n\nhabe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden \n\nsei. \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist aus-\n\nzuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 \n\nAbs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). \n\nZwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbe-\n\nginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-\n\nten Büroangestellten überlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar \n\n2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.). Dies gilt aber nur, wenn - zum \n\neinen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übli-\n\nche und im Büro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa Berufungs- und Beru-\n\nfungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbe-\n\ngründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu \n\nden einfachen, delegierbaren Fristen (MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., \n\n§ 233 Rn. 63; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in be-\n\nrufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 BRAO besonders geregelte \n\nZwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde in Verwal-\n\ntungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundes-\n\nnotarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durch-\n\nschnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres er-\n\nwartet werden kann. \n\n8 \n\nVorliegend hat die Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten des An-\n\ntragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die \n\nRechtsmittelfrist \"irrtümlich\" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersicht-\n\nlich ist, dass sich die Angestellte im Datum \"vergriffen\" hat, liegt es nahe, dass \n\nder Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vor-\n\nliegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der Berufungsfrist - um eine Monats-\n\nfrist. \n\n9 \n\nDa dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu \n\nentnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittel-\n\nfristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist ge-\n\nläufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits \n\ndie Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen \n\nmusste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 \n\naaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte \n\nsich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass \n\ndie Frist richtig notiert wird. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\n Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2007 - Not 9/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/notz-128-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/notz-128-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:22.301304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-12/notz-128-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-02-12","dockets":["NotZ 128/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – NotZ 128/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/notz-128-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der\n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom\n\n24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-\n\nschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen Kosten zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert\n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":4},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Celle","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Celle","date":"2007-09-24","docket":"Not 9/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-02-12","docket":"NotZ 128/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-02-12/notz-128-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/notz-128-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:22:22.301304+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}