{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"4 StR 623/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 263, 263 a Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, in- dem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt – wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echt- heit überprüft werden – den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr auf- klären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 623/07 \n\nVeröffentlichung: ja \nBGHSt: nein \nBGHR: ja \n\nStGB §§ 263, 263 a \n\nDer Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, in-\n\ndem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt – \n\nwenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echt-\n\nheit überprüft werden – den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt \n\nsich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr auf-\n\nklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges \n\noder Computerbetruges in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07 – LG Rostock \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 19. Juni 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte \n\n- des Betruges in drei Fällen (Fälle II. 19, 42, 43) \n\n- des Betruges oder Computerbetruges in Tatein-\nheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle \nII. 3, 4/5) \n\n- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung (Fall II. 6) \n\n- des Betruges oder Computerbetruges in 25 Fällen \n(Fälle II. 10, 9/14, 7/8/16, 11/12/13/15/17, 21 bis \n39, 60, 61) \n\n- des Missbrauchs einer Kreditkarte in zehn Fällen \n(Fälle II. 44/45, 46, 47, 48, 49/50, 51, 52/53, 54 bis \n56) \n\n- der Anstiftung zum tateinheitlich mit Urkundenfäl-\nschung begangenen Betrug oder Computerbetrug \nin zwei tateinheitlichen Fällen (Fälle II. 1/2) \n\n- der Beihilfe zum Betrug (Fall II. 40) \n\n- des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Be-\n\nrufsbezeichnungen (Fall II. 59) \n\n- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung \nund Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall \nII. 57) \n\n- des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in \n\nsechs Fällen (Fälle II. 62 bis 67) \n\n- der Anstiftung zur Amtsanmaßung (Fall II. 20) \n\n- des Computerbetruges (Fall II. 18) \n\n- der Urkundenfälschung (Fall II. 58) sowie \n\n- des Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung \n\n(Fall II. 41) \n\nschuldig ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in 35 Fällen, des Be-\n\ntruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, des versuchten Be-\n\ntruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen, des Missbrauchs \n\nvon Berufsbezeichnungen in sechs Fällen, der Anstiftung zum tateinheitlich mit \n\nUrkundenfälschung begangenen Betrug in zwei Fällen, der Beihilfe zum Betrug, \n\ndes Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, des Be-\n\ntruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeich-\n\nnungen, der Anstiftung zur Amtsanmaßung, des Computerbetruges, der Urkun-\n\ndenfälschung und des Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung für schuldig \n\nbefunden und ihn danach unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge \n\nzu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und zur \n\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte in \n\nden Fällen II. 44 bis 56 des Missbrauchs einer Kreditkarte (§ 266 b StGB) in \n\n10 Fällen schuldig ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nsich insoweit jeweils des - gewerbsmäßig begangenen - Betruges gemäß § 263 \n\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, trifft nicht zu. \n\n3 \n\na) Nach den Feststellungen beantragte der Angeklagte unter miss-\n\nbräuchlicher Verwendung der Daten eines Dr. Mathias J. schriftlich eine DEA \n\nPayback Visa Karte, worauf ihm eine entsprechende Karte der Landesbank Ba-\n\nden-Württemberg zugesandt wurde. Diese Kreditkarte wurde vom Angeklagten \n\n\"in betrügerischer Absicht\" als Zahlungsmittel zum Einkauf von Waren bzw. zur \n\nBegleichung von Dienstleistungen eingesetzt. Dadurch entstand \"der karten-\n\nausgebenden Bank ... ein entsprechender Schaden\" (UA 37). \n\n4 \n\nb) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Betruges \n\n(in Tateinheit mit Urkundenfälschung) \"lediglich\" durch die Erlangung der Kre-\n\nditkarte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verwendung unrichtiger \n\nPersonalien schuldig gemacht (vgl. BGHSt 33, 244, 245 f.), den das Landge-\n\nricht jedoch nicht ausgeurteilt hat. Dagegen hat der Angeklagte durch den \n\nGebrauch der Kreditkarte die ihm durch deren Überlassung eingeräumte Mög-\n\nlichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und da-\n\ndurch den Tatbestand des § 266 b StGB erfüllt (BGH NStZ 1993, 283). \n\n5 \n\nc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Grundsatz der \n\nSpezialität bleibt gewahrt, denn er schließt eine Verurteilung wegen desselben \n\nSachverhalts, hinsichtlich dessen die Auslieferung bewilligt worden ist, unter \n\neinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus (st. Rspr.; vgl. Fischer StGB \n\n55. Aufl. vor §§ 3-7 Rdn. 22 m.N.). Auch § 265 StPO steht der Schuldspruchän-\n\nderung durch den Senat nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte \n\nsich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen ver-\n\nteidigen können. \n\n6 \n\nZugleich ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte \n\ninsoweit des Missbrauchs einer Kreditkarte statt in 13 Fällen lediglich in zehn \n\nFällen schuldig ist. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den \n\nFällen II. 44/45, 49/50 sowie 52/53 die Visa Karte bei dem jeweils selben Ver-\n\ntragsunternehmen jeweils \"zur Begleichung von zwei Forderungen\" eingesetzt, \n\nsodass insoweit zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit \n\nund damit rechtlich jeweils nur einer Tat auszugehen ist. \n\n7 \n\n2. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil hält der Nachprü-\n\nfung auch nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen \n\nII. 1 und 2 der Anstiftung zum tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen \n\nBetrug und in den Fällen II. 3 bis 5, 7 bis 10, 13 sowie 21 bis 39, 60 und 61 des \n\n- ebenfalls gewerbsmäßig begangenen - vollendeten Betruges nach § 263 \n\nAbs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden hat. \n\n8 \n\na) Nach den Feststellungen zu den Fällen II. 1 bis 17 verschaffte sich der \n\nAngeklagte jeweils Geld von fremden Konten, indem er entweder einen Dritten \n\nveranlasste, Überweisungsbelege der betreffenden Konten der Geschädigten \n\nzu fälschen und die Gelder über Drittkonten auf sein eigenes Privatkonto zu \n\nleiten (Fälle II. 1 und 2) oder die Fälschungen und betrügerischen Überweisun-\n\ngen selbst vornahm. In den Fällen II. 3 bis 5, 7 bis 10 und 13 wurden die Über-\n\nweisungen ausgeführt. In diesen als jeweils vollendeter Betrug ausgeurteilten \n\nEinzelfällen könnte der Senat die Annahme von Betrug im Sinne von § 263 \n\nAbs. 1 StGB nicht ohne Weiteres bestätigen. \n\n9 \n\naa) Das Landgericht hat zu der Art und Weise der Abwicklung der Über-\n\nweisungen keine Feststellungen getroffen, obwohl es für die Subsumtion unter \n\nden Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB darauf ankam. \n\n10 \n\nNach den Feststellungen bleibt unklar, im Hinblick auf welche konkreten \n\nUmstände Bankbedienstete täuschungsbedingt einer Fehlvorstellung erlegen \n\nsein sollen, zumal offensichtlich eine Vernehmung der Bankbediensteten nicht \n\nerfolgt ist (Senat NStZ 2000, 375, 376). Vielmehr liegt in diesen Fällen nahe, \n\ndass die betreffenden Banken die Überweisungsträger, soweit die Überweisun-\n\ngen ausgeführt worden sind, lediglich in automatisierter Weise geprüft haben, \n\nohne dass die Fälschung auffiel und ohne dass ein Mitarbeiter des jeweiligen \n\nKreditinstituts noch eine persönliche Kontrolle durchgeführt hat. Dann aber fehl-\n\nte es für eine Strafbarkeit wegen Betruges an einer Täuschung und Irrtumser-\n\nregung. Vielmehr hätte der Angeklagte unter diesen Umständen den Tatbe-\n\nstand des Computerbetruges (§ 263 a Abs. 1 StGB) nach der betrugsspezifi-\n\nschen Auslegung (vgl. Fischer aaO § 263 a Rdn. 11 m.N.) in der Tatvariante \n\ndes unbefugten Verwendens von Daten erfüllt. \n\n11 \n\nWie bekannt ist, werden bei den Banken angesichts der massenhaften \n\nAbwicklung von Überweisungen gängige Belegerfassungssysteme verwendet, \n\nin denen auch die Unterschriften digitalisiert und in Datenbanken gespeichert \n\nwerden. Diese Technik erlaubt es, anstelle des personal- und kostenintensiven \n\nvisuellen, d.h. durch einen Mitarbeiter selbst vorgenommenen Vergleichs von \n\nUnterschriften Überweisungsformulare unterhalb bestimmter Beträge regelmä-\n\nßig nicht mehr individuell, sondern nur noch maschinell auf ihre Echtheit zu prü-\n\nfen, weshalb Täter darauf spekulieren können, dass gefälschte Überweisungen \n\nim Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes nicht entdeckt werden. Zwar \n\nkann ein Mitarbeiter des Kreditinstituts die Referenzunterschrift mit der Unter-\n\nschrift des Beleges vergleichen. Faktisch wird sich dies aber auf Zweifelsfälle \n\nbeschränken, in denen dann die Überweisungsträger von einer automatischen \n\nWeiterverarbeitung ausgeschlossen werden. \n\n12 \n\nDer Senat schließt schon mit Blick auf den Zeitablauf aus, dass sich die \n\nFrage der Abwicklung noch aufklären lässt. Bei Unaufklärbarkeit des tatsächli-\n\nchen Ablaufs ist aber die Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbe-\n\ntrug zulässig (vgl. Fischer aaO § 263 a Rdn. 23 a.E.). Insoweit ist zur subjekti-\n\nven Tatseite ohne weiteres davon auszugehen, dass der Täter in solchen Fäl-\n\nlen jedenfalls bedingt sowohl die Täuschung und Irrtumserregung eines Bank-\n\nbediensteten erreichen als auch - für den Fall einer automatisierten Prüfung - \n\nden Datenverarbeitungsvorgang „unbefugt“ beeinflussen will und sich deshalb \n\nsein Vorsatz auf beide Tatbestände erstreckt (vgl. dazu Goeckenjan JA 2006, \n\n758 ff.). \n\n13 \n\nbb) In den Fällen II. 6, 11, 12 sowie 14 bis 17, in denen die betrügeri-\n\nschen Überweisungen nicht ausgeführt worden sind, geht der Senat davon aus, \n\ndass hier die Ausführung deshalb unterblieben ist, weil das Belegerfassungs-\n\nsystem jeweils einen Zweifelsfall angezeigt hat und deshalb ein Mitarbeiter des \n\njeweiligen Kreditinstituts persönlich mit der Überprüfung befasst worden ist. In \n\ndiesen Fällen ist es deshalb auch zu einer Täuschungshandlung gegenüber \n\neiner natürlichen Person gekommen, weshalb das Landgericht insoweit im Er-\n\ngebnis zu Recht von versuchtem Betrug ausgegangen ist. \n\n14 \n\ncc) Jedoch bedarf der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis 17 insgesamt \n\nauch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der Einzelfälle der Änderung. \n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt \n\nhat, sind die Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe nur eine einheitliche Anstiftung \n\nzum Betrug oder zum Computerbetrug und zur Urkundenfälschung. In den wei-\n\nteren Fällen hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass in den Fällen, in \n\ndenen der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils am selben Tag bei dem \n\nselben Bankinstitut mehrere gefälschte Überweisungsträger eingereicht hat, \n\neine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im \n\nRechtssinne in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 100; Senat, Beschluss \n\nvom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07). Die Frage ist nach dem Zweifelsgrund-\n\nsatz zu lösen. Danach ist unter Berücksichtigung der „ohne Datum“ erfassten \n\nÜberweisungsträger (Fälle II. 8 und 12) davon auszugehen, dass die Fälle 4 \n\nund 5 – insoweit in Tateinheit mit Urkundenfälschung –, die Fälle 7, 8 und 16, \n\ndie Fälle 9 und 14 sowie die Fälle 11, 12, 13, 15 und 17 jeweils nur eine - voll-\n\nendete - Tat des Betruges oder des Computerbetruges darstellen. Dahinter tritt \n\ndie Versuchsstrafbarkeit der Einzelfälle, in denen die Überweisungen nicht aus-\n\ngeführt worden sind, jeweils als subsidiär zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 201 \n\nf.; Fischer aaO vor § 52 Rdn. 41). \n\n15 \n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des \n\n§ 354 Abs. 1 StPO insoweit selbst ändern. Auch hier stehen dem der Speziali-\n\ntätsgrundsatz und § 265 StPO nicht entgegen. \n\n16 \n\nb) Nach den gleichen Grundsätzen, wie vorstehend unter a) zu den Fäl-\n\nlen II. 1 bis 17 ausgeführt, ist der Schuldspruch auch in den Fällen II. 21 bis 39 \n\nsowie 60 und 61 der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte inso-\n\nweit jeweils des Betruges oder des Computerbetruges schuldig ist. \n\n17 \n\naa) Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte in diesen \n\nFällen eine Reihe von Kreditkartendaten mit zugehörigen Personaldaten der \n\nKreditkarteninhaber und legte eine Vielzahl von E-Mail-Konten an. Unter Anga-\n\nbe von verschiedenen Personalien, E-Mail-Adressen und Kreditkartendaten be-\n\nantragte er „per Internet“ (UA 28) bei den geschädigten Firmen Telefongutha-\n\nben, worauf diese Firmen die entsprechenden Vorwahlnummern, die vor den \n\neigentlichen Zielwahlnummern zur Inanspruchnahme der Telefonguthaben be-\n\nnötigt werden, an die von dem Angeklagten angegebenen E-Mail-Adressen \n\nversandten. Der Angeklagte nutzte diese Daten jeweils zum Abtelefonieren der \n\nGuthaben selbst oder gab sie an Dritte weiter. \n\n18 \n\nbb) Auch in diesen Fällen, die das Landgericht jeweils als - gewerbsmä-\n\nßig begangenen - Betrug (§ 263 StGB) gewertet hat, kommt in Betracht, dass \n\nder Vorgang und die Abwicklung automatisch ohne unmittelbare Prüfung durch \n\neine natürliche Person erfolgten (vgl. zum Onlinebanking Fischer aaO § 263 a \n\nRdn. 11 und 16). Daher ist nach den oben ausgeführten Grundsätzen auch in \n\ndiesen Fällen die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Betruges \n\noder Computerbetruges veranlasst. \n\n19 \n\n20 \n\n3. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. \n\nIn den Fällen II. 44 bis 56 ist die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche \n\nschon durch die Schuldspruchänderung zwingend veranlasst, weil der anzu-\n\nwendende Strafrahmen des § 266 b Abs. 1 StGB deutlich milder als der von \n\ndem Landgericht angewandte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ist. Zur Auf-\n\nhebung zwingt des weiteren die Schuldspruchänderung in den Fällen, in denen \n\ndas Landgericht im Rahmen der Fälle II. 1 bis 17 der Urteilsgründe das Konkur-\n\nrenzverhältnis nicht zutreffend bewertet hat. \n\n21 \n\nDarüber hinaus begegnet jedenfalls die allgemein bei allen Taten zu Las-\n\nten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung rechtlichen Bedenken, der An-\n\ngeklagte habe \"keinerlei Reue\" gezeigt, sein Geständnis sei nicht durch Reue \n\nund den Willen zur Wiedergutmachung getragen, er habe nur zum Ausdruck \n\ngebracht, das Verfahren abkürzen zu wollen, um möglichst bald ein Leben in \n\nFreiheit verbringen zu können, sein Wille, sich bei den Opfern zu entschuldigen \n\noder gar Wiedergutmachung zu leisten, habe er nicht andeutungsweise zum \n\nAusdruck gebracht (UA 50; vgl. Fischer aaO § 46 Rdn. 50 f. m.N.). \n\n22 \n\nDem neuen Tatrichter soll danach Gelegenheit gegeben werden, über \n\ndie - wenn auch vergleichsweise milden - Einzelstrafen insgesamt neu zu befin-\n\nden. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafenausspruchs nach sich. \n\n23 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat mit Blick auf die Ausführun-\n\ngen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur im angefochtenen Ur-\n\nteil unterbliebenen Kompensation der im Urteil festgestellten Verfahrensverzö-\n\ngerung von etwa sechs Monaten (UA 50 a.E.) vorsorglich darauf hin, dass nach \n\nder Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs \n\nvom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - abweichend von der bisherigen Rechtspre-\n\nchung eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht mehr im Rahmen \n\nder Strafzumessung Berücksichtigung findet und deshalb ein Abschlag von der \n\nan sich verwirkten schuldangemessenen Strafe nicht mehr veranlasst ist. Viel-\n\nmehr ist danach in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung \n\nfür die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als \n\nvollstreckt gilt. Ob die vergleichsweise geringfügige Verfahrensverzögerung hier \n\nmit Blick auf die insgesamt milde Gesamtstrafe für den Angeklagten noch hin-\n\nzunehmen ist, ohne dass es über die Feststellung der Verfahrensverzögerung \n\nals solche hinaus einer Entschädigung in Form einer Anrechnung bedarf, hat \n\nder neue Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu \n\nentscheiden (vgl. S. 28 f. des Beschlussabdrucks der Entscheidung des Großen \n\nSenats für Strafsachen). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/4-str-623-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/4-str-623-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:36.306893+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-12/4-str-623-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-02-12","dockets":["4 StR 623/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 4 StR 623/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/4-str-623-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB §§ 263, 263 a Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, in- dem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt – wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echt- heit überprüft werden – den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr auf- klären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 19. Juni 2007\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte\n\n- des Betruges in drei Fällen (Fälle II. 19, 42, 43)\n\n- des Betruges oder Computerbetruges in Tatein-\nheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle\nII. 3, 4/5)\n\n- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung (Fall II. 6)\n\n- des Betruges oder Computerbetruges in 25 Fällen\n(Fälle II. 10, 9/14, 7/8/16, 11/12/13/15/17, 21 bis\n39, 60, 61)\n\n- des Missbrauchs einer Kreditkarte in zehn Fällen\n(Fälle II. 44/45, 46, 47, 48, 49/50, 51, 52/53, 54 bis\n56)\n\n- der Anstiftung zum tateinheitlich mit Urkundenfäl-\nschung begangenen Betrug oder Computerbetrug\nin zwei tateinheitlichen Fällen (Fälle II. 1/2)\n\n- der Beihilfe zum Betrug (Fall II. 40)\n\n- des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Be-\n\nrufsbezeichnungen (Fall II. 59)\n\n- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall\nII. 57)\n\n- des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in\n\nsechs Fällen (Fälle II. 62 bis 67)\n\n- der Anstiftung zur Amtsanmaßung (Fall II. 20)\n\n- des Computerbetruges (Fall II. 18)\n\n- der Urkundenfälschung (Fall II. 58) sowie\n\n- des Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung\n\n(Fall II. 41)\n\nschuldig ist,\n\nb)\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/266b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266b","label":"§ 266b StGB","mentions":3},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/263a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263a","label":"§ 263a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 1394","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2008, 281","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:22:36.306893+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}