{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"5 StR 442/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 442/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Görlitz vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) \n\nverworfen, dass der Ausspruch über den Verfall von \n\nWertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in \n\nHöhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende Ver-\n\nfallsanordnung entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von \n\n10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in \n\nHöhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . \n\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsan-\n\nordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von \n\n2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der \n\nAngeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der \n\nAngeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den \n\nübrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der \n\nAngeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zu-\n\nmindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH \n\nNStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 \n\n– 5 StR 365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, \n\ndass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat \n\nschließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur An-\n\nordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Ver-\n\nfallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in \n\nWegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamt-\n\nschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu \n\nBGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht \n\nmehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht \n\nnicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse \n\nunterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie \n\nbetreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-442-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/5-str-442-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:09.756686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-06/5-str-442-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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