{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"4 StR 575/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 575/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n7. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2007 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am Abend des \n\n23. September 2005 seine damalige „Intimpartnerin“ Kerstin R. unter Vorhalt \n\neines Messers vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigespro-\n\nchen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der \n\nsie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\n- vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nEnde August 2005 lernten sich der Angeklagte und Kerstin R. im Bo-\n\nchumer Drogenmilieu kennen. Beide waren seit Langem betäubungsmittelab-\n\nhängig. Kerstin R. lebte seinerzeit mit ihrem Freund zusammen. Sie reizte aber \n\ndie Gelegenheit, sich bei ihm, der sie zuvor mit einer anderen Frau betrogen \n\nhatte, \"durch einen eigenen Seitensprung zu revanchieren\". Zudem sah sie die \n\nChance, über den Angeklagten leicht an Psychopharmaka zu gelangen. Sie zog \n\ndeshalb noch am selben Tag in seine Wohnung, in der sie bis zum Tattag mit \n\nihm zusammenlebte. Dabei kam es mehrmals, so auch am Morgen des Tatta-\n\nges, zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Im weiteren Verlauf des Tat-\n\ntages kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Kerstin R., der \n\nsich bis zum Abend hinzog. Schließlich packte der Angeklagte deren persönli-\n\nche Gegenstände in eine Tasche und setzte sie damit vor die Tür. Sie lief dar-\n\naufhin zur nächsten Bushaltestelle. Der Angeklagte folgte ihr und holte sie ein, \n\nworauf es wiederum zum Streit zwischen ihnen kam. Als sie weitergehen wollte, \n\nhielt der Angeklagte sie fest. Daraufhin riss sie sich unter Hilferufen los, ließ \n\nsich auf die Fahrbahn fallen und machte sodann Anstalten, in einen vorbei-\n\nkommenden Pkw einzusteigen. Der Angeklagte fasste sie wiederum am Arm, \n\num sie daran zu hindern, ließ aber schließlich von ihr ab, als andere Personen, \n\nu.a. die Anwohnerin B. , hinzukamen. Diese Anwohnerin alarmierte ohne \n\nWissen und Wollen der Kerstin R. die Polizei. Ihr gegenüber gab Kerstin R. an, \n\nsie sei von dem Angeklagten mit einem Messer bedroht worden. Erst nach Ein-\n\ntreffen der Polizei sprach sie nach anfänglichem Leugnen davon, soeben ver-\n\ngewaltigt worden zu sein, und wiederholte diese Darstellung auch bei ihrer spä-\n\nteren Vernehmung und bei ihrer gynäkologischen Untersuchung im Kranken-\n\nhaus durch den Arzt C. . Dessen Untersuchung ergab starke Rötungen \n\ndes Genital- und des Analbereichs. Ferner fanden sich diskrete Prellungen an \n\nder linken Augenbraue und am linken Knie sowie ein leichter Bluterguss am \n\nlinken Oberarm. \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung bestritten. \n\nDie von dem Gynäkologen festgestellten Rötungen im Genital- und Analbereich \n\nseien auf den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Morgen des Tattages \n\nzurückzuführen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil seine Täter-\n\nschaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe fest-\n\ngestellt werden können. Zwar spräche \"viel dafür\", dass der Angeklagte Kerstin \n\nR. am Abend des 23. September 2005 in seiner Wohnung unter Vorhalt eines \n\nMessers vergewaltigt habe. Gleichwohl hat sich die Strafkammer eine hinrei-\n\nchend sichere Überzeugung von der behaupteten Tatbegehung nicht zu ver-\n\nschaffen vermocht, weil Kerstin R. für eine Vernehmung in der Hauptverhand-\n\nlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe sich deren Glaubwür-\n\ndigkeit nicht umfassend beurteilen lassen. Zweifel ergäben sich - so die Straf-\n\nkammer - nämlich daraus, dass Kerstin R. bewusst der Wahrheit zuwider so-\n\nwohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem Gynäkologen \n\nbehauptet habe, mit dem Angeklagten lediglich \"locker befreundet\" gewesen zu \n\nsein und ihn am Tattage nur \"zufällig\" getroffen zu haben. Dieser - erlogene - \n\nTeil ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren betreffe auch nicht etwa bloß das \n\nRandgeschehen, sondern sei mit ihrer Darstellung des behaupteten Vergewalti-\n\ngungsgeschehens eng verknüpft. Denn danach habe der Angeklagte sie ver-\n\ngewaltigt, nachdem sie unter Hinweis auf ihre Beziehung zu ihrem Freund seine \n\nAnnäherungsversuche zurückgewiesen habe. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\ndeckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. \n\na) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft die \n\nVerletzung der Aufklärungspflicht rügt und geltend macht, das Landgericht habe \n\ndie Zeugin Kerstin R. nicht für unerreichbar ansehen dürfen und es habe ver-\n\nsäumt, zum Zeitpunkt der Entstehung der festgestellten Verletzungen und de-\n\nren Ursache einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sind nicht zuläs-\n\nsig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n8 \n\naa) Hinsichtlich der Aufklärungsrüge, das Landgericht habe sich nur un-\n\nzureichend bemüht, die Zeugin zur Vernehmung in der Hauptverhandlung her-\n\nbeizuschaffen, erschöpft sich die Revision letztlich in allgemeinen Hinweisen, in \n\nwelche Richtung weitere Bemühungen des Gerichts hätten gehen können. Wel-\n\nche konkreten Maßnahmen die Strafkammer hätte unternehmen müssen und \n\nwelcher Erfolg dem beschieden gewesen wäre, teilt die Revision jedoch nicht \n\nmit. Im Übrigen hätte es der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhand-\n\nlung offen gestanden, entweder dem Gericht etwaig vorhandene konkrete Hin-\n\nweise zum Aufenthalt der Zeugin zu geben und auf deren Beischaffung durch \n\ndas Gericht hinzuwirken oder aber selbst Maßnahmen zu ergreifen, die Zeugin \n\nzur Hauptverhandlung beizubringen (vgl. § 214 Abs. 3 StPO). \n\n9 \n\nbb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe \n\nkeinen „weiteren\" Sachverständigen hinzugezogen, rügt sie im Ergebnis die \n\nbloße Nichtausschöpfung eines Beweismittels. Eine solche Rüge ist grundsätz-\n\nlich unzulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.N.). Im Üb-\n\nrigen drängte sich weder die erneute Vernehmung des in der Hauptverhandlung \n\ngehörten Gynäkologen noch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigen-\n\ngutachtens für das Gericht auf. \n\n10 \n\n11 \n\nb) Auch die – von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführte – Sachrüge \n\ngreift nicht durch. \n\nDie Beweiswürdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist \n\nweder lückenhaft noch stellt sie überspannte Anforderungen an die für eine \n\nVerurteilung erforderliche Überzeugungsbildung. Das Landgericht hat alle für \n\nund gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehend und wi-\n\nderspruchsfrei gegeneinander abgewogen. Wenn der Tatrichter unter solchen \n\nUmständen den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft \n\nnicht zu überwinden vermag, so muss dies das Revisionsgericht grundsätzlich \n\nhinnehmen (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das gilt zumal dann, \n\nwenn – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und sich der Tatrichter keinen \n\npersönlichen Eindruck von der Belastungszeugin verschaffen kann. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/4-str-575-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/4-str-575-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:49.347580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-07/4-str-575-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-02-07","dockets":["4 StR 575/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.02.2008 – 4 StR 575/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/4-str-575-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2007 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/214","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"214","label":"§ 214 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:49.347580+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}