{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"5 StR 609/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 609/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 27. August 2007 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben, hiervon ausge-\n\nnommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-\n\nhen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklag-\n\nte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich die \n\nAngeklagte am 1. März 2007 mit dem Nebenkläger, den sie am selben \n\nAbend über einen „Tele-Chat bei RTL“ kennengelernt hatte, in ihrer Woh-\n\nnung. Man unterhielt sich zunächst und verkehrte dann sexuell miteinander, \n\nwie es bereits beim Eingehen der Verabredung geplant war. Nachdem beide \n\nin der „vergnügt entspannten Atmosphäre“ eingeschlafen waren, wachte die \n\nAngeklagte nach etwa zwei Stunden auf und entschloss sich aus ungeklär-\n\ntem Motiv, den Nebenkläger zu töten. Sie versetzte ihm unter Ausnutzung \n\nseiner Arg- und Wehrlosigkeit zwei Messerstiche in den Oberkörper, wobei \n\neiner die Lunge traf. Die Angeklagte dachte, ihr Opfer sei tot und wandte sich \n\nab. Als sie eine Bewegung von ihm wahrnahm, kehrte sie zurück und ver-\n\nsetzte ihm einen weiteren Stich in den Oberkörper. Der Nebenkläger bat sie \n\nerfolglos, einen Notarzt zu rufen; stattdessen kam sie mit dem Messer in der \n\nHand erneut auf ihn zu. Auf die Äußerung des Nebenklägers „ist gut, ist gut“, \n\ndrohte ihm die Angeklagte mit dem Messer und forderte ihn auf, ruhig zu sein \n\nund weiterzuschlafen. Bald darauf verließ sie ihre Wohnung, wobei sie die \n\nWohnungstür verschloss. Sie nahm das Messer sowie beide Mobiltelefone \n\ndes Nebenklägers mit. \n\nEtwa zwei Stunden nach Verlassen der Wohnung ging die Angeklagte \n\ngegen 4.30 Uhr zu einer Tankstelle und verständigte mit ihrem Mobiltelefon \n\ndie Feuerwehr. Der dortigen Angestellten teilte sie mit, sie habe gerade „ein-\n\nfach so jemanden umgebracht“, weil sie davon ausging, der Nebenkläger sei \n\nbereits tot. Tatsächlich konnte er aber gerettet werden. \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, \n\ndass die Angeklagte an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer \n\nposttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei letztere das Ausmaß der \n\nPersönlichkeitsstörung verstärke. In ihrer Schwere entsprächen diese Stö-\n\nrungen einer krankhaften seelischen Störung. Jedenfalls im Zusammenhang \n\nmit der Alkoholintoxikation – die für die Tatzeit nicht näher konkretisiert wird – \n\nführe dies zu einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steu-\n\nerungsfähigkeit. \n\n2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\na) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ist bereits \n\nunzulässig, da der Inhalt der verwerteten Aussage nicht vollständig mitgeteilt \n\nwird (vgl. BGH NJW 1993, 2125, 2127). Zudem legt die Revisionsbegrün-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndung keine Umstände dar, aus denen sich ein Verbot der beanstandeten \n\nVerwertung hinsichtlich der Angaben der Angeklagten gegenüber der Ver-\n\nnehmungsbeamtin N. ergeben könnte. Soweit die Revision gel-\n\ntend macht, die Vernehmungsbeamtin habe nicht nur über die Rechte nach \n\n§ 136 StPO belehren, sondern auch darauf hinweisen müssen, dass ihre frü-\n\nheren Angaben gegenüber dem Polizeibeamten C. nicht verwertbar sei-\n\nen, ist der Rüge bereits dadurch der Boden entzogen, dass die Angeklagte \n\ngegenüber diesem Beamten keine Angaben gemacht hat. \n\nb) Die weiteren Verfahrensrügen haben aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. \n\n3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hält sachlich-rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat das festgestellte Störungsbild einer Borderline-\n\nPersönlichkeitsstörung, auf die es die Beurteilung der Schuldfähigkeit maß-\n\ngeblich stützt, nicht tragfähig belegt. Hierzu teilt es lediglich die vom Sach-\n\nverständigen vermittelte Diagnose und deren Einordnung in das Klassifikati-\n\nonssystem ICD-10 mit. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht überprü-\n\nfen, ob diese Diagnose den geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zu-\n\ntreffend beschreibt (vgl. BGHSt 49, 45, 54). Denn welche Anknüpfungstatsa-\n\nchen hierfür maßgeblich waren, welche Merkmale von Persönlichkeitsstö-\n\nrungen bei der Angeklagten vorliegen und welche diagnostischen Kriterien \n\ndie Spezifizierung als Borderline-Persönlichkeitsstörung rechtfertigen, bleibt \n\nunerörtert. Zwar mögen die festgestellte Bindungslosigkeit und die von ihr \n\nnur auf eine Nacht angelegten sexuellen Kontakte der Diagnose einer Bor-\n\nderline-Persönlichkeitsstörung nicht zwingend entgegenstehen, sie sind aber \n\njedenfalls nicht ohne Weiteres mit den diagnostischen Kriterien dieses Stö-\n\nrungsbildes (vgl. hierzu Diagnostisches und Statistisches Manual Psychi-\n\nscher Störungen DSM-IV, 1996, S. 735, 739) zu vereinbaren. Neben diesen \n\nsozialen Auffälligkeiten hätten auch biographische Merkmale – neben dem \n\nUmstand, dass die Angeklagte bereits zweimal Opfer sexueller Übergriffe \n\nwar, vor allem die Zunahme der Suizidalität in den Monaten vor der Tat bei \n\nder bereits über 30 Jahre alten Angeklagten – dazu gedrängt, die Diagnose \n\nund die hieran anknüpfende Beurteilung der Schuldfähigkeit für das Revisi-\n\nonsgericht nachvollziehbar darzulegen. Diese lückenhafte Erörterung lässt \n\nbesorgen, dass die Art der Störung und damit auch ihr Schweregrad sowie \n\nder Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind. \n\n10 \n\nb) Zudem ist eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht widerspruchs-\n\nfrei ausgeschlossen. Zwar führt das Landgericht unter Berufung auf den \n\nSachverständigen aus, dass die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben ge-\n\nwesen sei, an anderer Stelle der Urteilsgründe ist jedoch die Einschätzung \n\ndes Sachverständigen – dem das Landgericht uneingeschränkt folgt – wie-\n\ndergegeben, dass „krankheitsbedingt“ die Gedanken an „Aggression und \n\nAutoaggression“, „bzw. die dahinter stehenden emotionalen Kräfte für die \n\nAngeklagte bewusst nicht mehr zu steuern gewesen seien“ (UA S. 18). Wes-\n\nhalb aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch erhalten \n\ngewesen ist, wird nicht erörtert und versteht sich angesichts der Tatumstän-\n\nde auch nicht von selbst. \n\n11 \n\n4. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-\n\nderen Sachverständigen erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der \n\n§§ 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei werden mögliche Zusammenhänge \n\nzwischen dem psychischen Zustand und dem Ausnutzungsbewusstsein hin-\n\nsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit besonders in den Blick zu nehmen sein. \n\nZudem ist zu beachten, dass es für die alkoholbedingte Beeinträchtigung der \n\nSchuldfähigkeit auf die Tatzeit ankommt. Das Leistungsverhalten der Ange-\n\nklagten mehrere Stunden nach der Tat kann hierüber nur bedingt Aufschluss \n\ngeben. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-609-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-609-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:39.506020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-07/5-str-609-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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