{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"5 StR 610/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 610/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Febru-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt H. \n\nRechtsanwältin B. \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2007 wird ver-\n\nworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt (Einzelstrafen: zweimal ein Jahr acht Monate, einmal zehn Monate \n\nFreiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die \n\nauf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte im Zeitraum von Juni 1995 bis April 1996 einmal seiner damals \n\n13 Jahre alten Stieftochter über die unbedeckten Schamlippen gestreichelt \n\nund zweimal mit ihr den Beischlaf vollzogen. \n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen \n\nsowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind \n\nnach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nfungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 m.w.N. –\n\nund vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07 – und 508/07) nicht zu beanstanden. \n\na) Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die geringe Höhe der Einzel-\n\nstrafen lasse befürchten, dass die Strafkammer dem Geständnis sowie dem \n\nZeitablauf zwischen Taten und Urteil zu großes Gewicht beigemessen habe. \n\nAuch habe der Tatrichter außer Acht gelassen, dass die Geschädigte noch \n\nimmer unter den Folgen der Taten leide. \n\nDiesen Angriffen der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Die \n\nStrafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der \n\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von \n\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen \n\nentlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und \n\nhierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung \n\nkann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie \n\neinseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei ist eine ins Einzelne \n\ngehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Der \n\nSenat besorgt nicht, dass das Landgericht insbesondere die Folgen der Tat \n\nfür das Opfer aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BGHSt 24, 268; \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17). \n\n6 \n\nDer weitere Einwand der Revision, es sei widersprüchlich, dem Ange-\n\nklagten zugute zu halten, er habe durch sein Geständnis der Geschädigten \n\neine umfangreiche Vernehmung vor Gericht erspart, obwohl diese in der \n\nHauptverhandlung aussagen musste, geht fehl. Der Angeklagte war gestän-\n\ndig, die Geschädigte hat „mit ihren Aussagen die Einlassung des Angeklag-\n\nten im Wesentlichen bestätigt“ (UA S. 7). Ebenso dringt der Angriff gegen die \n\nAnnahme einer Spontantat im Fall II. 3 im Hinblick auf die Besonderheiten \n\ngerade dieses Falles nicht durch. \n\n7 \n\nb) Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu-\n\ntreffend hat das Landgericht innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebe-\n\nnen Rahmens die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten \n\nin den Vordergrund gestellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, \n\n10). Die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe trägt ungeachtet der sehr mil-\n\nde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten \n\nnoch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den en-\n\ngen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. \n\nBGHR aaO 2, 8, 12). \n\n8 \n\nc) Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen die Anwen-\n\ndung des § 56 Abs. 2 StGB. Ob besondere Umstände in der Tat und in der \n\nTäterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Um-\n\nstände zu entscheiden. Diese Würdigung obliegt – ebenso wie die Strafzu-\n\nmessung – dem Tatrichter (Fischer, StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25). Angesichts \n\nder gewichtigen Strafmilderungsgründe – der im Arbeitsleben stehende An-\n\ngeklagte ist nicht vorbestraft und war geständig, seine Taten liegen mehr als \n\nzehn Jahre zurück – hat das Landgericht rechtsfehlerfrei besondere Umstän-\n\nde angenommen. \n\n9 \n\n3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht \n\nersichtlich. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-610-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-610-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:02.443780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-06/5-str-610-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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