{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"5 StR 402/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 402/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 15. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen \n\nzum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach \n\n§ 64 StGB angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Be-\n\nschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Lebensgefährte der Angeklagten suchte am Abend des Tattages \n\nnach längerer Zeit der Abstinenz wieder eine Spielhalle auf und verspielte \n\ndort Geld. Den Bitten der Angeklagten, nicht so viel Geld zu verspielen und \n\nnach Hause zu kommen, kam er nicht nach. Die hierüber verzweifelte und \n\nverärgerte Angeklagte geriet bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 ‰ \n\nin einen hoch affektiven Zustand. In ihrer Wohnung nahm sie sich ein Kü-\n\nchenmesser und ging zurück zur Spielhalle. Zunächst spielte sie mit dem \n\nGedanken, sich selbst demonstrativ vor ihrem Lebensgefährten umzubrin-\n\ngen, um ihn für sein Versagen zu bestrafen. Als sie ihn jedoch – mit dem Rü-\n\ncken zu ihr – an zwei Spielautomaten gleichzeitig spielen sah, kam es zu \n\neinem affektiven Aggressionsdurchbruch unter erheblicher Verminderung \n\nihrer Steuerungsfähigkeit. Sie lief zu ihm und stieß ihm das Messer in den \n\nRücken, um ihn zu töten. Obwohl ein nur 3,5 cm tiefer Stichkanal entstand, \n\nblieb das Messer stecken, nachdem sie dessen Griff losließ. Der Geschädig-\n\nte, der den Stich nur wie einen Piekser empfunden hatte, blickte sich kurz zu \n\nihr um und spielte weiter. Als er sie schließlich fragte, weshalb sie ihm auf \n\nden Rücken schaue, antwortete sie: „Du hast ein Messer im Rücken.“ Nun-\n\nmehr begab sich der Geschädigte zur Spielhallenaufsicht und bat, die Polizei \n\nzu verständigen. Eine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung be-\n\nstand nicht. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, ein Rücktritt vom versuchten Tö-\n\ntungsdelikt scheide deshalb aus, weil es sich um einen fehlgeschlagenen \n\nVersuch gehandelt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n„Ein Versuch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nfehlgeschlagen, wenn der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und \n\nder Täter dies erkennt oder aber wenn der Täter den Erfolgseintritt irrig nicht \n\nmehr für möglich hält. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt hingegen \n\nnicht vor, sofern der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten \n\nTatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur \n\nmit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat \n\nnoch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nVersuch, fehlgeschlagener 8; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 24 Rdn. 11). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAusgehend hiervon lassen die Ausführungen des Landgerichts, wo-\n\nnach sich die Angeklagte zur Ausführung der Tat von vornherein auf einen \n\neinzigen Messerstich habe beschränken wollen (vgl. UA S. 7, 12), besorgen, \n\ndass der rechtlichen Beurteilung eine verfehlte Sichtweise zu Grunde liegt. \n\nDenn anstelle auf das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Verabfolgung \n\ndes Messerstichs abzustellen, hat das Landgericht die Frage des Fehl-\n\nschlags des Tötungsversuchs nach Tatplankriterien zu beantworten gesucht. \n\nDamit hat es freilich bereits im Ausgangspunkt den strafrechtsdogmatisch \n\nzutreffenden Maßstab des so genannten ‚Rücktrittshorizonts’ verfehlt.“ \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. Hiernach reicht der freiwillige Verzicht \n\n7 \n\n8 \n\nauf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirkli-\n\nchung zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa \n\nfehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 15a \n\nm.w.N.). Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\nfeststellungen nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte zu weiteren Messer-\n\nstichen aus subjektiven Gründen außerstande gewesen wäre. Dies alles be-\n\ndarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. \n\n2. Unberührt von diesem Mangel bleiben die im Übrigen rechtsfehler-\n\nfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Sie können \n\ndaher bestehen bleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 15 \n\nm.w.N.). \n\n3. Der neue Tatrichter wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die \n\nAngeklagte in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihren wegen Arglosigkeit \n\nwehrlosen Lebensgefährten zu überraschen und diese Überraschung ihres \n\nOpfers auszunutzen. Nach den vom Landgericht für überzeugend erachteten \n\nAusführungen der psychiatrischen Sachverständigen handelte die Angeklag-\n\nte in einem affektivem Aggressionsdurchbruch, wobei der „plötzliche, unge-\n\nplante und unüberlegte Angriff quasi unter den Augen der Spielhallenaufsicht \n\nohne jegliche Sicherungstendenzen sowie das Verhaltensmuster der Tat … \n\nin keiner Weise ihrem üblichen Reaktionsmuster entsprochen hätte“ (UA \n\nS. 16). Die Spontaneität des Tatentschlusses kann im Zusammenhang mit \n\nder Vorgeschichte und dem psychischen Zustand der Angeklagten ein Be-\n\nweisanzeichen dafür sein, dass ihr das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede \n\naffektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Be-\n\ndeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. \n\nBGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167). Das Nähere ist \n\nTatfrage (so schon BGHSt 6, 329, 331). Gleichfalls werden die Vorausset-\n\nzungen des § 64 StGB auf der Grundlage des neu festgestellten Schuldum-\n\nfangs zu prüfen sein. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-402-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-402-07","retrieved":"2026-07-10 19:17:45.166982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-07/5-str-402-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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