{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 314/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 314/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden \n\nden Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebeninter-\n\nvention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der \n\nBeklagten zu tragen sind. \n\nStreitwert: 15.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-\n\nwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforder-\n\nlich, 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt. \n\n1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur \n\nErteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und \n\nKosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie \n\nauf etwaige \n\n- hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen \n\n(s. nur \n\nBGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, \n\nauch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die \n\n3 \n\n4 \n\nStufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Aus-\n\nkunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der wei-\n\nteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, \n\nBeschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.). \n\n2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorlie-\n\ngend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €. \n\na) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das \n\nDurchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich \n\nist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten \n\njedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwäl-\n\nte persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stunden-\n\nsatz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr \n\nspricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ord-\n\nner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge \n\nkennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur \n\nnoch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten \n\nkurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss. \n\n5 \n\nb) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende \n\nTätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von \n\n350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten ver-\n\nkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend \n\nmachen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt \n\nes sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in \n\nRechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Auf-\n\nwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand \n\ndes Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes \n\neinkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenan-\n\nteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem \n\nStundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden. \n\n6 \n\nSelbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand \n\nnicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer \n\nvon 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","retrieved":"2026-07-10 19:21:03.626734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2008-02-11","dockets":["II ZR 314/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 314/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nDie Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden\n\nden Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebeninter-\n\nvention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der\n\nBeklagten zu tragen sind.\n\nStreitwert: 15.000,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2005-11-18","docket":"15 O 178/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2006-10-11","docket":"15 U 1715/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-02-11","docket":"II ZR 314/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-314-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:21:03.626734+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}