{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"1 StR 657/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 657/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 24. August 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel an-\n\ngeordnet worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie Be-\n\ndrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs \n\nMonate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-\n\nstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur \n\nzum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit \n\nnimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen \n\nUmständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 \n\nStGB nicht rechtsfehlerhaft. \n\n3 \n\n2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist \n\nsachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch \n\nnach der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: \n\n\"Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getrete-\n\nnen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht \n\nauch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-\n\nmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach \n\nSatz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, \n\ndass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung \n\ngemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung \n\ndes Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der \n\nStrafe möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR \n\n378/07 -). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung steht einer Halb-\n\nstrafenentlassung indes von vornherein entgegen.\" \n\n4 \n\nOb der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festle-\n\ngen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07), \n\nkann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur \n\nTherapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. Über die Dauer des \n\nVorwegvollzugs ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu \n\nbefinden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-657-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-657-07","retrieved":"2026-07-10 19:21:36.380589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-12/1-str-657-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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