{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"1 StR 649/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 649/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 31. Juli 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das BtMG \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein Geldbetrag (Wertersatz) wurde für \n\nverfallen erklärt. \n\nDie Revision des Angeklagten ist mit mehreren Verfahrensrügen (Revisi-\n\nonsbegründung von Rechtsanwältin G. ) und der näher ausgeführten Sachrü-\n\nge (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Gi. ) begründet. Sie bleibt erfolg-\n\nlos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nZu den Verfahrensrügen: \n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass ihr Antrag auf Aus-\n\nsetzung (Abbruch) der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens erfolglos blieb. \n\na) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: \n\nMit Fax vom 6. Juli 2007 beantragte die Verteidigerin, den Termin vom \n\n10. Juli 2007 abzusetzen. Wie ein Gutachten eines bestimmten Psychiaters der \n\nJVA Würzburg belegen werde, sei der Angeklagte verhandlungsunfähig. Außer-\n\ndem solle das Gutachten auch belegen, dass der Angeklagte bei den Taten je-\n\ndenfalls erheblich vermindert schuldfähig, wenn nicht schuldunfähig gewesen sei. \n\nIm Termin vom 10. Juli 2007 gab der Vorsitzende bekannt, nach fernmündlicher \n\nAuskunft des von der Verteidigerin benannten Sachverständigen sei der Ange-\n\nklagte verhandlungsfähig; dieser selbst erklärte auf entsprechende Frage, es \n\nginge ihm gut. Der Vorsitzende ordnete dann an, dass der Sachverständige im \n\nnächsten Hauptverhandlungstermin vom 31. Juli 2007 sein Gutachten erstatten \n\nsolle. Zu nennenswertem weiterem Verfahrensgeschehen kam es an diesem Ta-\n\nge nicht mehr. Am 12. Juli 2007 beantragte die Verteidigerin, dass der Sachver-\n\nständige schon vor der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2007 ein schriftliches \n\nVorgutachten vorlegen müsse, da sie sonst nicht prüfen könne, ob das Gutach-\n\nten fehlerhaft und deswegen ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Dies sei un-\n\nfair. Deshalb müsse das Verfahren auch gemäß § 265 StPO ausgesetzt (ab-\n\ngebrochen) werden. Sie mache nämlich vom 14. Juli bis 30. Juli 2007 Urlaub. Sie \n\nkönne also das schriftliche Gutachten nicht angemessen prüfen, selbst wenn es \n\nihr vorläge. Am 19. Juli 2007 legte der Sachverständige ein vorläufiges Gutach-\n\nten vor, das der Verteidigung alsbald zur Verfügung gestellt wurde. In der Haupt-\n\nverhandlung vom 31. Juli 2007 wiederholte die Verteidigerin vergeblich die An-\n\nträge vom 12. Juli 2007, noch bevor der Sachverständige sein Gutachten erstat-\n\ntete. \n\n7 \n\nb) Das Gericht hat hier einem Beweisantrag der Verteidigung stattgege-\n\nben. Die Auffassung der Revision, die Anordnung des Gerichts, ein Gutachten \n\nsei einzuholen, sei schon für sich genommen eine Änderung der Sachlage, die \n\neinen Aussetzungsanspruch begründe (§ 265 Abs. 4 StPO) trifft nicht zu, ohne \n\ndass dies weiterer Darlegung bedürfte. \n\n8 \n\nc) Der Senat hat erwogen, ob unbeschadet der rechtlich unzutreffenden \n\ngegenteiligen Auffassung der Revision deren Vorbringen unter einem anderen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben könnte (Rechtsgedanke des § 300 StPO; \n\nvgl. auch BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Dies war zu vernei-\n\nnen: \n\n9 \n\n(1) Gutachten zu für den Schuld- oder Strafausspruch wesentlichen Fra-\n\ngen sind stets mündlich in der Hauptverhandlung zu erstatten, Gutachten zu an-\n\nderen Fragen (z.B. Verhandlungsfähigkeit) dann, wenn es das Gericht - wie \n\nhier - anordnet (vgl. Senge in KK 5. Aufl. § 82 Rdn. 3). Dabei ist der Gutachter \n\nstets berechtigt, auch ohne gerichtliche Anordnung ein vorläufiges schriftliches \n\nGutachten zu den Akten zu bringen (BGH GA 1963, 18; Senge aaO). Die unter-\n\nschiedlich beurteilte Frage, ob die Verfahrensbeteiligten bei einem mündlich in \n\nder Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachten unabhängig von den Umstän-\n\nden des Einzelfalls stets einen Anspruch darauf haben, dass ihnen dieses Gut-\n\nachten auch schriftlich vorgelegt wird (bejahend z.B. Krause in Löwe/Rosen-\n\nberg, StPO 25. Aufl. § 82 Rdn. 5; verneinend z.B. Senge aaO) und ob dies gege-\n\nbenenfalls schon vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu ge-\n\nschehen hat (vgl. G. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1041), \n\nkann der Senat hier offen lassen. Hier hat nämlich der Sachverständige ein \n\nschriftliches Vorgutachten vorgelegt, das der Verteidigung mehr als zehn Tage \n\nvor dem nächsten Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, an dem der \n\nSachverständige sein Gutachten erstatten sollte, zur Verfügung gestellt wurde. \n\n10 \n\n(2) Aus den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit und der \n\nNotwendigkeit, gegebenenfalls auch erst in der Hauptverhandlung angefallene \n\nErkenntnisse in das Gutachten einzubeziehen, folgt, dass allein der Inhalt des in \n\nder Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens maßgebend ist (vgl. Senge aaO; \n\nBGH, Beschl. vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07). Nur hierauf kann die \n\nEntscheidung beruhen, nur dessen Mängel oder Unklarheiten - die sich im Ein-\n\nzelfall auch aus nicht ohne weiteres erklärlichen oder jedenfalls erläuterten Diffe-\n\nrenzen zu einem vorläufigen schriftlichen Gutachten ergeben können (vgl. G. \n\nSchäfer aaO) - können den Bestand des Urteils gefährden. Eine auf den - schon \n\nnicht näher mitgeteilten - Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-\n\ntens bezogene Verfahrensrüge ist hier jedoch nicht erhoben. Die Annahme der \n\nVerteidigung, der von ihr benannte Gutachter könne generell oder jedenfalls vor-\n\nliegend zur Erstattung des von ihr beantragten Gutachtens nicht kompetent ge-\n\nnug sein, hat keine erkennbaren konkreten Anknüpfungspunkte. Die gegenteilige \n\nAuffassung der Verteidigung, im Hinblick auf die (antragsgemäße) Anordnung \n\nder Einholung eines Gutachtens könne die Verteidigung die Aussetzung (den \n\nAbbruch) der Hauptverhandlung verlangen, weil wegen zwar durch nichts beleg-\n\nter, theoretisch aber auch nicht ausschließbarer Inkompetenz des Gutachters \n\ndas nächste Gutachten erforderlich werden könne, kann einen wie auch immer \n\ngearteten verfahrensrechtlichen Anspruch des Angeklagten nicht begründen. \n\n11 \n\n(3) Schon daher geht auch der Hinweis auf den Urlaub der Verteidigerin \n\nins Leere. Der Senat bemerkt jedoch, dass ein Rechtsanwalt für seine Vertretung \n\nsorgen muss, wenn er, wie die Verteidigerin hier, länger als eine Woche abwe-\n\nsend ist (§ 53 Abs. 1 BRAO). Einem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse \n\ndes Vertretenen zu (§ 53 Abs. 7 BRAO), die Bestellung des vertretenen Rechts-\n\nanwalts zum Verteidiger gilt auch für den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. BGH \n\nNStZ 1992, 248; BGH, Beschl. vom 15. August 2007 - 1 StR 341/07 m.w.N.). \n\nOhne dass es letztlich hier darauf ankäme, liegt es auch nicht nahe, dass ein \n\nVertreter eines Rechtsanwalts nicht diejenigen Maßnahmen ergreift \n\n- hier: Überprüfung eines vorläufigen Sachverständigengutachtens zu in Strafver-\n\nfahren nicht ungewöhnlichen Fragen auf elementare fachliche Mängel -, die nach \n\nAuffassung des vertretenen Rechtsanwalts voraussehbar innerhalb eines laufen-\n\nden Verfahrens anfallen können und unverzüglich noch während seiner Abwe-\n\nsenheit durchgeführt werden müssen. \n\n12 \n\n2. Die Revision macht weiter geltend, die Hauptverhandlung hätte auch \n\nnoch aus einem anderen Grunde am 31. Juli 2007 abgebrochen werden müssen. \n\nEs sei unfair, dass stattdessen der Antrag der Verteidigerin, ihre Bestellung zu \n\nwiderrufen, zurückgewiesen worden sei. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. \n\n13 \n\n14 \n\na) Folgendes liegt zu Grunde: \n\nZunächst hatte der Angeklagte Rechtsanwalt Gi. als Verteidiger be-\n\nvollmächtigt, ehe dieser antragsgemäß zum Verteidiger bestellt wurde. Ebenfalls \n\nantragsgemäß wurde er dann entpflichtet und Rechtsanwältin G. , die sich \n\nzwischenzeitlich als Wahlverteidigerin gemeldet hatte, zur Verteidigerin bestellt. \n\nIm Laufe der Hauptverhandlung schrieb der Angeklagte an das Gericht, er wolle, \n\ndass Rechtsanwalt Gi. (wieder) zum Pflichtverteidiger bestellt werde. Er habe \n\nkein Vertrauen zu Rechtsanwältin G. , die viel Geld erhalten habe, aber keine \n\nLeistung erbringe. Näher wollte er dies, wie die Strafkammer ausdrücklich fest-\n\nstellt, nicht erläutern. Am 31. Juli 2007, dem vierten (und letzten) Tag der Haupt-\n\nverhandlung, beantragte Rechtsanwältin G. , ihre Bestellung zur Verteidigerin \n\n15 \n\n16 \n\naufzuheben. Der Angeklagte habe sie „auf das Übelste beschimpft und mit un-\n\nhaltbaren Vorwürfen überzogen“. Näher könne dies im Hinblick auf die anwaltli-\n\nche Schweigepflicht nicht ausgeführt werden. Auch habe er ihr näher gekenn-\n\nzeichnete Informationen vorenthalten. Sämtliche Anträge blieben erfolglos. \n\nb) Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge versagt. \n\n(1) Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten \n\nbestehe nicht mehr, kann für sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der \n\nBestellung eines Verteidigers nicht begründen. Sie müsste auf konkreten Tatsa-\n\nchenvortrag gestützt sein (BGH NStZ 1998, 311, 312; Laufhütte in KK 5. Aufl. \n\n§ 143 Rdn. 5 jew. m.w.N.). Die nicht näher ausgeführte Behauptung des Ange-\n\nklagten, wegen der Leistungen von Rechtsanwältin G. entziehe er ihr sein \n\nVertrauen und übertrage es auf Rechtsanwalt Gi. zurück, nachdem er es ihm \n\nfrüher entzogen und es auf Rechtsanwältin G. \n\n übertragen hatte, ist hierfür offensichtlich ungeeignet. \n\n17 \n\n(2) Der Umstand, dass die Verteidigerin hier auch selbst ihre Entpflichtung \n\nbeantragt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis (BGHSt 39, 310, 314 m.w.N.). \n\nEin im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund \n\nzur Entpflichtung eines bestellten Verteidigers kann regelmäßig nicht bejaht wer-\n\nden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (BGHSt aaO 315 \n\nm.w.N.). So verhält es sich hier. Die Möglichkeit, einem Verteidiger Informationen \n\nvorzuenthalten, ihn „aufs Übelste zu beschimpfen“ und ihn mit „unhaltbaren Vor-\n\nwürfen“ zu überziehen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfü-\n\ngung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er \n\nein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren \n\n(vgl. BGHSt aaO 313 m.w.N.). Ob und unter welchen besonderen Umständen \n\nAusnahmen von alledem in Betracht kommen können, etwa weil der Verteidiger \n\nStrafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat (vgl. BGH NStZ 1997, 401; \n\nBGHSt aaO 315 f. m.w.N.), kann hier offen bleiben, da Anhaltspunkte für derarti-\n\nge Besonderheiten hier nicht ersichtlich sind. Ebenso wenig muss der Senat un-\n\nter den gegebenen Umständen der Frage nachgehen, ob die anwaltliche \n\nSchweigepflicht näheren Darlegungen zu ungerechtfertigten Beschimpfungen \n\ndes Angeklagten gegenüber der Verteidigerin notwendig entgegengestanden \n\nhätte, nachdem der Angeklagte gegenüber dem Gericht geltend gemacht hatte, \n\ndiese erbringe keine Leistungen (vgl. BGH NStZ 2000, 326, 327). \n\nII. \n\n18 \n\nDie auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat eben-\n\nfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt \n\nder Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, \n\ndie durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräf-\n\ntet werden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n RiBGH Dr. Graf ist urlaubs- \n abwesend und deshalb an \n der Unterschrift gehindert. \n\n Elf Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-649-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-649-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:08.933270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-12/1-str-649-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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