{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"X ZA 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZA 2/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durch-\n\nführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss \n\ndes 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzu-\n\nweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussich-\n\nten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO). \n\n1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Be-\n\nschluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Er-\n\nfolgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nund 6 PatG aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der Beschluss entweder \n\nnicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör \n\nversagt war. \n\n3 \n\na) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG \n\ndient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-\n\ndespatentgerichts, sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflich-\n\ntung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unter-\n\nlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar \n\nsein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen \n\ndes Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An die-\n\nsem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des \n\nTatbestandsmerkmals \"nicht mit Gründen versehen\" ausrichten (st. Rspr., vgl. \n\netwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikal-\n\nlibelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungs-\n\nprüfverfahren). \n\n4 \n\nDaraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollstän-\n\ndige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde \n\nnicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, \n\ndass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist \n\n\"nicht mit Gründen versehen\", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-\n\nsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-\n\nne Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei \n\ngleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-\n\nworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-\n\ngungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-\n\nbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die \n\nGründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die \n\nWiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; \n\nSen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; \n\nSen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). \n\n5 \n\nb) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausfüh-\n\nrungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu be-\n\nrücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt \n\nist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende \n\nGericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen \n\nhat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR \n\n2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, \n\n919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet \n\nhat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, \n\nBeschl. v. 30.1.1997 \n\n- I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 \n\n- TOP-Selection; \n\nSen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf. \n\n2. Der Beschluss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergeben-\n\nden Anforderungen. \n\na) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit \n\nhin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines Beschlus-\n\nses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt, wo-\n\nnach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für \n\nDatenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizität, \n\nsondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen \n\nenthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen \n\nMitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptan-\n\ntrags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht \n\npatentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches \n\nProgramm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3 \n\nNr. 3, Abs. 4 PatG). Die Rüge, der Beschluss setze sich lediglich damit ausein-\n\nander, ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizität zu sehen sei, er sei \n\naber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der patentbeschrei-\n\nbungsgemäßen Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künst-\n\nlichen Bewusstseins Technizität gesehen werden könnte, geht unabhängig von \n\nder Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei. \n\n9 \n\nb) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht \n\ndarin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit \n\ndem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine \n\nErfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizitäts-\n\nmerkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das Deutsche Patent- \n\nund Markenamt für Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich \n\nso verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 sei-\n\nnes Protokollergänzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröf-\n\nfentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf \n\nOffenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte \n\nPatente - wäre das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beur-\n\nteilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen Fällen ge-\n\nbunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende \n\nAuffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende Recht-\n\nsprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfä-\n\nhigkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen. \n\n10 \n\nc) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund \n\ndes § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet \n\nihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung \n\nvon Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beige-\n\nordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die Antragsmatrix \n\nentsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein un-\n\nzutreffendes Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrun-\n\nde. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen \n\nfehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertre-\n\ntungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz un-\n\nterbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 \n\nRdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht. \n\n11 \n\nd) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen \n\ndes § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum Sub-\n\nHilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige \n\nEinkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine \n\nLösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. \n\n12 \n\n3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen \n\nGehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von \n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Be-\n\nschwerdeverfahrens, nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Ver-\n\nfahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park-\n\nkarte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen o-\n\nben zu 2. b) entsprechend. \n\n13 \n\n4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gele-\n\ngenheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der \n\nmündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Be-\n\nschlüsse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den \n\nLeitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyse-\n\neinrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentge-\n\nrichts anderenfalls abweichend hätte ausfallen können. \n\n14 \n\n5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im \n\nZusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Be-\n\nanstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von \n\nihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen \n\naus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG genügt, übereinstimmt. Weitergehende Anforde-\n\nrungen können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet \n\nder nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in \n\nseiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulas-\n\nsung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/x-za-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":10},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/x-za-2-07","retrieved":"2026-07-10 19:20:34.903919+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-11/x-za-2-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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