{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"1 StR 538/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 538/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 25. Mai 2007 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt \n\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift die Beweiswürdigung mit \n\nsachlich-rechtlichen Beanstandungen und dem Ziel einer Erweiterung des \n\nSchuldumfangs an und macht Fehler bei der Strafzumessung geltend. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begegnete der Angeklagte \n\nam 23. April 2006 in einer Pizzeria erstmals der 17-jährigen K. , \n\ndem Tatopfer, und fuhr sie von dort zu ihrer Wohnung. Auf sein mehrfaches \n\nDrängen, noch \"kurz mit hoch kommen\" zu dürfen, gab K. mit den \n\nWorten nach, man werde nur reden, es werde \"aber nichts laufen\". In der Woh-\n\nnung setzten sich beide auf die Schlafcouch und redeten miteinander. \n\nK. legte ein Lied der Gruppe \"JBO\" auf, dessen Refrain lautete \"Lieschen, \n\nkomm ein bisschen auf den Rasen, da kannst du blasen,\" und sagte, dass sie \n\nzu diesem Lied \"total abgehe\". \n\n3 \n\nDer Angeklagte fragte K. , ob er sie massieren dürfe, was sie \n\nverneinte. Er begann dennoch, sie am Nacken zu massieren und sie dort zu \n\nküssen. Sie drehte sich hierauf von ihm weg. Nunmehr umschlang er sie von \n\nhinten mit seinen Beinen, hielt sie auf diese Weise fest, zog ihren \"Neckholder\" \n\naus und schubste sie sodann auf den Rücken. In dieser Position fixierte er sie \n\nwieder mit seinen Beinen, öffnete ihre Hose und zog diese bis auf Kniehöhe \n\nherunter. Er zog seine eigene Hose aus und bedeutete K. mit Ges-\n\nten, ihn oral zu befriedigen. Dabei drückte er ihren Kopf in Richtung seines eri-\n\ngierten Gliedes. K. versuchte den Angeklagten wegzudrücken und \n\nwies ihn darauf hin, dass sie nicht wolle, ihr sei ca. zwei Wochen zuvor ein \n\nWeisheitszahn herausoperiert worden. Der Angeklagte versuchte noch kurz, \n\nsein Glied in ihren Mund einzuführen, nahm dann aber davon Abstand. Nun-\n\nmehr positionierte er K. wieder in Rückenlage, legte sich auf sie \n\nund drang zunächst mit zwei Fingern ein kleines Stück, sodann mit seiner Ei-\n\nchel in ihre Scheide ein. K. verkrampfte sich, versuchte den Ange-\n\nklagten mit den Armen von sich wegzudrücken und sagte: \"Ich will nicht, es tut \n\nweh\". Daraufhin ließ der Angeklagte insoweit von ihr ab, drehte sie in die \n\n\"Hündchenstellung\", packte sie an den Hüften und drang mit seinem erigierten \n\nPenis maximal 1 cm in ihren Analkanal ein. K. verkrampfte sich \n\nerneut und äußerte, er solle aufhören, es tue weh. Der Angeklagte versuchte \n\nnoch, ihre verkrampften Pobacken auseinanderzudrücken, positionierte sie je-\n\ndoch sodann so, dass sie vor ihm saß, packte sie am Nacken und drückte ihren \n\nKopf in Richtung seines Penis. Sie bat ihn auch jetzt wieder aufzuhören, es tue \n\nihr weh, und wies ihn noch einmal auf die gerade überstandene Zahnoperation \n\nhin. Gleichwohl führte der Angeklagte, gegen ihre Widerbewegung ankämp-\n\nfend, sein Glied in ihren Mund ein und bewegte es dort bis zum Samenerguss. \n\nDas Ejakulat ergoss sich zum Teil in die Mundhöhle der K. , bevor \n\nsie sich abwenden konnte. Durch das Vorgehen des Angeklagten erlitt \n\n K. nicht unerhebliche Schmerzen im Kieferbereich, brennende Schmer-\n\nzen im Vaginal- und Analbereich sowie Kratzer in der Nacken- und in der Ge-\n\nsäßregion. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat das zuletzt stattgefundene orale Eindringen in \n\nden Körper der K. als Vergewaltigung und Körperverletzung gewer-\n\ntet. Die vorhergehenden sexuellen Handlungen, das erste - versuchte - orale \n\nEindringen sowie das vaginale und anale Eindringen, hätten keinen Straftatbe-\n\nstand erfüllt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5 \n\nDie Strafkammer sieht als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, dass \"die \n\nGeschädigte zunächst sexuelle Handlungen des Angeklagten nicht grundsätz-\n\nlich abgelehnt\" habe; der Angeklagte habe sich \"im Rahmen ihrer Vorgaben \n\ngehalten\" und \"innegehalten, wenn sie sich bestimmte Handlungen unter Hin-\n\nweis auf entstehende Schmerzen verbat.\" Dies steht in einem nicht auflösbaren \n\nWiderspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Hiernach mag \n\ndie Geschädigte zwar anfänglich durch lockere und möglicherweise zweideutige \n\nVerhaltensweisen Erwartungen auf ein einverständliches sexuelles Abenteuer \n\ngeweckt haben, indem sie den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten mit in \n\nihre Wohnung genommen und ein Lied mit anzüglichem Inhalt aufgelegt hat. \n\nSie hat jedoch eindeutig von Anfang an jeden Körperkontakt abgelehnt. Dies \n\nhat sie schon vor Betreten der Wohnung klar zum Ausdruck gebracht. Sie hat \n\nsich auch in der Wohnung Körperkontakt unmissverständlich verbeten und sich, \n\nals der Angeklagte sie gleichwohl berührte, weggedreht. Nachdem der Ange-\n\nklagte sie nunmehr sogar festgehalten und ausgezogen hatte und den Oralver-\n\nkehr vollziehen wollte, wies sie ihn erneut auf ihren entgegenstehenden Willen \n\nhin und leistete durch den Versuch, ihn wegzudrücken, körperlichen Wider-\n\nstand. Auch bei dem anschließenden, vom Tatrichter noch immer für strafrecht-\n\nlich nicht relevant bewerteten Eindringen des Angeklagten in die Vagina und \n\nden Anus der Geschädigten hat diese ausdrücklich ihren entgegenstehenden \n\nWillen kundgetan und durch Verkrampfen Widerstand geleistet. Dies alles wird \n\ndurch die Feststellung der Kammer noch erhärtet, die Geschädigte habe \"wahr-\n\nscheinlich durch das Herunterziehen der Hose oder durch den geschilderten \n\nWiderstand beim Versuch der vaginalen Penetration\" Kratzer in der Gesäßregi-\n\non erlitten. \n\n6 \n\nBei dieser Sachlage ist jedenfalls auch für die vaginale und anale Penet-\n\nration der Straftatbestand des § 177 StGB erfüllt. Die Feststellungen belegen \n\nauch ausreichend die Anwendung von Gewalt vor den sexuellen Handlungen \n\n- Fixieren, in Rückenlage Stoßen, Drücken des Kopfes - als auch während ihrer \n\nAusführung - sich auf das Opfer Legen, Festhalten, Auseinanderdrücken der \n\nverkrampften Pobacken - (zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB vgl. \n\nBGH StV 2003, 390 f. m.w.N.). An der Tatbestandsmäßigkeit der angewandten \n\nGewalt ändert es nichts, dass der Angeklagte von K. abgelassen \n\nhat, als seine Handlungen dieser Schmerzen verursachten. \n\n7 \n\nSoweit die Kammer ausführt, die Geschädigte habe jedenfalls \"zunächst \n\nnicht klar zu erkennen (gegeben), dass sie mit dem Angeklagten keinerlei se-\n\nxuelle Handlungen durchführen wollte\", und damit wohl zusätzlich in subjektiver \n\nHinsicht von einer fehlenden Kenntnis des Angeklagten vom entgegenstehen-\n\nden Willen der Geschädigten ausgeht, ist diese Einschätzung ersichtlich von \n\nder fehlerhaften Verneinung des objektiven Tatbestandes beeinflusst. Die Fest-\n\nstellungen belegen hinreichend, dass der Angeklagte sich auch bei der vagina-\n\n8 \n\n9 \n\nlen und der analen Penetration bewusst war, sein Ziel nur durch Überwindung \n\ndes Widerstandes der Geschädigten mit Gewalt erreichen zu können. \n\n3. Der Beweiswürdigungsmangel berührt indes nicht den Schuldspruch. \n\nDa wegen des einheitlichen Geschehens in jedem Falle nur eine Verurteilung \n\nwegen einer Vergewaltigung in Betracht kommt, ergibt sich lediglich eine Erwei-\n\nterung des Schuldumfangs. \n\nDies zieht jedoch - so ist auch der Revisionsantrag der Staatsanwalt-\n\nschaft nach seiner maßgeblichen Begründung auszulegen - die Aufhebung des \n\nStrafausspruchs nach sich. Ihm hätte ein auf die vaginale und die anale Penet-\n\nration erweiterter Schuldumfang zugrunde gelegt werden müssen. Das neue \n\nTatgericht wird allerdings auch auf der Grundlage dieses erweiterten Schuldum-\n\nfangs die aus der Sicht des Angeklagten ambivalente Ausgangssituation zu sei-\n\nnen Gunsten in Rechnung zu stellen haben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-538-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/1-str-538-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:42.933296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-12/1-str-538-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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